In mehreren Fällen ist mir aufgefallen, dass hautsächlich Beförderer von UN 1202 ihren Fahrern eine alte B III Bescheinigung bzw. Zulassungsbescheinigung mitgeben, die jedoch noch auf den Vorbesitzer des Fahrzeuges ausgestellt ist. Teilweise wurde die Bescheinigung sogar von DEKRA oder TÜV in der Gültigkeit verlängert.
Auf der Rückseite der Bescheinigung ist jedoch bereits im ADR die vollziehbare Auflage vermerkt, dass diese beim Wechsel des unter Nr. 5 genanten Halters, Beförderers etc, der ausstellenden Behörde zurückzugeben ist.
Daraus schlussfolgernd hätte der neue Halter bzw. Beförderer sich eine neue Bescheinigung auszustellen.
Da dies offensichtlich nicht praktiziert wird, stellt sich für mich die Frage, ob eventuell jemand eine Ausnahmeregelung kennt?