Kapitel 6.10 ADR Saug-Druck-Tanks für Abfälle
#3451
30.11.2005 09:56
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Zeibig
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Im ADR 2005 entstand offenkundig ein nicht lösbarer Fehler: In 6.10.3.9 wurde die Vorschrift aufgenommen, dass der Tankkörper mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein muss, das in der Lage sein muss sich bei einem Druck zwischen 0,9 bis 1,0-fachen Prüfdruck des Tanks zu öffnen. Da der Prüfdruck gemäß 6.8.2.4.1 in Verbindung mit 6.10.2.1 bei 4 bar liegt, müsste der Ansprechdruck des Sicherheitsventils zwischen 3,6 bar und 4 bar liegen. Dies widerspricht aber offenbar 6.10.3.6, wo bei Schubkolben der höchste Betriebsdruck mit 1 bar vorgeschrieben ist: Gemäß 1.2.1 ist im vorliegenden Falle der höchste Betriebsdruck gleich dem Ansprechdruck des Sicherheitsventils. Da Saug-Druck-Tanks mit Schubkolben ausdrücklich vorgesehen sind, vermute ich, dass hier unter höchster Betriebsdruck lediglich der Füll- und Entleerungsdruck gemeint ist, gegen den es in der Leitung ein Sicherheitsventil mit einem Ansprechdruck von 1 bar geben muß. Da während der Beförderung diese Leitung geschlossen ist, würde das im ADR 2005 vorgeschriebene Sicherheitsventil von 3,6 bis 4 bar einen Sinn machen.
Ich wäre für eine Anregung, wie die angeführte Diskrepanz gelöst werden könnte, sehr dankbar. Prof. Dr. Ernst Zeibig
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Re: Kapitel 6.10 ADR Saug-Druck-Tanks für Abfälle
[Re: Zeibig]
#3452
12.12.2005 13:25
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UHeins
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Auf Anfrage hat Herr Armin Ulrich von der BAM, Berlin, folgenden Kommentar abgegeben:
Sehr geehrter Herr Professor Zeibig,
wir meinen, dass hier kein unlösbares Problem vorliegt und Sie die Lösung im letzten Absatz Ihrer Ausführungen selbst genannt haben.
Bei Saug-Druck-Tanks mit pneumatischem Ausschubkolben ist das Sicherheitsventil in der Rohrleitung mit einem Ansprechdruck von 1 bar die notwendige Absicherung und gleichzeitig die Begrenzung des Betriebsdrucks auf diesen Wert.
Bei Tanks ohne diesen Ausschubkolben beträgt der höchste Betriebsdruck im Allgemeinen 3 bar (bei einem Prüfdruck von 4 bar). Die zur Absicherung des Tanks in 6.10.3.9 geforderte Sicherheitseinrichtung mit einem Ansprechdruck zwischen 90% und 100% des Prüfdrucks soll ein unnötiges frühes Ansprechen verhindern.
Die Begriffsbestimmung für den höchsten Betriebsdruck im letzten Absatz in 1.2.1 RID/ADR kann mit dieser Forderung natürlich nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Möglicherweise muss dies durch eine Bemerkung oder Textänderung in 1.2.1 „geheilt“ werden. Ein identisches Problem mit dem Ansprechdruck der Sicherheitseinrichtungen bei Gastanks wurde mit einer Änderung der Begriffsbestimmungen gelöst.
Sicherheitstechnisch sehen wir keine Probleme, da bei Tanks mit Schubkolben oder Pumpen, die positiven Druck erzeugen können (6.10.3.8.c)), der Druck auf den Betriebsdruck - 1 bar bzw. 3 bar - begrenzt wird.
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
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Re: Kapitel 6.10 ADR Saug-Druck-Tanks für Abfälle
[Re: UHeins]
#3453
26.01.2006 11:39
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Zeibig
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Sehr geehrter Herr Ulrich, hier liegt ein Mißverständnis vor: Meine Frage war nicht wie das Problem im Zuge einer ADR-Novelle gelöst werden kann, sondern wie im Regime des ADR 2005 Saug-Druck-Tanks mit Schubkolben überhaupt genehmigt werden können. nachdem bereits seit vielen Jahren derartige Saug-Druck-Tanks mit Schubkolben genehmigt und betrieben worden sind (aufgrund des vor 2005 geltenden ADR) liegt eine ausreichende Betriebserfahrung vor. Das Problem liegt nun darin, dass ich rein rechtlich im derzeit gültigen ADR keine Möglichkeit sehe, Saug-Druck-Tanks mit Schubkolben zu genehmigen, obwohl auch ich keine sicherheitstechnischen Probleme sehe.
Es müßte dies ja ein Problem für sämtliche Mitgliedsstaaten des ADR sein !! Ich hoffte, dass die Prüfstellen oder Behörden der anderen ADR-Mitgliedsstaaten bereits eine Lösung, die dem derzeitigen ADR entspricht, gefunden haben. Die einzige mir bekannte Stelle, der dieses Problem voll bewußt ist, ist das eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) der Schweiz, das mir allerdings auch keinen befriedigenden Lösungsvorschlag nennen konnte.
Für die Änderung der Bestimmungen gibt es zumindest folgende Möglichkeiten: 1. Änderung der Begriffsbestimmung 1.2.1 "höchster Betriebsdruck" in "mit Ausnahme von Saug-Druck-Tanks für Abfälle ...". Für die Nutzung der Saug-Druck-Tanks für Abfälle hat diese Lösungsvariante allerdings den eminenten Nachteil, dass nur mehr Stoffe, die gemäß 6.8.2.2.7 und 6.8.2.2.8 einen Dampfdruck von weniger als 110 kP bis 300 kP aufweisen. Gerade bei Tanks für Abfällen ist dies allerdings ein enormer Nachteil.
2. Änderung des 6.10.3.9 zweiter Absatz: "mit Ausnahme für Tanks mit Schubkolben". Bei diesem Änderungsvorschlag treten allerdings für den Beförderer dieselben Nachteile auf wie bei Vorschlag 1.
3. Die für den Beförderer günstigste Lösung wäre: Die Einschränkung des höchsten Betriebsdrucks für Tanks mit pneumatischem Schubkolben auf 3,6 bar zu erhöhen. Dies würde dann auch die Beförderung von sämtlichen Stoffen gewährleisten, die einen Dampfdruck von mehr als 110 kP haben und die für einen Prüfdruck des Tanks von 4 bar zugelassen sind. Für den Hersteller der Saug-Druck-Tanks für Abfälle stellt diese Lösung allerdings einen Nachteil dar, da die Schubkolben insbesondere aber deren Arretierung und Dichtung diesem Druck entsprechen müssen. Die mir bekannten Saug-Druck-Tankfahrzeuge erfüllen diese Voraussetzungen nicht und es ist auch fraglich, ob sinnvolle Konstruktionen geschaffen werden können, die dieser etwaigen Vorschriftsänderung genügen.
Da nun das ADR 2005 bereits über ein halbes Jahr in Kraft ist, wäre hier eine Klärung, wie derartige Fahrzeuge gesetzeskonform zugelassen werden können, von eminenter Bedeutung.
Prof. Dr. Ernst Zeibig
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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