Re: ADR 2023
[Re: Gerald]
#34032
01.12.2022 12:07
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M.A.T.
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Hallo, zusammen, heute ist die ADR-ÄndV im BGBl. II. Deutsch im Anlageband ab S. 70. Und ADR gilt seit 23.9 in Uganda. In meiner ADR-Ausgabe ist übrigens kein Problem betr. UN 1012; die Änderungsanweisung des BGBl. scheint sinngemäß richtig umgesetzt. Gruß M.A.T.
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Re: ADR 2023
[Re: M.A.T.]
#34035
02.12.2022 09:16
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Claudi
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In meiner ADR-Ausgabe ist übrigens kein Problem betr. UN 1012; die Änderungsanweisung des BGBl. scheint sinngemäß richtig umgesetzt.
Gruß M.A.T.
In der Änderungsanweisung stimmt die Reihenfolge. Ich habe mir die pdf-Versionen des ADR von den Schweizern und des RID von oder OTIF angeschaut: https://otif.org/de/?page_id=1105Dort bestehen in 4.3.3.2.5 diese Fehler, weil (warum auch immer) "Butene, Gemisch" an erste Stelle gewandert ist. Gedruckte Bücher habe ich nicht vorliegen im Moment.
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Re: ADR 2023
[Re: Claudi]
#34040
02.12.2022 12:40
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Gerald
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Hallo Claudi, Gedruckte Bücher habe ich nicht vorliegen im Moment. Also in meiner gedruckten Ausgabe steht es richtig, obwohl BUTEN (Butene Gemisch) bei ADR 2021 an erster Stelle steht und jetzt im ADR 2023 an vierter Stelle steht, könnte aber an der alphabetischen Reihenfolge liegen. Den Fehler, wie Du Ihn beschrieben hast, den muss man arber ersteinmal finden. Hut ab!!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: ADR 2023
[Re: Gerald]
#34042
02.12.2022 13:19
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Claudi
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Wenn man dieses Produkt abfüllt (befüllt), ist das ja ein wichtiger Wert, damit man nicht überfüllt und wenn sich an scheinbar was ändert, fällt das auf und man wundert sich. Entdeckt wurde das durch eine sehr aufmerksame bP in einem solchen Befüllbereich bzw. wunderte der sich, dass sich der Wert für "sein" Buten geändert hatte und frage mich dann.
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ADR 2023 SV 363
[Re: Claudi]
#34051
07.12.2022 19:48
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Gerald
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Hallo, bei der Klassifizierung zu UN 3528 bis UN 3530 (Verbrennungsmotor oder -maschine) dürfen diese nicht als Gefahrgut gekennzeichnet sein, wenn sich noch Brennstoff in kleiner Menge in diesen befinden. Das ist natürlich in der Praxis inm Bezug der Menge nicht so einfach festzustellen, vor allen wenn diese aus den verschiedensten Gründen zurückgeliefert, verkauft o.ä. werden. Das wäre so nach ADR 2021!
Aber nach ADR 2023 gibt es bei der Sondervorschrift 363 unter unter Buchstabe "j" eine neue Bemerkung, in welcher steht: "Motoren oder Maschinen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, die jedoch eine Menge an flüssigem Brennstoff von höchstens 60 Liter enthalten, dürfen nach den oben genannten Vorschriften bezettelt und mit Großzetteln (Placards) versehen sein." Und damit ist die Anwendung in der Praxis doch etwas leichter!
Ja, so eine kleinen Änderungen ist mir aufgefallen, als ich meine Ausbildungsunterlagen dem neuen Recht angepasst habe.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 07.12.2022 20:06.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: ADR 2023
[Re: Claudi]
#34074
09.12.2022 12:46
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Claudi
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In meiner ADR-Ausgabe ist übrigens kein Problem betr. UN 1012; die Änderungsanweisung des BGBl. scheint sinngemäß richtig umgesetzt.
Gruß M.A.T.
In der Änderungsanweisung stimmt die Reihenfolge. Ich habe mir die pdf-Versionen des ADR von den Schweizern und des RID von oder OTIF angeschaut: https://otif.org/de/?page_id=1105Dort bestehen in 4.3.3.2.5 diese Fehler, weil (warum auch immer) "Butene, Gemisch" an erste Stelle gewandert ist. Gedruckte Bücher habe ich nicht vorliegen im Moment. Im gedruckten ADR 2023 ist zum Glück dieses Problem nicht vorhanden... Habe Rückmeldung vom Referat GG beim BMVS erhalten: Dieser Fehler besteht nur in den deutschen Ausgaben des RID und des ADR. Die englischen und französischen Fassungen sind nicht betroffen.
Die OTIF wird für das RID ein zweites Fehlerverzeichnis zu den Notifizierungstexten für die Revision 2023 noch vor Ende des Jahres herausgeben, mit dem u.a. auch dieser Fehler korrigiert wird. Die OTIF-Online-Ausgabe des deutschen RID 2023 wird angepasst. Das Fehlerverzeichnis 2 der OTIF werde ich in Anschluss auch im BGBl. II bekanntmachen (die Bekanntmachung des Fehlerverzeichnisses 1 erfolgt in Kürze).
Für das ADR wird in ähnlicher Weise verfahren.
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Re: ADR 2023
[Re: Gerald]
#34104
13.12.2022 11:03
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Kanonenjupp
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Servus Leute,
habe leider woanders nichts gefunden und hoffe, dass ich hier im richtigen Unterforum bin.
Ich beziehe mich auf die für 2023 geänderte Passage
5.4.2 Container --/Fahrzeugpackzertifikat Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Containern eine Seebeförderung folgt, ist von den für das Packen des Containers Verantwortlichen dem Seebeförderer ein Container --/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG Codes8)9) zur Verfügung zu stellen .
Das bedeutet doch konkret, Containerpackzertifikat direkt zum Seehafen, sofern der Kunde nicht "Kumpel" ist und dem LKW-Fahrer aus Nettigkeit/Unkenntniss/Sicherheitsbewusstsein auch eines gibt, ansonsten ist das für den Vorlauf inkl. Binnenschiffstransport absolut nicht mehr notwendig, oder?
Darüber hinaus würde mich intressieren was passiert, wenn keine Seebeförderung erfolgt? Also wenn der Kunde nur von Rotterdam runter nach Stuttgart schippern lässt? Könnte ja sein, müsste dann niemand für das ordnungsgemäße Stauen des Containers unterschreiben? Konsequenterweise nicht, oder?
Warum steht im ADR überhaupt, was nach IMDG-Code dem Seebeförderer zur Verfügung zu stellen ist? (Kein Wunder, dass das Buch so dick ist. :-)) Hätte man nicht einfach Übergangsweise schreiben können "Ein Containerpackzertifikat ist gem. ADR 2023 nicht mehr notwendig?
Fragen über Fragen, habt einen angenehmen Arbeitstag!
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Re: ADR 2023
[Re: Kanonenjupp]
#34107
13.12.2022 11:22
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DJSMP
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Wir haben schon vor längerer Zeit unseren Kunden empfohlen, vom Spediteur im Vorfeld ein schriftliches Statement zum Ankreuzen abzufordern.
a) Versender belädt als Verantwortlicher für das Packen oder Beladen einer CTU die Einheit, die auch in den Seeverkehr geht --> Placards ran, Packzertifikat ausstellen b) Es wird nur ein Nahverkehrsfahrzeug beladen, Sendung wird nochmal umgeladen, See-Einheit wird nicht beladen --> keine Placards ran, Packzertifikat bleibt frei
Daran ändert auch der neue Passus des ADR nichts. Wenn der Sattelauflieger nach Schweden im Hafen Rostock steht und kein Packzertifikat ausgefüllt ist, ist der Versender (als Verantwortlicher für das Packen oder Beladen einer CTU) mit einer Owi dran.
Mit dem Statement erschlägst du meiner Meinung nach eigentlich alle drei Fragen.
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Re: ADR 2023
[Re: DJSMP]
#34109
13.12.2022 11:40
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Claudi
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Darüber hinaus würde mich intressieren was passiert, wenn keine Seebeförderung erfolgt? So wie bei allen Landtransporten: Ladung muss gesichert sein, aber darüber ist keine schriftliche Bestätigung notwendig (gesetzlich).
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Re: ADR 2023
[Re: DJSMP]
#34110
13.12.2022 11:53
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Kanonenjupp
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Wir haben schon vor längerer Zeit unseren Kunden empfohlen, vom Spediteur im Vorfeld ein schriftliches Statement zum Ankreuzen abzufordern.
a) Versender belädt als Verantwortlicher für das Packen oder Beladen einer CTU die Einheit, die auch in den Seeverkehr geht --> Placards ran, Packzertifikat ausstellen b) Es wird nur ein Nahverkehrsfahrzeug beladen, Sendung wird nochmal umgeladen, See-Einheit wird nicht beladen --> keine Placards ran, Packzertifikat bleibt frei
Daran ändert auch der neue Passus des ADR nichts.... Hmm, meiner Meinung nach doch. In deinem Beispiel "a" gibt es einen Seetransport = Packzertifikat notwendig, aber erst ab Seehafen, d.h., er kann das da auch hinfaxen oder elektronisch anmelden und muss das nicht dem Fahrer geben. Bei deinem Beispiel "b" gibt es keinen Seetransport, somit ist kein Packzertifikat notwendig. Darüber hinaus habe ich nicht ganz verstanden, warum dein Kunde was vom Spediteur zum ankreuzen abfordern soll. Müsste es nicht umgekehrt sein, davon abgesenen, dass der Kunde natürlich König ist?
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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