Hallo,
nach der ADR-Definition des E. "als Unternehmen" ist m.E. das U.Empfänger und Entlader, nicht der Fahrer Entlader. Man kann auch überlegen, daß der Fahrer eingewiesen werden muß beim ersten Mal, und das kann nur der Entlader.
Außerdem gehen die RSEB-Erläuterungen bei den Pflichten des Entladers (Binnenschiffahrt) davon aus, daß er genau dadurch charakterisiert wird, was er hier macht: Überwachung. Sinngemäß gilt das m.E. auch für die Straße.
Wahrscheinlich würde ein Abgleich der Aufzähtung in § 23a (1) bzw. (2) ergeben, daß in Ihrem Fall wesentliche Aufgaben faktisch auch vom U. vorgenommen werden, schon weil nur es die techn. Möglichkeiten hat. Insbesondere wie von Michael oben ausgeführt.
Gruß
M.A.T.