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Auflaufgebremster Anhänger #34335 29.01.2023 11:02
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Heinz_H Offline OP
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Hallo,
ich habe mehrere Fragen an die Fachleute und es wäre nett wenn ihr euch die Zeit nehmt .
Im Anhang ein Photo.
Auflaufgebremster Anh. fest verbundenes Behältnis.
Meine Frage ist darf der so genutzt werden ? . War das nicht so privat Personen 60 Ltr bzw max 240 Ltr ? und wenn ich z.B Landwirt bin oder Handwerker zu meiner Arbeitsstelle muss max 450 Ltr.( pro Behältnis) Handwerkerregel insgesamt unter 1000 Punkte befördern darf. ( Orange Warntafeln müssen verbaut sein , ADR Schein braucht der Fahrer nicht)
Wenn es eine lösbare Verbindung ist (z.B. Spannschlösser ) dann zählt es als Ladung.
ADR Zulassung gibt es bei Auflaufgebremsten Anh. ja nicht.
Ist das so korrekt???
Netten Gruß Heinz

Anhänge Tank Anh Auflauf.JPG
Re: Auflaufgebremster Anhänger [Re: Heinz_H] #34336 29.01.2023 12:05
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Gerald Offline
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Hallo Heinz,
Antwort auf
fest verbundenes Behältnis.


Ist das ein IBC oder ein Tank? Bei Tank klappt das nicht!

Nach 1.1.3.1 a) "...darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten ...", nach 1.1.3.1 c) "...in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten."

Antwort auf
( Orange Warntafeln müssen verbaut sein , ....
Bei Nutzung 1.1.3.1 c) Nein!

Nachtrag:
Wenn orange Tafel, dann sind wir im kennzeichnungspflichtigen Bereich und der Fahrzeugführer braucht ein Schulung nach Abschnitt 8.2.1!

Es gibt Ausnahmen zum Beispiel bei UN 2915 bzw. UN 3332 (RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK) bei Nutzung der - Sonder­vorschriften für die Beförderung - S12 (siehe Spalte 19) unter Beachtung der Auflagen, aber die Beförderungseinheit ist mit orangefarbener Tafel, Placard zu kennzeichnen und die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.4 und Abschnitt 8.1.5 ist mitzuführen, aber der Fahrzeugführer braucht keine Schulung nach Abschnitt 8.2.1 sondern nur "....an einer geeigneten, ihren Verantwortlichkeiten entsprechenden Schulung über die Beförderung radioaktiver Stoffe teilgenommen haben. "!!!

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 29.01.2023 14:09. Bearbeitungsgrund: Nachtrag:

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Auflaufgebremster Anhänger [Re: Heinz_H] #34338 29.01.2023 13:33
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M.A.T. Offline
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Hallo,
lt. Kennzeichung sind die 1000 Punkte hier bei 333 L erreicht. Das Gefäß sieht mir nach mehr aus, und wenn es kein IBC ist geht 1000 Punkte ohnehin nicht. Privatpersonen geht hier absolut nicht und das ist keine Einzelhandelsverpackung! Wenn Sie die entsprechenden Stellen in der RSEB ansehen finden Sie Einschränkungen, die hier möglicherweise greifen.
Gruß
M.A.T.

Re: Auflaufgebremster Anhänger [Re: M.A.T.] #34339 29.01.2023 13:45
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Gerald Offline
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Hallo M.A.T.,
Antwort auf
Privatpersonen geht hier absolut nicht, das ist keine Einzelhandelsverpackung!


Stimmt leider nicht ganz, denn in Unterabschnitt 1.1.3.1 a) steht: "...Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. .."

Aber ich gehe mal davon aus, das es ein Tank ist, dann geht es so und so nicht.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Auflaufgebremster Anhänger [Re: Gerald] #34340 29.01.2023 14:06
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Hallo, Gerald,
das lesen wir anscheinend unterschiedlich. Für mich ist die Formulierung in der Vorschrift, "durch oder für Privatpersonen", das Ausschlußkriterium. Der abgebildete Anhänger ist garantiert nicht ein Privatvergnügen sondern Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Oder? Und die Privatpersonenrleichterung ist bei gewerblicher Tätigkeit m.E. nicht argumentierbar. Aber vielleicht hat der Frager hier noch konkrete Informationen. Und ein IBC ist in a) auch explizit ausgeschlossen, nicht nur der Tank.
Gruß
M.A.T.

Re: Auflaufgebremster Anhänger [Re: M.A.T.] #34341 29.01.2023 14:17
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Gerald Offline
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Hallo M.A.T.,
Sie haben geschrieben, "Privatpersonen geht hier absolut nicht, das ist keine Einzelhandelsverpackung!" und nur um diesen Satz ging es in meinem Beitrag von 12.45 Uhr.

Antwort auf
Der abgebildete Anhänger ist garantiert nicht ein Privatvergnügen sondern Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Oder?


Da gebe ich Ihnen vollkommen Recht. Aber Heinz hat ja einmal nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) und noch nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) gefragt.

Und so ganz nebenbei hat Heinz unter Auflaufgebremster 2to Anhänger schon mal eine ähnliche Frage ins Forum gestellt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Auflaufgebremster Anhänger [Re: Gerald] #34342 29.01.2023 16:10
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Heinz_H Offline OP
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Hallo ,

ja Gerald das ist korrekt.
Vor 2 Jahren hatte ein Landwirt bei uns sich einen 2 to Ahn. geholt.
Diesen hatte ich jetzt bei einer Werkstatt gesehen und der Behälter war jetzt verschraubt.
Aber es stimmt der Sachverhalt ist ähnlich .

Zuletzt bearbeitet von Heinz_H; 30.01.2023 09:25.
Re: Auflaufgebremster Anhänger [Re: Heinz_H] #34344 30.01.2023 09:13
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Heinz_H Offline OP
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Mein Problem ist das ich das im ADR zwar lese aber nicht genau verstehe da es sehr juristisch geschrieben ist.
Daher meine Nachfragen (und die BITTE es auch für Laien zu erklären)

es war ein 1000 Ltr Tank ( mit Zapfanlage) auf der anderen Seite war noch ein Aufkleber Flugkraftstoff AVGAS 100 LL

Netten Gruß und guten Start in die Woche

Zuletzt bearbeitet von Heinz_H; 30.01.2023 09:21. Bearbeitungsgrund: Ergänzung
Re: Auflaufgebremster Anhänger [Re: Heinz_H] #34345 30.01.2023 09:34
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M.A.T. Offline
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Hallo,
bei einem 1000 L-TK ist es ein normaler ADR-Transport. Keine Erleichterungen außer daß der Fahrer keinen TK-Aufbaukurs braucht wenn max. 1000 L Fassungraum vorliegen. Sobald es auch nur ein Liter mehr ist muß eine TK-Schulung vorliegen.
Gruß
M.A.T.

Re: Auflaufgebremster Anhänger [Re: Heinz_H] #34346 30.01.2023 09:52
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UBurkhard Offline
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Auf dem im Eröffnungsbeitrag gezeigten Anhänger ist ein IBC montiert, hier 1000 Liter (kenne den Anbieter). Gibt es auch in einer 500 Liter und einer 2900 Liter Version.
Verwendet werden diese häufig bei der Hubschrauberbetankung (Rettung, Bundespolizei), bei der Betankung von Sportflugzeugen auf Kleinflugplätzen oder teils auch bei der Betankung von Einsatzfahrzeugen (Katastrophenschutz, Feuerwehr) im Gelände.

Ich versuche es mal einfach darzustellen:

• Nutzung durch Privatpersonen nicht zulässig (IBC als Verpackung nicht erlaubt).

• Nutzung als Unternehmen im Rahmen von ADR 1.1.3.1 c) (unmittelbarer Verbrauch) oder bei Versorgungsfahrten im Rahmen von ADR 1.1.3.6., wenn die genannten Mengengrenzen nicht überschritten werden.

• Bei Überschreitung der Mengengrenzen normaler ADR-Transport


Zuletzt bearbeitet von UBurkhard; 30.01.2023 10:37.

Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
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