Hallo Herr Breuer,
aus meiner Sicht dürfen diagnostische Proben, die nach P 650 verpackt sind, nicht in Bergungsverpackungen im Lufttransport (weiter-)transportiert werden.
Begründung:
In 5.0.1.6.3 sind von Klasse 6.2 explizit als Ausnahme nur die Abfälle UN 3291 genannt. Das würde bedeuten, dass UN 3291 in Bergungsverpackungen befördert werden darf, UN 3373 aber nicht. Erscheint mir nicht logisch, da beide Kategorie B- Erreger enthalten (können).
Nun ist in der P 650 nachzulesen, dass die Proben, in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift verpackt, keinen anderen Anforderungen der IATA unterliegen. D.h. der Bezug zu 5.0.1.6.3 entfällt komplett!
Andererseits steht in der P650 aber der Hinweis "die Kontrolle auf Beschädigungen oder Leckage muss gem. den Anforderungen von 9.4.1 und 9.4.2 erfolgen".
9.4.2 ist dann aus meiner Sicht ziemlich eindeutig:
- "hantieren mit dem Packstück vermeiden oder auf ein Mindestmaß reduzieren"
- "die zuständige Gesundheitsbehörde oder Veterinärbehörde informieren..."
- "Absender und/oder Empfänger informieren"
Nach meiner Interpretation bleibt das Versandstück dann stehen! Allerdings ist mir bis zum jetzigen Zeitpunkt kein solcher Fall in meinem Zuständigkeitsbereich gemeldet worden, was entweder bedeuten kann, dass alle Versender vorschriftsgemäß verpacken und die verwendeten P 650- Verpackungen (auch Ihre!!) tatsächlich atombombensicher sind oder dass nicht immer so genau hingeschaut wird.Es kommt schon öfter mal vor, dass Proben stehenbleiben, das hatte bis jetzt aber immer andere formale Ursachen (Kennzeichnung, Label,...).
Im ADR sehe ich dagegen keine Probleme.
Gruß aus München
Günther Homann