Moin,
Ich verstehe nicht wieso MP 19 hier nicht greifen sollte.
Die MP 19 regelt, wie Du bereits zutreffend erkannt hast, das Zusammenpacken von gefährlichen Gütern. Konkret von 5 L je
Innenverpackung in einer
zusammengesetzten Verpackung.
Das zusammenpacken, sowie diese konkrete Vorschrift MP19, bezieht sich auf Gefahrgüter, welche in einer Innenverpackung sind und in einer Außenverpackung zusammengesetzt werden sollen. Bildlich gesprochen sollen zwei Dosen (mit max. 5 L Inhalt) in einen Karton gepackt werden und Spalte 9b der Gefahrgutliste sagt, ob das zulässig ist und, wenn ja, unter welchen Bedingungen.
Diese Vorschrift bezieht sich jedoch ausschließlich auf
zusammengesetzte Verpackungen, also einer Kombination aus Innen- und Außenverpackung (siehe Begriffsbestimmungen Kap. 1.2 ADR "Zusammengesetzte Verpackung").
Mit einem ASF liegt keine Kombination aus Innen- und Außenverpackung vor. Es wird nichts zusammengepackt in einer Außenverpackung. Deswegen trifft die Vorschrift MP19 vom Ansatz her nicht darauf zu.
Wenn der ASF aber als Innenverpackung gesehen werden soll, wo noch eine Außenverpackung dran kommt, dann sind die Mengenbegrenzungen, wie M.A.T. schon beschrieben hat, zu beachten. Ohne den ASF jetzt verwogen zu haben sind wir bei 450 L dieser Komponenten da schon drüber; ein Zusammenpacken mit einem ASF diesen Ausmaßes ist daher nicht möglich.
Ein ASF ist mit 450 L Fassungsvermögen ein Großpackmittel (def. s. 1.2 ADR). Dieses wurde, wenn ich Dich richtig verstanden habe, mit zwei Stoffen, welche jeweils eigene UN-Nummern haben, in Zusammenschüttung gefüllt. Diese Mischung hat nun Eigenschaften, die nicht mehr klar und ohne weiteres den UN-Nummern 1202 oder 1203 zugeordnet sind. Deswegen ist hier, wie ATHI schon ausführte, neu zu klassifizieren. Je nach dem, was dann bei dieser Prüfung für eine UN-Nummer raus kommt, ist nochmals nachzuschauen, welche Vorschriften hier konkret zu beachten sind.
Das ADR selbst hat m.K. keine Bestimmungen zum Zusammenschütten von verschiedenen gefährlichen (flüssigen) Gütern, weil es
erst von einer Klassifizierung eines Stoffes oder Gemisches ausgeht, diese
dann einer UN-Nummer zuweist und
dann erst weitere Vorschriften hat. Du fragtest hier aber an einer Stelle umgekehrt, wo im ADR was zum zusammenschütten steht. Diese Frage ist deswegen so nicht zu beantworten; das ADR sieht einen solchen Weg systematisch nicht vor.
Ich hoffe, diese Antwort hilft weiter. Oder habe ich Dich falsch verstanden?