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1.6.1.46 #33567 21.09.2022 20:49
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A.Fischböck Offline OP
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Hallo an alle,
der o.g. Artikel besagte, dass wenn in Maschinen die im inneren Aufbau oder Funktionselementen gefährliche Güter (auch 3363) enthalten, wenn unter normalen Fahrbedingungen das Freiwerden des Inhaltes von den Vorschriften des ADR bis 31.12.2022 ausgenommen sind.
Ich denke da an Bagger oder andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die im Tank Diesel enthalten.

Dieser Artikel ist ja jestzt mit 31.12.2022 gestrichen.

Das heißt im Umkehrschluss, dass ab 1.1.2023 der Transport eines Baggers zu Baustelle dann ein Gefahrguttransport ist?

Oder verrenne ich mich da jetzt?
Wie seht ihr das?
Liebe Grüße
Alfred

Re: 1.6.1.46 [Re: A.Fischböck] #33568 21.09.2022 20:57
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Hallo, Herr Fischböck, mein Holzhäuser-ADR verweist dazu auf die
RSEB (D). Vielleicht finden Sie dort etwas dazu (1-1.2, Verbindung mit Haupttätigkeit!).
Sinngemäß müssen die betroffenen Geräte etc. nach Ende der Frist (die volle 4 Jahre betrug) unter den genannten UNNR klassifiziert werden. Dabei ist ein wichtiger Knackpunkt die Bezettelung nach 5.2.2.1.2, die in der Praxis sehr kompliziert und vielfältig werden kann. Die Verpackung sollte jedoch unproblematisch sein (P006 (2).
Unterm Strich kann man sagen: ja, prinzipiell Gefahrgut.
Gruß
M.A.T.

Re: 1.6.1.46 [Re: M.A.T.] #33569 21.09.2022 21:13
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A.Fischböck Offline OP
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Danke für die rasche Antwort.
Ich kenne derzeit keine Baufirma in Österreich, die diese Vorschrift kennt.

Besonders spannend bei uns im Ösiland wird auch noch 1.6.1.44. Das war bei uns bisher kein Thema.
Das heißt es werden in Österreich ab 1.1.2023 tausende Gefahrgutbeauftrage benötigt, die es nicht gibt. Zumal das Interesse an Personen, welche die Ausbildung als Gefahrgutbeauftragter absolvieren wollen extrem rückläufig ist.

Ich mache jetzt mit 62 nochmals die ADR Auffrischung, ob ich das mit 67 auch noch mache das stelle ich in Frage, da ich mit meinen Bereichen Arbeitssicherheit auch voll ausgelastet bin. Oder ich verabschiede mich dann in den Ruhestand.

Zuletzt bearbeitet von A.Fischböck; 21.09.2022 21:14.
Re: 1.6.1.46 [Re: A.Fischböck] #33571 21.09.2022 21:18
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Hallo, Herr Fischböck, interessant.
Die Unkenntnis trotz zahlreicher Berichte in den Fachmedien ist auch hier noch da.
Und leider auch der Mangel an Nachwuchs der Generation um die 40. Viel früher sehe ich wenig Möglichkit, weil neben dem Wissen auch eine gewisse Persönlichkeit dazugehört, um nicht im Betrieb als Nörgler untergebuttert zu werden.
Ich freue mich über jeden jungen Fahrer oder Gb (zunehmend endlich auch Frauen dabei) den ich ich Schulungen sehe. Aber viel zu wenige.
Gruß
M.A.T.

Re: 1.6.1.46 [Re: M.A.T.] #33573 21.09.2022 21:30
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Ich weise schon 2 Jahre auf meiner Homepage darauf hin, das hat bis jetzt genau keinen interessiert.
Ich bin nur gespannt wie das dann ab 2023 exekutiert wird.

Re: 1.6.1.46 [Re: A.Fischböck] #33574 21.09.2022 21:32
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Falls Kontrolle (in A ja sehr wahrscheinlich) großer Aufschrei. Andernfalls wenig.
M.A.T.

Re: 1.6.1.46 [Re: A.Fischböck] #33575 22.09.2022 04:54
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Gerald Offline
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Hallo Alfred,
Antwort auf
der o.g. Artikel besagte, dass wenn in Maschinen die im inneren Aufbau oder Funktionselementen gefährliche Güter (auch 3363) enthalten, wenn unter normalen Fahrbedingungen das Freiwerden des Inhaltes von den Vorschriften des ADR bis 31.12.2022 ausgenommen sind.
Ich denke da an Bagger oder andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die im Tank Diesel enthalten.


Ich denke mal, da stimmt nicht ganz. Dieser Unterabschnitt betrifft nur die UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548, so steht es im Unterabschnitt 1.6.1.46, welche mit dem ADR 2019 neu aufgenommen wurden. Das diese Übergangsvorschrift am 31.12.2022 endet, das haben die wenigsten bis jetzt mitbekommen.

Aber es gibt noch UN 3528, UN 3529, UN 3530, UN 3166 und UN 3171, welche mit dem ADR 2017 neu aufgenommen wurden. Zwar wurden in den dazugehörigen Sondervorschriften noch mal in den ADR's Änderungen aufgenommen, aber auf diese möchte ich jetzt nicht eingehen.

Und z.b. Dieselgeneratoren, mobile Heizgeräte, Kompressoren sind UN UN 3528; Antrieb von Schiffen, Bagger, Großfräsen, Forstmaschinen, Planierraupen sind UN 3166

Der ganze Sinn bestand darin, das die Reglungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 b) in den ADR Staaten unterschiedlich geregelt war, in Deutschland z.b. über die RSEB. Was natürlich bei Beförderung innerhalb der ADR-Staaten nicht all zu einfach war. Mit der Neuaufnahme der UN 3528, UN 3529, UN 3530, UN 3166 und UN 3171 und den dazugehörigen Sondervorschriften, war man der Meinung das es jetzt leichter ist und nicht soviele Auslegungen in den einzelnen ADR Staaten mehr gibt.

Leider hat das nicht so funktionier, da immer mehr Maschinen, Gegenstände u.ä. neu auf den Markt kamen bzw da waren, welche aber gefährliche Stoffe enthalten. Und den UN-Nummer UN 3528, UN 3529, UN 3530, UN 3166 und UN 3171 nicht zugeordnet werden konnten. Dazu gehören z.b. Drehbänke, Frässmaschinen, vorgeschrieben Löscheinrichtungen an Maschinen, Transformatoren an denen Stickstoffflaschen sich am Gerät befinden, Magnetresonanztomographie (MRT) in welchen sich Helium befindet u.s.w. Denn bei diesen Gegenständen ist während der Beförderung der gefährliche Stoff meisten schon enthalten gewsen. Und das war genau der Grund, warum mit ADR 2019 diese zwölf neuen UN Nummern aufgenommen wurden.

Antwort auf
Zumal das Interesse an Personen, welche die Ausbildung als Gefahrgutbeauftragter absolvieren wollen extrem rückläufig ist.


Das sieht in Deutschland nicht anders aus, dazu kommt noch das Problem mit den Mangel bei Referenten nach Gefahrgutrecht, denn hier sind Einige schon weit im Rentenalter. Nur das bekommt so Richtig niemand mit, da gerade bei den Referenten, das die meisten Extern machen. Aber was soll es, wir werden da nicht viel ändern können.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: 1.6.1.46 [Re: Gerald] #33587 23.09.2022 20:33
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Gerald - danke für die hilfreiche Antwort.
LG
Alfred

Re: 1.6.1.46 [Re: A.Fischböck] #33590 24.09.2022 16:59
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Claudi Online
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Bzgl. der auslaufenden Übergangsvorschrift habe ich mal an einem Stammtisch zum Thema teilgenommen und war erstaunt über die Sorge, wie das 2023 werden wird.

Aber wie @Gerald schon schreibt: das ist in fast allen Fällen überhaupt kein Thema für die meisten Firmen. Ich glaube, die meisten Firmen werden mit den "neuen" UN-Nummern für Maschinen, Geräte, Gegenstände gar nichts zu tun haben.
Baufirmen und Handwerker betrifft das quasi gar nicht. Was transportieren die für Geräte mit Gefahrgut? Das sind entweder UN3166 (wie der Bagger) oder UN3538/UN3529 (z. B. Motorkettensäge, Heizaggregat, ...) und diese Sachen sind aufgrund von Sondervorschriften freigestellt (SV666, SV 363 bzw. deren Transport geregelt).
Außerdem haben wir noch Geräte mit Li-Batterien, auch das ist klar: UN3481/UN3091.
Für Kältemaschinen haben wir UN-Nummern, für Sachen mit hydraulischem/ pneumatischem Druck...

Da bleibt eigentlich nichts alltägliches mehr übrig, was von den "neuen" UN-Nummern betroffen wäre.

Dass bisher 1.1.3.1 b) bzw. UN3363 falsch angewendet wurde (da geht es nur um nicht näher im ADR benannte Geräte etc. <-- das wurde meistens vergessen) und dass Leute jetzt glauben, sie wären vom entgültigen Ende/ Wegfall des 1.1.3.1 b) betroffen, ist fehlendes Fachwissen/ schlechte Beratung.

Re: 1.6.1.46 [Re: Claudi] #33592 24.09.2022 18:11
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A.Fischböck Offline OP
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Claudi danke.
Bei den immer häufiger verwendeten Geräten mit LiOH Akkus haben wir immer schon 1.1.3.1 c) - Handwerkerbefreiung angewendet. Das war noch nie ein Problem.

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