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Leere Verpackungen/ Verlader #33788 01.11.2022 15:47
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Udo Freitag Offline OP
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Moin, moin,

befördert werden leere ungereinigte Versandstücke der Klassen 3 und 8. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass bei diversen Versandstücken der Deckel fehlte. Beim Stöbern in der GGVSEB habe ich beim Verlader zwei Pflichtverstöße (§ 21 (1) Nr. 2 GGVSEB und § 21 (1) Nr. 4 GGVSEB) gefunden die einschlägig wären. Wobei ich mich frage, wo liegt der Unterscheid, wenn es überhaupt einen gibt?

Gruß
Udo

Re: Leere Verpackungen/ Verlader [Re: Udo Freitag] #33789 01.11.2022 15:55
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Grüß Sie, Herr Freitag.
einen Unterschied sehe ich in der Delegationsmöglichkeit. Bei Nr. 2 muß der Verlader es selbst machen (hat zu prüfen), bei Nr. 4 kann er es delegieren (hat dafür zu sorgen).
Einen weiteren darin, daß beim ersten wohl die gefüllten Verpackungen, beim zweiten eher die leeren, ungereinigten gemeint sind. Durch die Rückverweisung in Teil 4 ist dann praktisch die Anforderung für volle Verpackungen gültig. Damit wäre hier die formale Kette ein Umweg, der dann zu den Anforderungen in Nr. 2 zurückgeht.
Gruß
M.A.T.

Re: Leere Verpackungen/ Verlader [Re: M.A.T.] #33818 07.11.2022 07:05
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Udo Freitag Offline OP
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Moin M.A.T.,

danke für die Antwort. Könnte man dann die Wörter "ungereinigte leere Verpackungen" in §21 (1) Nr. 2 GGVSEB nicht streichen, weil die leeren und ungereinigten Verpackungen in Nr. 4 schon erfasst werden?

Gruß
Udo

Re: Leere Verpackungen/ Verlader [Re: Udo Freitag] #33819 07.11.2022 12:03
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Moin dag, Herr Freitag
ich bin mir nicht sicher, aus zwei Gründen. Einmal kann es sein, daß die darauf aufbauenden Owi eine ausdrückliche Nennung brauchen, um zu greifen. Das müßte ein Jurist beantworten. Dann kann es sein, daß hier zwei Varianten ausdrücklich erwähnt werden um die mögliche dritte - leer aber gereinigt - auszuschließen.
Nur so meine Vermutung.
Schöner Gruß aus der Herbstsonne
M.A.T.


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