wir haben mehrere Mitarbeiter die verschiedene Tätigkeiten mit Gefahrgut machen. Die einen bestellen, die anderen gehen händisch damit um. Andere müssen externe Dienstleister auf dem Betriebsgelände ggf. überprüfen. Aktuell gibt es nur eine allgemeine Unterweisung für alle mit Themen wie was überhaupt Gefahrgut ist, Kennzeichnung usw. Also sehr allgemein. Jetzt müssen doch die Mitarbeiter die tatsächlich mit Gefahrgut umgehen oder überprüfen wissen, wie die genauen Vorgaben sind. Wie könnte man das bei ca. 50 Gefahrgütern sinnvoll machen? Wenn ich denen alle Vorgaben aus dem ADR an die Hand gebe merkt sich das eh keiner. Macht da ein Ausdruck in einem Ordner oder sowas Sinn wo sie bei Bedarf nachlesen können? Wie kann ich da der Unterweisungspflicht richtig nachkommen?
Hallo, Dom sicher haben Sie 1.3 ADR im Kopf, wonach diese Unterweisungen sowohl allgemein (1.3.2.1) als auch aufgabenspezifisch (1.3.2.2) sein müssen. Für die praktische Akzeptanz ist es sinnvoll, anhand der konkreten Arbeiten die Gefahrgutaspekte für die Mitarbeiter herauszuarbeiten. Da dies für jeden Betrieb andere Kombinationen von Inhalten verlangt kann es eine paßgenaue Vorlage nicht geben. Als Zusammenstellung von Inhalten, die dann zugeschnitten werden, kann ich beispielsweise die Mitarbeiterschulung von Matthes empfehlen. Nach der Unterweisung eine aufgabenspezifische Zusammenfassung als Handlungsempfehlung oder -leitfaden ist bestimmt eine gute Idee, am besten für die 50 Gefahrgüter einzeln oder zu gleichartigen Gruppen zusammengefaßt. Dies mal so als grobe Orientierung. Gruß M.A.T.
Ja es geht genau um die aufgabenspezifische Unterweisung....das heißt also es muss für jedes Gefahrgut alle relevanten Informationen an die Mitarbeiter gehen (welche Verpackungen sind erlaubt, SV usw.)? Das ist ne ganze Menge an Informationen.
Hallo, Dom, ich würde einen anderen Ansatz wählen. Nicht jede einzelne Bestimmung für jedes GG als Datenblatt liefern, sondern ein Schema, wie die Mitarbeiter für jedes Gefahrgut (oder jede Gruppe gleichartiger Gefahrgüter) die Bestimmungen aus dem ADR rausholen. Es geht ja, denke ich, um das Verstehen der Vorschriftenstruktur, nicht um das "Lernen" der einzelnen Bestimmungen. Ein Beispiel: ein Datenblatt (es gibt kommerzielle Software, die genau das macht) listet alle stoffspezifischen Vorschriften-Wortlaute in der Reihenfolge des betrieblichen Abarbeitens auf (beispielsweise der Wortlaut der SV 303). Ändert sich auch nur eine Bestimmung muß das Datenblatt neu gemacht werden. Wenn anstelle des Datenblattes eine Anleitung gegeben wird ("siehe unter UN xxxx in Tabelle A Spalte 6 und mache, was in den SV steht") muß diese nur geändert (und neu verstanden) werden, wenn sich die Systematik der Tab. A ändert. Also beispielsweise mit der Einführung der TBC in Spalte 15.
Alternativ könnten für einfachste Tätigkeiten halt Arbeitsanweisungen ("Klebe den Zettel 3 auf die Längsseite der Verpackung") angelegt werden, die relevante Bestimmungen in Arbeitsschritte gegliedert umsetzen. Das ist aber sehr viel Erstellungsaufwand und biannual recht änderungsanfällig.
Hallo, ich mache seit vielen Jahren eine Grundlagenschulung, inzwischen Kap.1.3. ADR mit 4 UE mit anschließendem Wissenstest und für jeden Gefahrgutvorgang eine entsprechende, individuell erweiterbare Arbeitsanweisung. Mit diesem System sind wir rd. 30 Jahre ohne Anhörungsbogen.
Selbstverständlich ist das eine Software, die passende Arbeitsanweisungen für einen Stoff mit z.B. 6 verschiedenen Tätigkeiten in rd. 5 Min. bereitstellt.
Grüß Gott, Herr Kleeberger, mich würde interessieren, in welchen Zeitabständen Sie die 4 UE wiederholen. Alle zwei Jahre oder häufiger, oder nur/zusätzlich anlaßbezogen? Gruß M.A.T.