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elektronische Unterschrift #33507 15.09.2022 13:24
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paul Offline OP
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Kurze Frage in die Runde

nach meinem Kenntnisstand ist eine elektronische Unterschrift in Deutschland erlaubt. Gilt das auch im Gefahrgutrecht. Ich finde nirgends einen Bezug/Quelle.
Ist also eine elektronische Unterschrift auf der IMO, ADR oder auch Shippers erlaubt ?

Danke für die Hilfe

Paul

Re: elektronische Unterschrift [Re: paul] #33508 15.09.2022 13:29
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Claudi Online
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Hallo, auf dem Beförderungspapier nach ADR ist keine Unterschrift erforderlich. Wenn man zur Kenntnisnahme oder warum auch immer etwas unterschreiben will, geht das auch elektronisch.

Die IMO-Erklärung kann auch mit Faksimile-Unterschrift, z: B. MUSTERMANN, unterschrieben werden oder digital oder mit reingebastelter Unterschrift als Bild - im Zweifel kommt es auf die Reederei an, was diese akzeptiert.

Shippers: muss mWn eigentlich im Original in Papierform und händischer Unterschrift erfolgen, aber ggf. gibt es in der Praxis auch elektronische Formulare, die akzeptiert werden mit entsprechender Signatur - das hat bestimmt jemand im Forum Erfahrungen.

Re: elektronische Unterschrift [Re: paul] #33510 15.09.2022 13:39
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M.A.T. Online
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Ursprünglich geschrieben von: paul
...Ich finde nirgends einen Bezug/Quelle.
Ist also eine elektronische Unterschrift auf der IMO, ADR oder auch Shippers erlaubt ?

Danke für die Hilfe

Paul


Hallo, Paul,
im ADR/RID/ADN finden Sie unter 5.4.0.2 und den dortigen Verweisen Info dazu.
Im IMDG-Code in Anlage III Regel 9 SOLAS, 5.1.1.3 und 5.1 Bem.1.
Zu Luft kann ich nichts sagen, da es keine eindeutig rechtssicheren Regelungen dazu gibt, solange eine GGVLuft aussteht.

Aufgrund der häufigen Eigenmächtigkeiten von Reedereien, Hafen- und Zollbehörden kann man leider nicht davon ausgehen, daß diese Rechtslage überall akzeptiert wird. Vorherige schriftliche (!) Abstimmung ist also dringend anzuraten.
Gruß
M.A.T.

Re: elektronische Unterschrift [Re: M.A.T.] #33906 18.11.2022 10:10
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Gandalf Offline
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Hallo M.A.T.
Antwort auf
im ADR/RID/ADN finden Sie unter 5.4.0.2 und den dortigen Verweisen Info dazu.

Und dort heißt es: "sofern die ... verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen ... entsprechen". Damit dürften dann strenggenommen nur qualifizierte elektronische Signaturen (bzw. vergleichbares) zur Anwendung kommen und nicht "was reingebasteltes" oder was sonst so alles genutzt wird.
Aber wie heißt es so schön: "ich mach mir die Welt ..." 😉

Gruß Gandalf

Re: elektronische Unterschrift [Re: Gandalf] #33921 22.11.2022 17:16
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DJSMP Offline
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Wir haben das Thema gerade im größeren Content und sind wie Gandalf der Meinung, dass eine digitale Unterschrift nur eine qualifizierte elektronische Signatur sein kann, egal was da an Blödsinn in IMDG-Code oder IATA-DGR drin steht.

Das Thema mit dem Namen in Großbuchstaben oder die Unterschrift per Bild (jpg) einfügen, so wie es z.B. auch die IATA in Ihren Musterdokumenten der DGD vorsieht, kann rechtlich einfach nicht sauber sein! Hier steht das Gefahrgutrecht definitiv dem EU Recht hinten an. Ich kenne auch Unternehmen, die Millionen-Verträge mit eigefügten jpg-Unterschriften-Bildern abwickeln. Aber im Falle des Falles geht man da baden.

Der Grund, warum gerade der Gefahrgutsektor (IMO/DGD) digital nicht voran kommt, viele Unternehmen mit halbgewalkten jpg-Bildchen arbeiten und die Kosten für qualifizierte Signaturen scheuen, ist der enorme finanzielle Aufwand. Will man "richtig" signieren, kostet das mindestens 20 EUR pro Monat und User und man hat noch eine Begrenzung von 500 Signaturen pro Jahr drin. Dazu sind das externe Lösungen und Server und die Kompatibilität ist begrenzt.

Will man "richtig richtig" (z.B. über D-Trust) und unbegrenzt signieren, muss man wieder irgendwelche Credits kaufen und durchbricht schnell die Schallmauer von 100 EUR pro Monat und User.

Gaaaanz schwieriges Thema...

Re: elektronische Unterschrift [Re: DJSMP] #33923 22.11.2022 17:24
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M.A.T. Online
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo, DJSMP,
danke sehr für die längere Antwort - oder Erklärung.
Ich könnte mir auch vorstellen, daß die juristisch saubere Lösung (nach deutschem Recht, und andernorts möglicherweise irrelevant) auch deshalb wenig gebräuchlich ist, weil die pragmatischer Lösung (die Sie ja so schön beschreiben) für den Großteil der Beförderungsfälle ausreicht. Der formalistische Aspekt kommt, denke ich, erst so richtig zum Tragen wenn vor Gericht über die Gültigkeit einer Unterschrift gestritten wird. Mir ist allerdings bis heute kein Urteil dazu bekannt.
Interessant wäre, wie zum Beispiel die Betreiber von DAKOSY das sehen.
Gruß
M.A.T.


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