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Re: Benzin und Diesel zusammen [Re: Neuling] #33627 27.09.2022 12:05
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Also, von vorne.
Zusammenpacken heißt, verschiedene Güter in jeweils eigenen Verpackungen in ein Versandstück packen (packen ist nicht vermischen).
Das ist nur erlaubt unter den Bedingungen 4.1.10 und ggf. der SV in Spalte 9b, sonst die allg. Bestimmungen in 4.1.1.5/.6..
Voraussetzung sind zusammengesetzte Verpackungen und die Einhaltung der Mengengrenzen(generell 100 kg für die meisten Kisten).
Ein ASP Ihrer Größe fällt auch deswegen raus.

Es empfiehlt sich m.E., die in der Vorschrift genannten Fundstellen alle zu lesen, bevor eine Schlußfolgerung gezogen wird.
Gruß
M.A.T.

Re: Benzin und Diesel zusammen [Re: Neuling] #33629 27.09.2022 12:07
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Ursprünglich geschrieben von: Neuling
Wo im ADR steht etwas über das Zusammenschütten verschiedener Flüssigkeiten usw. ?


Hallo, zusammenschütten = Sie stellen ein neues Gemisch/Lösung her, die Sie dann klassifizieren müssen.
Ich denke, eine Gb-Erstschulung bei einem guten Anbieter könnte in Ihrem Fall Fragen beantworten. Wir haben hier in den Foren einige Spezialisten für z.B. Klassifizierungsschulungen.
Gruß
M.A.T.

Re: Benzin und Diesel zusammen [Re: M.A.T.] #33630 27.09.2022 12:08
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Ich habe Dir eine private Nachricht geschrieben.

Re: Benzin und Diesel zusammen [Re: Neuling] #33631 27.09.2022 13:08
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ATHI Offline
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ASF steht ja für Abfallsammelbehälter für flüssige Stoffe. Hat für gewöhnlich einen Domdeckel und ist nicht für den Transport von verpackten Stoffen zu gebrauchen.
Beispiel hier:
https://www.karl-meyer-hh.de/leistung/sonderabfallbehaelter/


_________
Gruß
André
Re: Benzin und Diesel zusammen [Re: Neuling] #33632 27.09.2022 14:03
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JanRo Offline
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Moin,

Antwort auf
Ich verstehe nicht wieso MP 19 hier nicht greifen sollte.


Die MP 19 regelt, wie Du bereits zutreffend erkannt hast, das Zusammenpacken von gefährlichen Gütern. Konkret von 5 L je Innenverpackung in einer zusammengesetzten Verpackung.

Das zusammenpacken, sowie diese konkrete Vorschrift MP19, bezieht sich auf Gefahrgüter, welche in einer Innenverpackung sind und in einer Außenverpackung zusammengesetzt werden sollen. Bildlich gesprochen sollen zwei Dosen (mit max. 5 L Inhalt) in einen Karton gepackt werden und Spalte 9b der Gefahrgutliste sagt, ob das zulässig ist und, wenn ja, unter welchen Bedingungen.

Diese Vorschrift bezieht sich jedoch ausschließlich auf zusammengesetzte Verpackungen, also einer Kombination aus Innen- und Außenverpackung (siehe Begriffsbestimmungen Kap. 1.2 ADR "Zusammengesetzte Verpackung").

Mit einem ASF liegt keine Kombination aus Innen- und Außenverpackung vor. Es wird nichts zusammengepackt in einer Außenverpackung. Deswegen trifft die Vorschrift MP19 vom Ansatz her nicht darauf zu.

Wenn der ASF aber als Innenverpackung gesehen werden soll, wo noch eine Außenverpackung dran kommt, dann sind die Mengenbegrenzungen, wie M.A.T. schon beschrieben hat, zu beachten. Ohne den ASF jetzt verwogen zu haben sind wir bei 450 L dieser Komponenten da schon drüber; ein Zusammenpacken mit einem ASF diesen Ausmaßes ist daher nicht möglich.

Ein ASF ist mit 450 L Fassungsvermögen ein Großpackmittel (def. s. 1.2 ADR). Dieses wurde, wenn ich Dich richtig verstanden habe, mit zwei Stoffen, welche jeweils eigene UN-Nummern haben, in Zusammenschüttung gefüllt. Diese Mischung hat nun Eigenschaften, die nicht mehr klar und ohne weiteres den UN-Nummern 1202 oder 1203 zugeordnet sind. Deswegen ist hier, wie ATHI schon ausführte, neu zu klassifizieren. Je nach dem, was dann bei dieser Prüfung für eine UN-Nummer raus kommt, ist nochmals nachzuschauen, welche Vorschriften hier konkret zu beachten sind.

Das ADR selbst hat m.K. keine Bestimmungen zum Zusammenschütten von verschiedenen gefährlichen (flüssigen) Gütern, weil es erst von einer Klassifizierung eines Stoffes oder Gemisches ausgeht, diese dann einer UN-Nummer zuweist und dann erst weitere Vorschriften hat. Du fragtest hier aber an einer Stelle umgekehrt, wo im ADR was zum zusammenschütten steht. Diese Frage ist deswegen so nicht zu beantworten; das ADR sieht einen solchen Weg systematisch nicht vor.

Ich hoffe, diese Antwort hilft weiter. Oder habe ich Dich falsch verstanden?

Re: Benzin und Diesel zusammen [Re: JanRo] #33635 27.09.2022 21:15
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Claudi Online
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@JanRo ich glaube, das war sehr ausführlich und klar.

Dem ADR ist es erstmal egal, was man zusammenschüttet, vermischt, herstellt - ggf. aber hier Abfallrecht betrachten: es gibt gewisse Vermischungsverbote, weil das das Recycling erschweren/ verhindern kann.

Das ADR interessiert sich ja erst für etwas, wenn es an die Beförderung geht - d.h. das zusammengeschüttete Zeug muss, bevor es befördert werden darf, klassifiziert werden.

Re: Benzin und Diesel zusammen [Re: Claudi] #33642 28.09.2022 13:02
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Danke - so eine grundsätzliche Antwort habe ich gemeint. Das erhellt meine Fragestellung doch sehr erheblich.

Re: Benzin und Diesel zusammen [Re: JanRo] #33643 28.09.2022 13:14
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Vielen Dank. Das ist eine super Antwort.

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