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Zusammenladung #3520 20.12.2005 10:29
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Agnes Offline OP
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Guten Morgen,

folgendes Problem:
auf ein Fahrzeug wurden 3 Fässer UN-Nr. 2929, 6.1, III ´mit je 50 l geladen.
Auf diesem Fahrzeug befanden mehrere Paletten mit Pizzakartons.
Der Empfänger will dieses Fahrzeug nicht entladen und behauptet, das er seine Ware vernichten muß.
Im ADR 4.1.10 habe ich gefunden, das man die UN-Nr.2929 mit anderen Gütern zusammenladen darf, ( wenn natürlich zugelassen ) mit je 3 l pro Innenverpackung.
Wir muß ich das jetzt sehen in Bezug auf einen Container als Verpackung ?
Danke im voraus.

Gruß
M. Piekulla

Re: Zusammenladung [Re: Agnes] #3521 20.12.2005 12:20
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Susann Miller Offline
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Guten Morgen,

mein Denkansatz wäre folgender:

Nach Kapitel 7.5.4 ADR dürften Ihre Fässer (VG III bei UN 2929 ?) nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden....

Die Pizzakartons sind zwar jetzt noch leer, aber die Bedenken des Empfängers kann ich durchaus nachvollziehen.

Viele Grüße
Susann Miller

Re: Zusammenladung [Re: Agnes] #3522 20.12.2005 15:03
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Winklhofer Offline
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Hallo Frau Piekulla,
ganz davon abgesehen, dass es bei der UN-Nr. 2929 keine Verpackungsgruppe III gibt, ist festzustellen, dass es kein Zusammenladeverbot mit leeren Pappschachteln, die für Pizzas vorgesehen sind, gibt. Der von Ihnen angesprochene Abschnitt 4.1.10 ADR betrifft im übrigen die Zusammenpackung in einem Versandstück und trifft in Ihrem Fall nicht zu. Wenn überhaupt kann über die Sondervorschrift CV 28 diskutiert werden. Der dann maßgebliche Abschnitt 7.5.4 ADR betrifft allerdings die Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln. Hier gibt es lediglich Trennvorschriften, die genau beschrieben sind. Sie haben aber nur leere Pappschachteln, so dass auch dieser Ansatz ins Leere läuft. Eine Ablehnung der Annahme ist also durch nichts begründet, außer wenn die Schachteln mit dem Gut in Berührung gekommen sind.


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