—> ah okay, das war mir nicht bewusst. D.h. Dem „Verpacker“ oder „Entlader“ z.b. können keine „Strafen“ auferlegt werden, wenn se z.B nicht auf die richtige Kennzeichnung achten oder wenn Sie keine Kontrolle vor dem Abladen gemacht haben?!?
Bitte arbeite dich mal in das Thema Unternehmerpflichten, Pflichtenübertragung, OWiG §9/ §130, beauftragte/ verantwortliche Personen ein. Der Entlader, der Verpacker nach GGVSEB sind nicht die Leute, die am LKW stehen oder an der Ware stehen und schuften, sondern das Unternehmen, welches entlädt, verpackt (siehe Definitionen §2 GGVSEB). Unternehmen vertreten durch Unternehmer. Kann der nicht selbst für die Einhaltung der Pflichten sorgen (das geht bei kleinen Firmen, wo es Chef + paar MA gibt), muss er seine GG-Pflichten auf Person(en) übertragen, die seine Verantwortung übernehmen (beauftragte Personen) und für den Unternehmer dafür sorgen, dass die Pflichten eingehalten werden.
Das sind Führungskräfte, da es hier um Entscheidungen, Anweisungen, Vorgaben geht. D.h. da muss jemand Prozesse festlegen, Vorgaben machen (wie wird was getan, welche Checkliste, wie oft, ...), unterweisen (lassen), regelmäßig kontrollieren, ob die MA die Anweisungen und Vorgaben auch einhalten. Alles dokumentieren.
Nach §9 OWiG kann der "kleine Mann", der Arbeiten ausführt, nicht ordnungswidrig handeln, d.h. auch keine "Strafen" (Bußgelder) aufgebrummt bekommen, da der "kleine Mann" nicht das vertretungsberechtigte Organ einer Gesellschaft ist, nicht beauftragt ist, den Betrieb zu leiten und auch aufgrund fehlender Entscheidungs- und Weisungsbefugnis nicht ausdrücklich beauftragt werden kann, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen.
Das Bußgeld trägt jemand weiter oben, wenn derjenige nicht nachweisen kann, dass er für die Pflichteneinhaltung gesorgt hat. Wenn es dokumentierte Prozesse, Vorgaben gibt, erforderliche Unterweisungen erfolgt sind, Kontrollen durchgeführt wurden, alles dokumentiert ist, dann kann der Beschuldigte in der Regel seinen Kopf "aus der Schlinge" ziehen und das Verfahren wird eingestellt.
Im Zweifel ergeht so ein Bußgeldbescheid gegen den Unternehmer (GF), wenn dieser keine wirksame Organisation aufgebaut hat, die die Pflichteneinhaltung sicherstellt (Organisationsverschulden, ist teuer!).
Das gleiche gilt übrigens für Ladungssicherung - Stichwort Leiter der Ladearbeiten.
Wenn so ein ausführender MA ("der kleine Mann") aus irgendwelchen Gründen mal einen Anhörungsbogen nach Hause bekommen sollte wegen GG, dann ist die einzig richtige Antwort: Ich bin ausführender MA, ich arbeite auf Anweisungen, bitte Verfahren gegen mich einstellen.
Der einzige, der nach GGVSEB direkt Pflichten hat, ist der Fahrzeugführer (wir bleiben mal beim Straßenverkehr), die können nicht übertragen werden auf jemand anderes.
Bei möglichen Straftaten kann gegen jeden ermittelt werden und auch jeder theoretisch vor Gericht landen - das passiert zum Glück selten.