Hallo, nur ganz kurz Zusammenlagerung leitet sich nicht aus den Zusammenladevorgaben ab. Zu beachten sind die TRGS (die 510 ist ein Ansatzpunkt) für die jeweiligen Klassen und Nebengefahren, die örtlichen / landesrechtlichen Vorschriften zum Chemikalien- und Wasserhaushaltsrecht, und die relevanten Klauseln aus der Versicherung. Als Einstieg in die TR kann diese Seite dienen. Es gibt auch reichhaltige Angebote in Form von Tafeln, Tabellen und Übersichten von Fachverlagen. Gruß M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 21.03.202317:28. Bearbeitungsgrund: Tippfehlerkorrektur
Lagerung hat gar nichts mit Gefahrgut zu tun, sondern mit Gefahrstoff.
Zusammenladung hat nichts mit Zusammenlagerung zu tun.
Wenn alles Lagerklasse 3 ist (was wahrscheinlich ist), kann das sicherlich zusammengelagert werden, hier aber insgesamt zur Lagerung die TRGS510 konsultieren, sicherlich auch die AwSV weil wassergefährdend und, je nach Menge, weitere Rechtsvorschriften - z. B. 4. BImSchV, 12. BImSchV, ... Ex-Schutz auch immer zu betrachten.
Das Lagerrecht ist sehr komplex und gehört in den Beratungsbereich der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder separater Experten.
Die neue Version der TRGS 510 (kann man online kostenlos runter laden) nehmen und jeden der Stoffe anhand des Ablaufdiagramms auf seine Lagerklasse bestimmen.
Dann über die Lagerklasse (n) schauen, ob ich zusammen lagern darf.
Dann über die Lagerklasse (n) schauen, welche Maßnahmen für die gewünschten Mengen im Brandabschnitt getroffen werden müssen.
Bei größeren Mengen dann auch die AwSV beachten und insgesamt sollte der Arbeitsschützer auch drüber schauen. Interessant bezüglich Ex-Schutz wird es, wenn nicht nur gelagert sondern auch abgefüllt wird.
Dann über die Lagerklasse (n) schauen, welche Maßnahmen für die gewünschten Mengen im Brandabschnitt getroffen werden müssen.
Bei größeren Mengen dann auch die AwSV beachten und insgesamt sollte der Arbeitsschützer auch drüber schauen. Interessant bezüglich Ex-Schutz wird es, wenn nicht nur gelagert sondern auch abgefüllt wird.
Gruß
Michael
ExSchutz ist auch bei passiver Lagerung ein Thema, wenn Gebinde über ihrer Prüffallhöhe gelagert werden, weil auch der Unfall (Herabfallen) betrachtet werden muss.
TRGS510 richtet sich nach den H-Sätzen, nicht nach den Lagerklassen - über die H-Sätze in der TRGS 510 Anwendungsbereich prüfen, welche Abschnitte der TRGS510 (allgemeine und spezielle) zu beachten sind.
AwSV gilt auch bei Fass- und Gebindelägern und selbst kleine Mengen Gefahrstoffe müssen zurückgehalten werden (Auffangwannen, Rückhaltefläche/ Boden als Auffangraum).
Hallo, ein Nachtrag zur Info-Beschaffung. Normalerweise ist das SDB der erste Schritt. Die Angaben zur Gefahrgutklassifizierung, zur Lagerklasse oder zur Wassergefährdung sind allerdings, nach meiner Erfahrung, nicht selten fehlerbehaftet. GG-Klassifizierung veraltet, Lagerklasse ohne Nebengefahren, WGK nicht auf aktuellem Rigoletto-Stand. Darum unbedingt diese drei Punkte nicht einfach übernehmen sondern gegeneinander und mit den chemisch-physikalischen Angaben (die stimmen m.E. fast immer) auf Plausibilität prüfen und selbst die Zuordnungen erarbeiten. Wenn Sie zum selben Ergebnis wie das SDB kommen, prima. Ansonsten nachbohren. Viel Erfolg M.A.T.
Dann über die Lagerklasse (n) schauen, welche Maßnahmen für die gewünschten Mengen im Brandabschnitt getroffen werden müssen.
Bei größeren Mengen dann auch die AwSV beachten und insgesamt sollte der Arbeitsschützer auch drüber schauen. Interessant bezüglich Ex-Schutz wird es, wenn nicht nur gelagert sondern auch abgefüllt wird.
Gruß
Michael
ExSchutz ist auch bei passiver Lagerung ein Thema, wenn Gebinde über ihrer Prüffallhöhe gelagert werden, weil auch der Unfall (Herabfallen) betrachtet werden muss.
TRGS510 richtet sich nach den H-Sätzen, nicht nach den Lagerklassen - über die H-Sätze in der TRGS 510 Anwendungsbereich prüfen, welche Abschnitte der TRGS510 (allgemeine und spezielle) zu beachten sind.
AwSV gilt auch bei Fass- und Gebindelägern und selbst kleine Mengen Gefahrstoffe müssen zurückgehalten werden (Auffangwannen, Rückhaltefläche/ Boden als Auffangraum).
Alles was wir hier aus der Frage wissen sind 4 UN Nummern völlig ohne Mengen. Bei 4 Kanistern im Gefahrstoffschrank mache ich mir um den Ex-Schutz oder auch die Rückhaltung kaum Gedanken. Darum mein Kommentar, dass dann der Arbeitsschützer drüber schauen sollte.
Bezüglich der zu treffenden Maßnahmen ist es richtig, da sind die H-Sätze ausschlaggebend, für die Zusammenlagerung die Lagerklassen.
Ich denke, was hier deutlich geworden ist:
- Bei der Gefahrstofflagerung benötigt man alle Informationen über die Stoffe, un das sind mehr als für den Transport. Darum unbedingt die Sicherheitsdatenblätter anfordern und die H-Sätze gut durcharbeiten. - Es gibt in Deutschland noch den Arbeitsschutz und die Wassergefährdung, die spezielle Anforderung an die Lagerung stellen, dafür sind die geplanten Mengen für die Lagerung wichtig. - Treiben wir das ganze noch weiter, wird das BImSchG und die BImSchV interessant und das ganze muss ggfs. noch genehmigt werden.
Aber wir neigen hier zur Detailtiefe.
Die Ausgangsfrage war ja die Zusammenlagerung, die sich nicht nach den Verboten für den GG-Transport richtet sondern in der TRGS 510 über die Lagerklassen definiert ist.
Michael
P.S. Mich wundert, dass keiner darauf eingegangen ist, dass die verschiedenen Transportarten auch verschiedene Zusammenladeverbote haben...
P.S. Mich wundert, dass keiner darauf eingegangen ist, dass die verschiedenen Transportarten auch verschiedene Zusammenladeverbote haben...
Hallo, Michael ich bin stillschweigend davon ausgegangen, daß der Frager nur Straße im Sinn hatte, und habe darum die vielfältigen Besonderheiten von ADN und vor allem IMDG nicht erwähnt - sie hülfen hier wohl auch nicht weiter. Gruß M.A.T.
erstmal vielen Dank für die vielen Antworten. Ich hätte nicht gedacht dass ich so schnell so viele Antworten bekomme Darüber bin ich sehr froh und auch sehr dankbar. Ich sehe jetzt ich habe mir die Lagerung etwas zu einfach vorgestellt.
Grundsätzlich ohne die genaue Mengenangabe zu kennen, kann ich dann anhand der Gefahrklassen mit der Tabelle 2 aus der TRGS 510 grundsätzlich mal erkennen ob die Stoffe zusammen gelagert werden dürfen oder?
P.S. Mich wundert, dass keiner darauf eingegangen ist, dass die verschiedenen Transportarten auch verschiedene Zusammenladeverbote haben...
Hallo, Michael ich bin stillschweigend davon ausgegangen, daß der Frager nur Straße im Sinn hatte, und habe darum die vielfältigen Besonderheiten von ADN und vor allem IMDG nicht erwähnt - sie hülfen hier wohl auch nicht weiter. Gruß M.A.T.
Da die Frage Richtung Lagerung geht, wollte ich das Fass "Zusammenladung" jetzt hier auch nicht aufmachen.
Ursprünglich geschrieben von: SanSebastian
Grundsätzlich ohne die genaue Mengenangabe zu kennen, kann ich dann anhand der Gefahrklassen mit der Tabelle 2 aus der TRGS 510 grundsätzlich mal erkennen ob die Stoffe zusammen gelagert werden dürfen oder?
Nein, Tabelle 2 ist die Übersicht, bei welchem H-Satz welche Mengen in ein Lager müssen und nicht mehr z. B. am Arbeitsplatz oder "irgendwo in der Halle" gelagert werden dürfen. Tabelle 1 ist der Anwendungsbereich, bei welchem H-Satz gelten ab welchen Mengen über die allgemeinen Forderungen der TRGS 510 spezielle Abschnitte.
Zusammenlagerung ist Tabelle 12 in Abschnitt 13 "Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung". Sollten deine Artikel alle LGK 3 sein (anzunehmen), dann dürfen die zusammengelagert werden.
Übrigens muss man sich auch in einem Sicherheitsschrank Gedanken um den EX-Schutz machen:
-Regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit Behälter -Öffnen der Behälter ausgeschlossen (kein Abfüllen/Umfüllen/Probenahme) bzw. nur geschlossene Behälter im Schrank? -Abstellen der Behälter ohne äußere Anhaftung/ Kleckerspuren? + technische Lüftung --> dann keine Ex-Zone
o.g. Punkte nicht erfüllt: Zone 2 im Schrank bzw. ohne Lüftung Zone 1 im Schrank und Zone 2 in einem Radius außen H224 fordert zwingend Luftwechsel
Gefahrstoffe nach TRGS510 müssen immer mit definierten Volumina aufgefangen werden, die 20-Liter-"Kleinmenge" nach AwSV wird hier ausgehebelt. Nicht jeder Sicherheitsschrank hat auch immer das nötige Rückhaltevolumen - ich möchte nur für andere Leser (Forenbeiträge erscheinen auch bei google) darauf hinweisen, dass man nicht mit nem Sicherheitsschrank pauschal nen Haken an das Thema machen kann.
@SanSebastian: wenn du für Gefahrgut zuständig bist und nicht für Arbeitssicherheit/ Gefahrstoffe, dann zieh dir den Schuh auch nicht an. Ich habe schon einige Arbeitsschützer erlebt, die mit dem Thema Gefahrstoffe, Lagerung wegen der Komplexität nix zu tun haben wollen, obwohl es absolut deren Themenkreis ist. Wenn du da 1x anfängst, wird man immer wieder zu dir kommen und dann hast du das Thema an der Backe, ohne dass das vernünftig geplant war.
Zur Lagerung gibt es Seminare, wenn man sich mehr mit der Thematik beschäftigen will oder muss.
erstmal vielen Dank für die vielen Antworten. Ich hätte nicht gedacht dass ich so schnell so viele Antworten bekomme Darüber bin ich sehr froh und auch sehr dankbar. Ich sehe jetzt ich habe mir die Lagerung etwas zu einfach vorgestellt.
Grundsätzlich ohne die genaue Mengenangabe zu kennen, kann ich dann anhand der Gefahrklassen mit der Tabelle 2 aus der TRGS 510 grundsätzlich mal erkennen ob die Stoffe zusammen gelagert werden dürfen oder?
Grüße Sebastian
Hallo,
aus Deiner Frage könnte man entnehmen, dass Du die alte TRGS 510 vorliegen hat. Du musst diese Version Dez. 2020 nehmen. Diese ist völlig anders aufgebaut (aber besser zu bearbeiten). Dort ist es Tabelle 12, wobei ich davon ausgehe dass es in der Zusammenlagerung der genannten Artikel generell kein Problem gibt.
Schau Dir aber Abschnitt 12 an, da siehst Du dann gleich, was bei den Mengen auf Dich zukommt.
Generell solltest Du je nach Mengen und was damit geschieht (Versand?) auch über die Sicherung nach ADR Gedanken machen.
Sorry, ich will nicht pingelig sein, aber bei H224, H225 und H226 sind neben Abschnitt 12 auch die speziellen Abschnitte 5, 6 und 7 zu prüfen.
Außerdem natürlich die allgemeinen Anforderungen aus 3 und 4. Im Grunde muss man schon die ganze TRGS 510 mal querlesen. Und es ist nicht damit getan, die Sachen dann irgendwo reinzustellen. GBU, Gefahrstoffverzeichnis, BAs... das ganze Thema Gefahrstoffe muss insgesamt gemanagt werden, die Lagerung ist ein Teil eines größeren Themenfeldes und steht nie für sich allein.
Grundsätzlich ohne die genaue Mengenangabe zu kennen, kann ich dann anhand der Gefahrklassen mit der Tabelle 2 aus der TRGS 510 grundsätzlich mal erkennen ob die Stoffe zusammen gelagert werden dürfen oder?
Hallo, Sebastian, es mag verlockend sein, eine schnelle Ja/Nein-Aussage zu haben, aber die Mengenangaben sind essentiell für die Entscheidungen. Zwar ist es wahrscheinlich, daß ihre UNNR zusammen gelagert werden dürfen, das heißt aber nicht, daß dabei keine Bedingungen zu erfüllen wären. Auf die Versicherung unbedingt achten. Holzauge sei wachsam! Viel Erfolg M.A.T.
ich hab nur ein paar Infos mehr und wollte mich nochmal erkundigen ob ich das dann so richtig geprüft habe.
Alle 4 UN-Nummern sind laut Sicherheitsdatenblätter der Lagerklasse 3 zugeordnet.
Von UN 1219 sind insgesamt 1196 Liter eingelagert. Von UN 1090 sind insgesamt 418 Liter eingelagert Von UN 2319 sind insgesamt 50 Liter eingelagert Von UN 1993 sind insgesamt 51 Liter eingelagert.
Laut Tabelle 12 bestehen keine Bedenken die Stoffe zusammen zu lagern.
Alle UN-Nummern können mit CO2 Löschmittel gelöscht werden. Alle müssen an einem kühlen gut belüftetem Ort gelagert werden. Nach Prüfung der H-Sätze, R-Sätze und P-Sätze entsteht durch die zusammen Lagerung keine Gefährdungserhöhung.
So ist zumindest meine Einschätzung.
Seht ihr das auch so? Falls nicht, könntet ihr mir dann eventuell sagen wo ich nicht geschaut habe oder wo ich einen Fehler gemacht habe?