Hallo alle zusammen,
ich bin neu hier bei euch, und muss mich erst mal in alles reinfinden :-)
Ich habe aber bereits schon eine Frage. Es handelt sich um ölhaltige Metallschlämme ohne Vlies, AVV 120118
Ist dieser Abfall ein Gefahrgut oder nicht. Ich habe beides schon gehört.
Im Beförderungspapier ist die UN 3175, Abfall feste Stoffe, N.A.G
Nun sagte mir der Fahrer der das Material bei uns abholt, ich solle den Text noch ergänzen mit ABFALL NACH 2.1.3.5.5
Das Problem ist, jeder Fahrer der kommt erzählt was anderes.
Kann einer von euch Licht ins Dunkle bringen und mir weiter helfen?
Grüße
Biorta
Hallo zusammen, wenn ich den Faden richtig lese, dann ging es ursprünglich um zwei Gefahrgutfragen, nämlich ob
- die UN 3175 für ölhaltige Metallschlämme unter AVV 120118* (ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) korrekt ist und
- der Eintrag "ABFALL NACH 2.1.3.5.5" nun ins Beförderungspapier muss oder nicht
Als erstes möchte ich vorweg schicken, dass wir von hier aus nur Vermutungen anstellen können. Letztlich ist das Unternehmen des Threaderstellers für die Klassifizierung verantwortlich, nicht der Entsorger/Beförderer. Das Unternehmens des Threaderstellers ist abfallrechtlich Abfallerzeuger und gefahrgutrechtlich Auftraggeber des Absenders oder Absender (je nach Handhabung durch den Entsorger ;-)). SOmit besteht die Pflicht der Deklaration/Klassifizierung bei diesem Unternehmen. Und da hat der Fahrzeugführer erstmal gar nichts damit zu schaffen. Die Grundfrage ist also: Sind die Mitarbeiter des Unternehmens ausreichend geschult, um eine solche Klassifizierung (ggf. in Abstimmung mit dem Entsorger) vornehmen zu können oder nicht und ist bekannt, was 2.1.3.5.5 überhaupt bedeutet? Die Art der Fragestellung nährte da Zweifel in mir.
Ob man nun als UN 3175 einstuft oder doch als UN 3077 hängt von den Eigenschaften des Schlamms (Viskosität,...) ab. Am Ende ist es "nur" ein Abfall und da wird bei der Klassifizierung viel Schindluder getrieben (was mir der Hinweis auf 2.1.3.5.5 auch schon wieder bestätigt). EIne Einschätzung kann nur das Unternehmen des Threaderstellers vornehmen, Hierzu kann man natürlich den Input des Entsorgers dazu nehmen.
Genauso verhält es sich bei der Frage, ob man nun den Schlamm als "Zusammensetzung nicht genau bekannt" deklariert und den 2.1.3.5.5 nutzt oder nicht. Das entscheidet nicht der Fahrzeugführer. Das entscheidet der Absender. Und der einleitende Satz in 2.1.3.5.5 kling mir nicht so, dass der Entsorger hier als Absender auftreten soll. Denn der hat die Daten ja gar nicht. Aus der Praxis kann ich sagen, dass mich der Eintrag "ABFALL NACH 2.1.3.5.5" eigentlich bei jeder Überwachung mit Gefahrgut-Abfällen anlächelt, obwohl die Zusammensetzung sehr sicher bekannt ist. Da muss dann jeder selbst entscheiden, ob da interveniert wird oder nicht. Ich lasse es meistens laufen. Wie gesagt: Am Ende ist es "nur" Abfall. Und das höhere Gefahrenniveau mit VG II und der fehlende technische Name machen das in meinen Augen nicht unsicherer. Da ist die richtige UN-Nummer und Benennung das Maß der Dinge.