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Re: Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft [Re: Claudi] #33085 04.08.2022 19:06
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Quarterback Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
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—> ah okay, das war mir nicht bewusst. D.h. Dem „Verpacker“ oder „Entlader“ z.b. können keine „Strafen“ auferlegt werden, wenn se z.B nicht auf die richtige Kennzeichnung achten oder wenn Sie keine Kontrolle vor dem Abladen gemacht haben?!?


Bitte arbeite dich mal in das Thema Unternehmerpflichten, Pflichtenübertragung, OWiG §9/ §130, beauftragte/ verantwortliche Personen ein. Der Entlader, der Verpacker nach GGVSEB sind nicht die Leute, die am LKW stehen oder an der Ware stehen und schuften, sondern das Unternehmen, welches entlädt, verpackt (siehe Definitionen §2 GGVSEB). Unternehmen vertreten durch Unternehmer. Kann der nicht selbst für die Einhaltung der Pflichten sorgen (das geht bei kleinen Firmen, wo es Chef + paar MA gibt), muss er seine GG-Pflichten auf Person(en) übertragen, die seine Verantwortung übernehmen (beauftragte Personen) und für den Unternehmer dafür sorgen, dass die Pflichten eingehalten werden.
Das sind Führungskräfte, da es hier um Entscheidungen, Anweisungen, Vorgaben geht. D.h. da muss jemand Prozesse festlegen, Vorgaben machen (wie wird was getan, welche Checkliste, wie oft, ...), unterweisen (lassen), regelmäßig kontrollieren, ob die MA die Anweisungen und Vorgaben auch einhalten. Alles dokumentieren.

Nach §9 OWiG kann der "kleine Mann", der Arbeiten ausführt, nicht ordnungswidrig handeln, d.h. auch keine "Strafen" (Bußgelder) aufgebrummt bekommen, da der "kleine Mann" nicht das vertretungsberechtigte Organ einer Gesellschaft ist, nicht beauftragt ist, den Betrieb zu leiten und auch aufgrund fehlender Entscheidungs- und Weisungsbefugnis nicht ausdrücklich beauftragt werden kann, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen.

Das Bußgeld trägt jemand weiter oben, wenn derjenige nicht nachweisen kann, dass er für die Pflichteneinhaltung gesorgt hat. Wenn es dokumentierte Prozesse, Vorgaben gibt, erforderliche Unterweisungen erfolgt sind, Kontrollen durchgeführt wurden, alles dokumentiert ist, dann kann der Beschuldigte in der Regel seinen Kopf "aus der Schlinge" ziehen und das Verfahren wird eingestellt.
Im Zweifel ergeht so ein Bußgeldbescheid gegen den Unternehmer (GF), wenn dieser keine wirksame Organisation aufgebaut hat, die die Pflichteneinhaltung sicherstellt (Organisationsverschulden, ist teuer!).
Das gleiche gilt übrigens für Ladungssicherung - Stichwort Leiter der Ladearbeiten.

Wenn so ein ausführender MA ("der kleine Mann") aus irgendwelchen Gründen mal einen Anhörungsbogen nach Hause bekommen sollte wegen GG, dann ist die einzig richtige Antwort: Ich bin ausführender MA, ich arbeite auf Anweisungen, bitte Verfahren gegen mich einstellen.

Der einzige, der nach GGVSEB direkt Pflichten hat, ist der Fahrzeugführer (wir bleiben mal beim Straßenverkehr), die können nicht übertragen werden auf jemand anderes.
Bei möglichen Straftaten kann gegen jeden ermittelt werden und auch jeder theoretisch vor Gericht landen - das passiert zum Glück selten.


Oh weh… da habe ich wohl bisher das Ganze falsch gemacht.
Ohne da jetzt auf andere zeigen zu wollen, habe das „halt“ von meinem Vorgänger übernommen und so weiter gemacht.
Des Weiteren haben die Verantwortlichen ( die es wahrscheinlich nicht besser wissen) (Schichtleiter, Teamleiter usw.) immer das „Fußvolk“ hingestellt und gesagt wir brauchen eine ADR Schulung.
Ich hab mich zwar immer gewundert wenn die Unterlagen von einem Verlader als Unternehmen gesprochen haben, aber (Asche über mein Haupt) nichts weiter dabei gedacht.

Vielen Dank für Eure Hinweise, diese werde ich mir definitiv zu Herzen nehmen. Die Bücher sind schon angekommen und werden entsprechend gelesen.

Oh Mann, jetzt bin ich ziemlich gegroundet und Zweifel an mir..


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Re: Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft [Re: Quarterback] #33086 04.08.2022 19:14
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Gerald Offline
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Hallo Quarterback,
Antwort auf
Oh Mann, jetzt bin ich ziemlich gegroundet und Zweifel an mir..


Das musst Du nicht, wir haben schließlich alle mal angefangen. Nur gab es bei dem Ein oder Anderen zu der Zeit, wo er angefangen hat, noch nicht das Forum.

Auch die "alten Hasen" lernen noch dazu, dafür gibt es das Forum. Und in Gefahrgutrecht und nicht nur, lernt man immer wieder was dazu.

Du wirst es schon schaffen, und immer der Reihe nach die Organisation aufbauen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft [Re: Quarterback] #33087 04.08.2022 19:20
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M.A.T. Online
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Hallo, Quarterback,
umsomehr lohnt sich dies Forum, für alle.
Vom "Runterdelegieren" hört man immer wieder (Ein Extremfall, den ich mitbekam, war ein angelernter Arbeiter an der Rampe, der die Verladerpflichten zugewiesen bekommen hatte.), auch wenn eine genaue Überlegung, ob die Entscheidungsbefugnisse auf der unteren Ebene überhaupt sachgerechte Entscheidungen möglich machen, gar nicht angestellt wird.
Gruß
M.A.T.

Re: Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft [Re: M.A.T.] #33088 04.08.2022 19:32
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Quarterback Offline OP
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hmm stimmt auch wieder. Man kann nur daraus lernen.
Ja so ist es da wo ich bin "normal"
Es kommen die Schichtleiter zu mir und sagen, wir brauchen ADR Schulung für die Stapler Fahrer die sind ja Entlader. Schul die mal.
Dann hab ich das bisher immer gemacht, je öfter umso mehr sind mir ein paar Dinge wie Entlader sind Unternehmen.. usw aufgefallen. Aber nichts dabei gedacht..

Kleines Update…. Da hab wohl ich ein wenig den Überblick bzw. beim Unterweisen den Überblick verloren. Nach einem langem Telefonat mit meinem Vorgänger passt alles soweit, die Organisation ist vorhanden und die Verantwortlichen Personen wissen Bescheid und sind bestellt.
Der Grund weshalb die „Arbeiter“ bei den Schulungen präsent sind ist dem geschuldet, dass diese in Rücksprache mit den Verantwortlichen auch unterwiesen/geschult/eingewiesen werden sollen. Sie sollen auf das wichtigstes hingewiesen werden, das passt, das habe ich auch immer so gemacht :-) (y)

Nichtsdestotrotz ist das Buch „neu als Gefahrgutbeuaftragter“ unterwegs zu mir ;-)

Habt alle einen schönen Start in das Wochenende!

Zuletzt bearbeitet von Quarterback; 05.08.2022 07:16.

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Re: Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft [Re: Wolfgang] #33090 05.08.2022 07:53
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Claudi Online
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Ursprünglich geschrieben von: Wolfgang
Hallo Gefahrgutgemeinde,

nur noch eine kleine Ergänzung zu den bisherigen Beiträgen/Antworten. Das Haftungsrecht sollte nicht außer acht und bei Begehungen immer mit angesprochen werden. Es kann im Schadensfall zu hohen Ersatzansprüchen der Geschädigten gegenüber verantwortlichen Verursachern kommen. Soweit eine pflichtwidriges Verhalten der Verursacher für das Eintreten des Schadensereignisses festgestellt wird. Im Vergleich sind bei solchen Ersatzansprüchen (hohe Personen-,- Sach- oder Umweltschäden) Bußgelder -zwar nicht unerheblich - zu vernachlässigen.

Gruß Wolfgang


Wie sieht es da mit Möglichkeiten der Betriebshaftpflicht aus, d.h. greift die da (ggf. Ausschluss Vorsatz sowieso und grobe Fahrlässigkeit)?

@Quarterback:

Auf jeden Fall muss das Fußvolk (also die, die die Arbeit machen!) auch unterwiesen/ eingewiesen sein, da sie Anweisungen brauchen und diese Anweisungen auch verstehen und richtig umsetzen müssen. Ob das der GB, der Vorgesetzte oder jemand Externes macht, ist egal. Oft ist es der GB, weil die Vorgesetzten keine Lust drauf haben, Schulungen/ Unterweisungen durchzuführen und ggf. das Wort des GB "mehr gilt" weil: ist ja der GB und kennt sich aus.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 05.08.2022 07:56.
Re: Überwachung / Kontrollfunktion als Gefahrgutbeauft [Re: Quarterback] #33092 05.08.2022 09:21
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Wolfgang Offline
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Hallo Claudi,

vielen Dank für die Klarstellung,

Gruß Wolfgang

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