Hallo Frau Piekulla,
ganz davon abgesehen, dass es bei der UN-Nr. 2929 keine Verpackungsgruppe III gibt, ist festzustellen, dass es kein Zusammenladeverbot mit leeren Pappschachteln, die für Pizzas vorgesehen sind, gibt. Der von Ihnen angesprochene Abschnitt 4.1.10 ADR betrifft im übrigen die Zusammenpackung in einem Versandstück und trifft in Ihrem Fall nicht zu. Wenn überhaupt kann über die Sondervorschrift CV 28 diskutiert werden. Der dann maßgebliche Abschnitt 7.5.4 ADR betrifft allerdings die Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln. Hier gibt es lediglich Trennvorschriften, die genau beschrieben sind. Sie haben aber nur leere Pappschachteln, so dass auch dieser Ansatz ins Leere läuft. Eine Ablehnung der Annahme ist also durch nichts begründet, außer wenn die Schachteln mit dem Gut in Berührung gekommen sind.