Re: Kennzeichnung Packstück
[Re: Dachsmann]
#34073
09.12.2022 11:33
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Dachsmann
OP
Spezi
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Hallo zusammen,
vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Es handelt sich bei UN1170 um Kanister und den LQ um Spraydosen und Kleber. Das LQ wird in Kartons verpackt und gekennzeichnet. Die Kanister + die Kartons kommen dann in eine Sperrholzkiste als Umverpackung. Auf diese Sperrholzkiste werden ich mit UN1170 + LQ kennzeichnen.
VG Dachsmann
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Re: Kennzeichnung Packstück
[Re: Dachsmann]
#34075
09.12.2022 13:00
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Claudi
Held der Gefahrgutwelt
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Das klingt gut. Nicht "Umverpackung" (12mm Zeichenhöhe) und natürlich Gefahrzettel 3 vergessen + Ausrichtungspfeile.
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Re: Kennzeichnung Packstück
[Re: Peter06]
#34077
09.12.2022 17:03
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DJSMP
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Hallo,
ich finde die Fragestellung unter den Aspekten der Einsparung von Packmaterial interessant.
UN 1170 ist als Versandstück vermutlich ein Kanister. Der ist ohne Zweifel auch ein eigenes Versandstück. Unter der Annahme, dass die beteiligten IT-Systeme die nötigen Daten richtig auf das Beförderungspapier bringen, was spricht gegen diese Variante:
Versandstück Kanister kommt in einen Karton der mit Umverpackung, Gefahrzettel Klasse 3 und UN 1170 markiert wird. In denselben Karton wird "LQ-fähiges Gefahrgut" beigelegt (sicher genestet). Dieses LQ-Gefahrgut wäre dann kein "markiert verpacktes LQ-Versandstück" das als solches in die Umverpackung gelegt wird, sondern die "physische Umverpackung von UN 1170" ist gleichzeitig das eigentliche LQ-Packstück und bekommt zusätzlich die LQ-Raute.
Voraussetzung: der gesamte Karton (Umverpackung von UN 1170 + "LQ-Ware" + weiteres Nichtgefahrgut ggfs) darf maximal 30 kg wiegen. NEIN! Auf keinen Fall! Die Verpackung kann nicht gleichzeitig eine Außenverpackung für LQ und eine Umverpackung für den Regelversand sein. Wie die beiden Vorredner schon geschrieben haben: Im Inneren der "äußeren" Verpackung (also der Umverpackung) muss sich sowohl ein ordentliches gekennzeichnetes Versandstück für den Regelversand (bauartgeprüfte Einzel- oder zusammengesetzte Verpackung) und ein ordentliches gekennzeichnetes LQ-Versandstück (zusammengesetzte Verpackung oder Tray) befinden. Alles andere scheitert schon allein an der Definition in Kap. 1.2 und den durchzuführenden Versandstückprüfungen im versandfertigen Zustand.
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Kennzeichnung Packstück LQ
[Re: DJSMP]
#34150
19.12.2022 17:57
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Gerald
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Hallo, im ADR Unterabschnitt 3.4.7.1 steht: "Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein."
Zurzeit läuft ja im Fernsehen im Bezug von Weihnachten so manche Werbung! In einer dieser Werbungen ist ein mintfarbener Karton mit einer Kennzeichnung nach Unterabschnitt 3.4.7.1 zu sehen, wobei die Fläche zwischen dem oberen und unteren Teilbereiche (Schwarz) Mintfarben ist. Also, wenn das der Richtige sieht, dann kommt bald eine Änderung im Kapitel 3.4, denn dann könnte ja jeder, die Fläche in seiner Firmenfarbe bzw. Logos kennzeichnen! Gut ich will kein Erbsenzähler sein, aber wenn so eine Werbung abgedreht wird, sollte man sich vielleicht mit den entsprechenden Rechtsvorschriften beschäftigen. Auch kann ich mir schlecht vorstellen, dass so ein Karton über den Post bzw. KEP-Dienst läuft.
Mit hatten hier im Forum mal eine Anfrage, da wollte jemand das Logo der Firma in den Gefahrzettel bringen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Kennzeichnung Packstück LQ
[Re: Gerald]
#34151
20.12.2022 15:54
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Claudi
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Von Logos kann keine Rede sein, aber natürlich darf das Innere der LQ-Raute kontrastierend (zum Schwarz der Linien und Spitzen) sein - braun/ kartonfarben, weiß, türkis/mint (bekannte (online-)Drogerie, gelb (Hersteller von Insektenabwehrmitteln mit A) - das wird schon seit Jahren so gemacht und stellt kein Problem dar - Vorschriften lassen das ja auch ausdrücklich zu.
Die Wirkung ist die gleiche, man sieht die LQ-Raute in ihrer typischen Form und Aussagekraft. Laien verstehen sowieso nicht, was damit gemeint ist. Man muss es der Wirtschaft hier nicht noch schwerer machen und im Inneren weiß vorschreiben - das würde höhere Kosten für mehrfarbigen Druck bzw. Aufkleber bedeuten - mit welchem Gewinn? Die Vorschriften werden v.a. dann beachtet, wenn sie möglichst unkompliziert umsetzbar sind und nicht als reine Schikane empfunden werden.
Übrigens darf auch beim "kleinen Lithiumbatterie-Label" der Hintergrund beliebig-farbig sein, solange Kontrast vorhanden ist, man also das Kennzeichen und seine Elemente erkennen kann. Hier muss natürlich sowieso zweifarbig gedruckt werden, rot/ schwarz.
Bei Gefahrzetteln ist das was anderes und das wird schon seinen Grund haben - hier haben wir ja "vollwertiges" Gefahrgut statt "nur" Kleinmengen/ Sonderfälle wie oben beschrieben. Letztens bin ich mal wieder über einen Gefahrzettel 9A gestolpert, der auf braunen Karton aufgedruckt war und zwar nur schwarz - das ist eben nicht zulässig, da bei Gefahrzetteln auch weiß als Farbe beschrieben/ vorgeschrieben ist.
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