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B III Bescheinigung (Zulassungsbescheinigung) #339 13.11.2002 08:48
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TDamm Offline OP
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In mehreren Fällen ist mir aufgefallen, dass hautsächlich Beförderer von UN 1202 ihren Fahrern eine alte B III Bescheinigung bzw. Zulassungsbescheinigung mitgeben, die jedoch noch auf den Vorbesitzer des Fahrzeuges ausgestellt ist. Teilweise wurde die Bescheinigung sogar von DEKRA oder TÜV in der Gültigkeit verlängert.



Auf der Rückseite der Bescheinigung ist jedoch bereits im ADR die vollziehbare Auflage vermerkt, dass diese beim Wechsel des unter Nr. 5 genanten Halters, Beförderers etc, der ausstellenden Behörde zurückzugeben ist.

Daraus schlussfolgernd hätte der neue Halter bzw. Beförderer sich eine neue Bescheinigung auszustellen.



Da dies offensichtlich nicht praktiziert wird, stellt sich für mich die Frage, ob eventuell jemand eine Ausnahmeregelung kennt?



Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: B III Bescheinigung (Zulassungsbescheinigung) [Re: TDamm] #340 13.11.2002 09:32
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Willi_Pape Offline
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Hallo herr Damm,
meiner Meinung nach ist es Eindeutig geregelt, das bei einem Wechsel des Beförderers, Halters oder Eigentümers die Bescheinigung der Ausgabestelle zurückgegeben werden muß. Eine Ausnahme hierzu ist mir nicht bekannt. Aber der Beförderer muß ja nicht unbedingt der Eigentümer des Fahrzeuges sein. Wenn also der Eigentümer in der Bescheinigung eingetragen ist, kann das Fahrzeug von einem anderen Beförderer verwendet werden.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: B III Bescheinigung (Zulassungsbescheinigung) [Re: Willi_Pape] #341 13.11.2002 09:43
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TDamm Offline OP
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Hallo Herr Pape,
schön mal wieder wieder was zu hören. In den mir bekannten Fällen liegt durch Verkauf des Fahrzeuges, eindeutig ein Halter- und Befördererwechsel vor. Die DEKRA argumentiert damit, dass die Bescheinigung durch die Fahrzeugidentnummer eindeutig dem Fahrzeug zugeordnet ist.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: B III Bescheinigung (Zulassungsbescheinigung) [Re: TDamm] #342 13.11.2002 09:48
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Willi_Pape Offline
Großmeister
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Hallo Herr Damm,
natürlich ist das Fahrzeug eindeutig zuzuordnen. Aber irgendwas wird sich der Gesetzgeber ja bei der Forderung gedacht haben,oder??? Denn was nutzt es den Kontrollorganen wenn in den Papieren zur Feststellung der Verantwortlichkeiten nicht korrekte Eintragungen stehen? Eine andere Erklärung für diese Forderung fällt mir allerdings im Moment auch nicht ein.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape

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