Werte Kollegen,
gemäß 7.1.5.5.3 IATA dürfen die Abmessungen einer LIBA-Markierung auf mindestens 100 mm breit × 70 mm hoch reduziert werden, wenn es die Größe des Versandstücks erfordert.
Wie soll die Wendung "wenn es die Größe des Versandstücks erfordert" ausgelegt werden?
In dem Unternehmen, in dem ich derzeit tätig bin, wird diese Regelung dahin gehend ausgelegt, dass bei einem Versandstück, eine Markierung der Größe (100x100 mm) anzubringen ist, sobald die Größe des Packstücks dies zulässt. Hierfür muss lediglich eine Fläche des Packstücks eine Größe von (100x100 mm) aufweisen.
Ist diese Auslegung korrekt?
Vielen Dank für eure Hilfe