Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Seite 7 von 9 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Re: ADR 2023 [Re: Gerald] #34032 01.12.2022 12:07
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,294
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,294
Hallo, zusammen,
heute ist die ADR-ÄndV im BGBl. II.
Deutsch im Anlageband ab S. 70.

Und ADR gilt seit 23.9 in Uganda.

In meiner ADR-Ausgabe ist übrigens kein Problem betr. UN 1012; die Änderungsanweisung des BGBl. scheint sinngemäß richtig umgesetzt.

Gruß
M.A.T.

Re: ADR 2023 [Re: M.A.T.] #34035 02.12.2022 09:16
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,625
Claudi Online
Held der Gefahrgutwelt
Online
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,625
Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.


In meiner ADR-Ausgabe ist übrigens kein Problem betr. UN 1012; die Änderungsanweisung des BGBl. scheint sinngemäß richtig umgesetzt.

Gruß
M.A.T.


In der Änderungsanweisung stimmt die Reihenfolge.
Ich habe mir die pdf-Versionen des ADR von den Schweizern und des RID von oder OTIF angeschaut: https://otif.org/de/?page_id=1105
Dort bestehen in 4.3.3.2.5 diese Fehler, weil (warum auch immer) "Butene, Gemisch" an erste Stelle gewandert ist.

Gedruckte Bücher habe ich nicht vorliegen im Moment.

Re: ADR 2023 [Re: Claudi] #34040 02.12.2022 12:40
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,830
Gerald Offline OP
Held der Gefahrgutwelt
OP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,830
Hallo Claudi,
Antwort auf
Gedruckte Bücher habe ich nicht vorliegen im Moment.


Also in meiner gedruckten Ausgabe steht es richtig, obwohl BUTEN (Butene Gemisch) bei ADR 2021 an erster Stelle steht und jetzt im ADR 2023 an vierter Stelle steht, könnte aber an der alphabetischen Reihenfolge liegen.

Den Fehler, wie Du Ihn beschrieben hast, den muss man arber ersteinmal finden. Hut ab!!!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR 2023 [Re: Gerald] #34042 02.12.2022 13:19
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,625
Claudi Online
Held der Gefahrgutwelt
Online
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,625
Wenn man dieses Produkt abfüllt (befüllt), ist das ja ein wichtiger Wert, damit man nicht überfüllt und wenn sich an scheinbar was ändert, fällt das auf und man wundert sich. Entdeckt wurde das durch eine sehr aufmerksame bP in einem solchen Befüllbereich bzw. wunderte der sich, dass sich der Wert für "sein" Buten geändert hatte und frage mich dann.

ADR 2023 SV 363 [Re: Claudi] #34051 07.12.2022 19:48
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,830
Gerald Offline OP
Held der Gefahrgutwelt
OP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,830
Hallo,
bei der Klassifizierung zu UN 3528 bis UN 3530 (Verbrennungsmotor oder -maschine) dürfen diese nicht als Gefahrgut gekennzeichnet sein, wenn sich noch Brennstoff in kleiner Menge in diesen befinden. Das ist natürlich in der Praxis inm Bezug der Menge nicht so einfach festzustellen, vor allen wenn diese aus den verschiedensten Gründen zurückgeliefert, verkauft o.ä. werden. Das wäre so nach ADR 2021!

Aber nach ADR 2023 gibt es bei der Sondervorschrift 363 unter unter Buchstabe "j" eine neue Bemerkung, in welcher steht: "Motoren oder Maschinen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, die jedoch eine Menge an flüssigem Brennstoff von höchstens 60 Liter enthalten, dürfen nach den oben genannten Vorschriften bezettelt und mit Großzetteln (Placards) versehen sein." Und damit ist die Anwendung in der Praxis doch etwas leichter!

Ja, so eine kleinen Änderungen ist mir aufgefallen, als ich meine Ausbildungsunterlagen dem neuen Recht angepasst habe.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 07.12.2022 20:06.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR 2023 [Re: Claudi] #34074 09.12.2022 12:46
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,625
Claudi Online
Held der Gefahrgutwelt
Online
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,625
Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.


In meiner ADR-Ausgabe ist übrigens kein Problem betr. UN 1012; die Änderungsanweisung des BGBl. scheint sinngemäß richtig umgesetzt.

Gruß
M.A.T.


In der Änderungsanweisung stimmt die Reihenfolge.
Ich habe mir die pdf-Versionen des ADR von den Schweizern und des RID von oder OTIF angeschaut: https://otif.org/de/?page_id=1105
Dort bestehen in 4.3.3.2.5 diese Fehler, weil (warum auch immer) "Butene, Gemisch" an erste Stelle gewandert ist.

Gedruckte Bücher habe ich nicht vorliegen im Moment.


Im gedruckten ADR 2023 ist zum Glück dieses Problem nicht vorhanden... Habe Rückmeldung vom Referat GG beim BMVS erhalten:

Antwort auf

Dieser Fehler besteht nur in den deutschen Ausgaben des RID und des ADR. Die englischen und französischen Fassungen sind nicht betroffen.

Die OTIF wird für das RID ein zweites Fehlerverzeichnis zu den Notifizierungstexten für die Revision 2023 noch vor Ende des Jahres herausgeben, mit dem u.a. auch dieser Fehler korrigiert wird. Die OTIF-Online-Ausgabe des deutschen RID 2023 wird angepasst.
Das Fehlerverzeichnis 2 der OTIF werde ich in Anschluss auch im BGBl. II bekanntmachen (die Bekanntmachung des Fehlerverzeichnisses 1 erfolgt in Kürze).

Für das ADR wird in ähnlicher Weise verfahren.

Re: ADR 2023 [Re: Gerald] #34104 13.12.2022 11:03
Registriert: Jun 2019
Beiträge: 8
K
Kanonenjupp Offline
Einsteiger
Offline
Einsteiger
K
Registriert: Jun 2019
Beiträge: 8
Servus Leute,

habe leider woanders nichts gefunden und hoffe, dass ich hier im richtigen Unterforum bin.

Ich beziehe mich auf die für 2023 geänderte Passage

5.4.2 Container --/Fahrzeugpackzertifikat
Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Containern eine Seebeförderung folgt, ist von den für das
Packen des Containers Verantwortlichen dem Seebeförderer ein Container --/Fahrzeugpackzertifikat nach
Abschnitt 5.4.2 des IMDG Codes8)9) zur Verfügung zu stellen .


Das bedeutet doch konkret, Containerpackzertifikat direkt zum Seehafen, sofern der Kunde nicht "Kumpel" ist und dem LKW-Fahrer aus Nettigkeit/Unkenntniss/Sicherheitsbewusstsein auch eines gibt, ansonsten ist das für den Vorlauf inkl. Binnenschiffstransport absolut nicht mehr notwendig, oder?

Darüber hinaus würde mich intressieren was passiert, wenn keine Seebeförderung erfolgt? Also wenn der Kunde nur von Rotterdam runter nach Stuttgart schippern lässt? Könnte ja sein, müsste dann niemand für das ordnungsgemäße Stauen des Containers unterschreiben? Konsequenterweise nicht, oder?

Warum steht im ADR überhaupt, was nach IMDG-Code dem Seebeförderer zur Verfügung zu stellen ist? (Kein Wunder, dass das Buch so dick ist. :-)) Hätte man nicht einfach Übergangsweise schreiben können "Ein Containerpackzertifikat ist gem. ADR 2023 nicht mehr notwendig?

Fragen über Fragen, habt einen angenehmen Arbeitstag!

Re: ADR 2023 [Re: Kanonenjupp] #34107 13.12.2022 11:22
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,580
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,580
Wir haben schon vor längerer Zeit unseren Kunden empfohlen, vom Spediteur im Vorfeld ein schriftliches Statement zum Ankreuzen abzufordern.

a) Versender belädt als Verantwortlicher für das Packen oder Beladen einer CTU die Einheit, die auch in den Seeverkehr geht --> Placards ran, Packzertifikat ausstellen
b) Es wird nur ein Nahverkehrsfahrzeug beladen, Sendung wird nochmal umgeladen, See-Einheit wird nicht beladen --> keine Placards ran, Packzertifikat bleibt frei

Daran ändert auch der neue Passus des ADR nichts. Wenn der Sattelauflieger nach Schweden im Hafen Rostock steht und kein Packzertifikat ausgefüllt ist, ist der Versender (als Verantwortlicher für das Packen oder Beladen einer CTU) mit einer Owi dran.

Mit dem Statement erschlägst du meiner Meinung nach eigentlich alle drei Fragen.

Re: ADR 2023 [Re: DJSMP] #34109 13.12.2022 11:40
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,625
Claudi Online
Held der Gefahrgutwelt
Online
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,625
Antwort auf
Darüber hinaus würde mich intressieren was passiert, wenn keine Seebeförderung erfolgt?


So wie bei allen Landtransporten: Ladung muss gesichert sein, aber darüber ist keine schriftliche Bestätigung notwendig (gesetzlich).

Re: ADR 2023 [Re: DJSMP] #34110 13.12.2022 11:53
Registriert: Jun 2019
Beiträge: 8
K
Kanonenjupp Offline
Einsteiger
Offline
Einsteiger
K
Registriert: Jun 2019
Beiträge: 8
Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Wir haben schon vor längerer Zeit unseren Kunden empfohlen, vom Spediteur im Vorfeld ein schriftliches Statement zum Ankreuzen abzufordern.

a) Versender belädt als Verantwortlicher für das Packen oder Beladen einer CTU die Einheit, die auch in den Seeverkehr geht --> Placards ran, Packzertifikat ausstellen
b) Es wird nur ein Nahverkehrsfahrzeug beladen, Sendung wird nochmal umgeladen, See-Einheit wird nicht beladen --> keine Placards ran, Packzertifikat bleibt frei

Daran ändert auch der neue Passus des ADR nichts....


Hmm, meiner Meinung nach doch. In deinem Beispiel "a" gibt es einen Seetransport = Packzertifikat notwendig, aber erst ab Seehafen, d.h., er kann das da auch hinfaxen oder elektronisch anmelden und muss das nicht dem Fahrer geben. Bei deinem Beispiel "b" gibt es keinen Seetransport, somit ist kein Packzertifikat notwendig.

Darüber hinaus habe ich nicht ganz verstanden, warum dein Kunde was vom Spediteur zum ankreuzen abfordern soll. Müsste es nicht umgekehrt sein, davon abgesenen, dass der Kunde natürlich König ist?

Seite 7 von 9 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
UN 3358 + UN 2794
von Andreas_K - 13.05.2024 08:52
Multis ADR, ADN und RID
von M.A.T. - 09.05.2024 12:53
Rückversand von UN3480 Lithium-Ionen-Batter
ien

von Claudi - 08.05.2024 18:20
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3