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Druckplatten-Entwicklerlösungen #3465 30.11.2005 21:20
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Ist es richtig, dass ab 1.1.2006 der Transport von Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis (Abfallschlüssel 090102)nur erfolgen kann, wenn man den Gefahrgutführerschein besitzt. Bis jetzt war der GG-Führersein dafür noch nicht nötig.

Re: Druckplatten-Entwicklerlösungen #3466 01.12.2005 08:32
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Ritchie Offline
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Hallo,

um welches Gefahrgut handelt es sich hierbei?
Welche Mengen in welchen Verpackungseinheiten werden transportiert?
ect. ect.

Gruß
R.

Re: Druckplatten-Entwicklerlösungen #3467 01.12.2005 16:51
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J. Holzapfel Offline
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Beiträge: 57
Hallo Herr/Frau Weschenbach,



die AVV-Nummer hat grundsätzlich nichts mit Gefahrgut ja oder nein zu tun!

Die AVV-Nummer besagt lediglich ob der Abfall besonders Überwachungsbedürftig ist oder nicht.

Verantwortlich für die Einstufung nach ADR ist der Abfallerzeuger.

Demzufolge müssen Sie Kontakt zum Abfallerzeuger aufnehmen und bei diesem nachfragen, ob sich hinsichtlich der Klassifizierung etwas geändert hat.



Grüße aus der Pfalz




Zuletzt bearbeitet von J. Holzapfel; 01.12.2005 16:55.

Grüße aus der Pfalz
Jürgen
Re: Druckplatten-Entwicklerlösungen [Re: J. Holzapfel] #3468 03.12.2005 13:32
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Peter Müller Offline
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Spezi
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Hallo ! wir transportieren Offset-Entwickler mit dem Abfallschlüssel "09 01 02* Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis" oder "09 01 01* Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis" in aller Regel NICHT als Gefahrgut, mit wenigen Ausnahmen. Die meisten Entwickler sind schon als ungebrauchte Neuware kein Gefahrgut nach Einstufung des Herstellers ( Sicherheitsdatenblatt ). Ihr "Informant" könnte folgenden Sachverhalt gemeint haben : Ab dem 01.01.2007 müssen grundsätzlich alle Fahrzeugführer, die gefährliche Güter transportieren - unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht - die ADR-Bescheinigung besitzen. Die Befreiungen aufgrund der Regelungen in Unterabschnitt 1.1.3.1 und 1.1.3.6 sowie Kapitel 3.4 ADR werden davon aber nicht berührt. Der Wegfall der bisherigen »3,5-Tonnen-Grenze« ist Bestandteil des geänderten ADR, das zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist. Bis zum Ende der Übergangsregelung am 31.12.2006 gilt noch die Mengengrenze von 3,5 Tonnen. Sollten Sie davon betroffen sein, ist es sinnvoll zu prüfen ob nicht andere, mengenabhängige Befreiungen in Anspruch genommen werden können ( 1.1.3.6.) Viele Grüsse Peter


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