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Lagerung alkoholischer Getränke #33488 14.09.2022 11:22
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Claudi Online OP
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Hallo,

weiß jemand, wie es mit Regelungen und ggf. relativ konkreten Anforderungen zur Lagerung von hochprozentigen alhokolischen Getränken in einzelhandelsgerechten Flaschen aussieht - ich meine größere Mengen und natürlich gewerbliches Umfeld? Alkoholgehalt bis ca. 50 %, Flammpunkt ca. 21°C und höher.

Gilt da die TRGS 510? Eigentlich nicht, da die Getränke keine Gefahrstoffe sind. Wäre es Industriealkohol, dann würde ich H226 schätzen bzw. aus dem SDB ablesen und entsprechende Vorgaben aus der TRGS 510 anwenden.

Oder läuft es am Ende auf eine GBU hinaus, orientierend an TRGS 510 und ggf. zusätzliche Vorgaben der Versicherung?

Re: Lagerung alkoholischer Getränke [Re: Claudi] #33491 14.09.2022 13:32
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Lebensmittel fallen nicht unter GHS/REACH/Gefahrstoffe. Insofern gibt es auch keine speziellen Vorschriften zur Lagerung.
Der österreichische "Rum" mit 80 Vol% Alkohol hat z.B. kein Symbol "feuergefährlich".

Re: Lagerung alkoholischer Getränke [Re: Claudi] #33492 14.09.2022 14:03
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Andreas_K Offline
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"Oder läuft es am Ende auf eine GBU hinaus, orientierend an TRGS 510 und ggf. zusätzliche Vorgaben der Versicherung?"

Ich denke ja. Versicherer würde ich in jedem Fall befragen. Kontakt zur BG kann sicher auch nicht schaden.

Ist das ein bestehendes oder ein neu geplantes Lager?

Schöne Grüße

Andreas

Re: Lagerung alkoholischer Getränke [Re: Claudi] #33493 14.09.2022 14:11
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Peter06 Offline
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Hallo,

nach meiner Kenntnis gilt dafür auch die TRGS 510 im Sinne einer Gefährdungsbeurteilung anhand der physikalisch-chemischen Eigenschaften.
Für die Lagerung und Handhabung ist es nicht allein maßgeblichl, ob ein Stoff / Gemisch nach CLP oder REACH zu beachten ist.
3 (4) der TRGS 510 verweist hier auf den allgemeinen Grundsatz der Gefahr und die TRGS 400.
Dort sind unter 5.2 (5) explizit Lebensmittel als "zu berücksichtigender Gefahrstoff" aufgelistet.

Auch die Brandschutz-Merkblätter von FM Global berücksichtigen jeglichen Alkohol der "Lebensmittel" ist.
Objektives Merkmal ist somit der Flammpunkt, den müsste auch der Hersteller kennen.
Damit liegt vermutlich mindestens eine "brennbare Flüssigkeit" der Lagerklasse 10 vor.
Wenn der Flammpunkt wie oben angegeben tatsächlich so niedrig ist, dann Lagerklasse 3.
Und folglich alle damit zusammenhängenden Maßnahmen der TRGS 510.

Für die Versicherung (Brandschutz) ist dann noch zu unterscheiden, ob der Alkohol in Glasflaschen / Kunststoffgebinden oder Holzfässer drin ist.
Das wird dann wieder über Sprinklerung / Lagerungshöhen usw. vom Risiko her zu betrachten sein.

Grüße, Peter

Zuletzt bearbeitet von Peter06; 14.09.2022 14:19. Bearbeitungsgrund: Aktualisiert
Re: Lagerung alkoholischer Getränke [Re: Peter06] #33500 14.09.2022 15:51
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Die Umsetzung von 4.2 (4) der TRGS 510 wird in dem Fall aber etwas kompliziert smirk

Re: Lagerung alkoholischer Getränke [Re: _cK_] #33503 14.09.2022 23:05
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Es geht um Glasflaschen, bestehendes Lager und vermutlich v.a. Forderungen des Versicherers.

Am liebsten hätte man die Getränke in einem separaten Lagerraum/ -abschnitt.

Re: Lagerung alkoholischer Getränke [Re: _cK_] #33506 15.09.2022 10:39
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Ursprünglich geschrieben von: _cK_
Lebensmittel fallen nicht unter GHS/REACH/Gefahrstoffe. Insofern gibt es auch keine speziellen Vorschriften zur Lagerung.
Der österreichische "Rum" mit 80 Vol% Alkohol hat z.B. kein Symbol "feuergefährlich".

Guten Morgen,

nach GefStoffV sind Lebensmittel nur von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV). Die TRGS 510 gilt danach. In Nr. 1 Abs. 3 TRGS 510 sind Lebensmittel nicht genannt, für die diese TRGS nicht gelten sollte.


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Re: Lagerung alkoholischer Getränke [Re: Claudi] #33513 15.09.2022 14:53
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Hallo Claudi,

die bauliche Gestaltung der Gefahrstofflagerung ist zunehmend eine gewisse Herausforderung.
Ich denke, dass wenn der Betreiber des Spirituosenlagers die TRGS 510 nach den Vorgaben der "H226" erfüllt, alle Beteiligten (BG/Versicherung....) zufrieden stellen könnte.

Beigefügt ein kurzer Abriss der Anforderungen die ich für meine Lager zusammengestellt habe:
Ab 1000 KG (Angenommen in Gebinden <20 Liter), darüber bräuchte man noch Rückhalteeinrichtungen verbunden mit weiteren Anforderungen.
Besondere Brandschutzmaßnahmen:
(6.2, 1) Baulich: in Baugenehmigung als Gefahrstofflager deklariert, Vorgaben dazu unter anderem hartes Dach (Sonderbau "erhöhte Brandgefahr", MBO §2(4))
(6.2, 3) vorbeugender Brandschutz: Feuerwehrzufahrt, Rauchabzug, Löscheinrichtungen
(6.2, 4) Türen und Tore nach ASR: Breite, Dichtheit, manuelle Öffnungsmöglichkeiten, Instandhaltungs- und Prüfpflichten
(6.2, 5) Fluchtwege, ab >200 m² Lagerraum: zwei Ausgänge, möglichst gegenüberliegend
(6.2, 10) andere Löschmittel als Wasser selbst vorhalten, Schild P011
(6.2, 11) Oberkante Lagergut max. 7,5 m, sonst automatische Löschanlage
(6.2, 19+20) Blitzschutz am Gebäude, Warnschild W021=Feuergefahr
Zusätzliche spezielle Maßnahmen:
(7.2, 1) Baulich: F30 feuerhemmend abgegrenzter Brandabschnitt
(7.2, 2) Baulich: kein Bodenablauf in den Lagerräumen
(7.3, 1+5) Störungsvorkehrung: Alarmplan, Feuerwehrplan, regelmäßige Notfallübung
(7.3, 4) SDB der Gefahrstoffe sind für die Feuerwehr bereitzuhalten (bei Spirituosen ein Produktdatenblatt??)
(12.3, 8) Lagerräume dürfen nur als Lager genutzt werden, kein Büro/andere Tätigkeiten
(12.6.2, 2+9) Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche sind einzuhalten (z.B. Betriebsmittel ex-geschützt, TRGS 722+723), alternativ:
(12.6.2, 4) keine Lagerung der Unterkante über Prüffallhöhe des zugelassenen Transportbehälters (hier NULL?) oder (12.6.2, 3) wenn nur Stoffe /Gemische mit Zündtemperatur > 135 °C gelagert werden kann mit technischer Lüftung (mindestens 2-facher Luftwechsel/Stunde permanent) oder Gaswarner+technische Lüftung (2-facher Luftwechsel bei Gefahr) höher gelagert werden.
Ab 10.000 KG:
(12.3, 3) Baulich: F90 feuerbeständig abgegrenzter Brandabschnitt
(12.3, 11) Angrenzung an Aufenthalts- oder Arbeitsräume von anderen Personen als dem Lagerpersonal nur mit öffnungsloser Brandwand (=nicht brennbare Baustoffe) oder vorbehaltlich der Zustimmung der Feuerwehr (12.3, 12) mit automatischer Brandmeldeanlage zur Alarmierung der Personen
(12.3, 13) automatische Brandmeldeanlage wenn sie gemäß der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist
Ab 20.000 KG
(12.3, 14) Automatische Löschanlage

Immerhin: die AwSV gilt für Lebensmittel ausdrücklich nicht. Wobei ich mich frage, ob ein Fisch Industriealkohol tatsächlich auch schlechter verträgt als Rum mit 80 %.

In deinem konkreten Fall wäre es sicher sinnvoll, einen Brandschutzsachverständigen einzubeziehen.

Grüße,
Peter

Re: Lagerung alkoholischer Getränke [Re: Peter06] #34049 06.12.2022 11:20
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Ich habe soeben im Rahmen eines Webinars sehr gute Hinweise dazu bekommen:

Derartige Lagerung ist auch in einer VdS-Richtlinie CEA 4001 geregelt, bei der alk. Getränke bis 20Vol% in Gruppe I, über 20Vol% in Gruppe III eingestuft sind (eigene Einstufung abseits von GG-Recht oder TRGS510) und dazu wohl weitere Vorgaben enthalten sind, u.a. konkrete Anforderungen an Sprinkler.


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