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Neueinstufung Zinkoxid als Gefahrgut Kl.9 UN 3077 #354 15.11.2002 15:20
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Thomas Lutz Offline OP
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Der Verband der europäischen Zinkoxidhersteller hat bereits im März 2002 bekanntgegeben, daß die meisten Zinkoxidlieferanten in Anlehnung an Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG ab April 2002 Zinkoxid als umweltgefährlich N mit R 50/53 einstufen werden.
Damit fällt Zinkoxid auch unter die Gefahrgutvorschriften der Klasse 9 und müßte als Gefahrgut UN 3077 "Umweltgefährdender Stoff , fest , n.a.g." eingestuft, verpackt und transportiert werden.
Dies hat für sehr viele Unternehmen und auch Speditionen sowie Lagerhalten gravierende Auswirkungen.
Auch unser Unternehmen ist davon ausgesprochen stark betroffen, da Zinkoxid in sehr vielen von uns entwickelten Zubereitungen enthalten ist. Nunmehr müssen diese Zubereitungen dann auch lt. Zubereitungsrichtlinie ab 0,25 % ... < 2,5% Zinkoxidgehalt mit der R 52/53 und bereits ab 2,5 % Zinkoxid dann auch noch mit dem Gefahrensymbol N gekennzeichnet werden.
Wie verhält es sich nun bezüglich der Gefahrgutklassifizierung von Zubereitungen mit Zinkoxid ? Muß dann bereits ab einem Zinkoxidgehalt von 2,5 % ( also ab der Kennzeichnungspflicht mit N ) auch jede Zubereitung als Gefahrgut Klasse 9 mit UN 3077 (bei festen Zubereitungen) bzw. 3082 (bei flüssigen Zubereitungen) und der Verpackungsgruppe PG III klassifiziert werden (natürlich vorausgesetzt, daß keine weiteren Gefahrgutmerkmale aus der Zubereitung resultieren). In den neuen ADR/RID-Vorschriften konnte ich keine diesbezüglichen Klassifiezierungshinweise bzw. -hilfen in Abhängigkeit vom jeweiligen Zinkoxidgehalt der Zubereitung finden.
Hinsichtlich der Berücksichtigungsgrenzen zur Kennzeichnungspflicht mit R 52/53 oder N , R 51/53 bzw. N , R 50/53 stellt sich ein weiteres Problem. Da sich eine Gefahrguteinstufung von Zinkoxid als Umweltgefährdenden Stoff in erster Linie aus der Tatsache ergibt, daß eine Gefährdung für Wasserorganismen festgestellt wurde, tritt nach meiner Auffassung die Gefährdung nur dann auf, wenn das Zinkoxid in der Zubereitung frei vorliegt d.h., sich im Wasser bzw. in der Umwelt verteilen kann. Wie verhält es sich nun mit Zubereitungen, in den das Zinkoxid nicht frei vorliegt bzw. fest abgebunden bzw. eingekapselt ist (typisches Beispie dafür sind Kunststoffmasterbatche in Granulatform). Die Gefahrstoffverordnung erlaubt hier, wenn nachgewiesen ist, daß die Gefährdungsmerkmale dann nicht mehr relevant sind ( z.B. keine Migration stattfindet ), einen Verzicht auf diesbezügliche Gefahrstoffkennzeichnungen. Gilt das dann auch für die Gefahrguteinstufung ?


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Re: Neueinstufung Zinkoxid als Gefahrgut Kl.9 UN 3077 [Re: Thomas Lutz] #355 26.11.2002 22:36
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Hallo Herr Lutz,
die Absicht eines Interessenverbandes beinhaltet noch keine
Gesetzesänderung.Lt. BAM-Datenbank und Stoffaufzählung
ist Zinkoxid nicht als Gefahrgut zu deklarieren ähnliches gilt auch für Nickeldihydroxid.Jede Gemengelage,sollte sie auch noch so gut gemeint sein (Sicherheitsbedenken) führt
bei der Rechtsauslegung zu Irritationen.
M.f.G.

Zinkoxid als Gefahrgut Kl.9 UN 3077 [Re: Thomas Lutz] #35568 13.08.2023 13:20
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M.A.T. Offline
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Ist zwar schon länger her, aber zur Sicherheit diese Info.
Im Rahmen einer Recherche kam dieser Stoff (CAS 1314-13-2) hoch. Die harmonisierte Klassifikation der ECHA ist als UN 3077 mit H410. Auch Gestis hat die 3077. Der Große Bruder auf der anderen Teichseite und die Japaner sehen es genauso.
Gruß
M.A.T.

Re: Neueinstufung Zinkoxid als Gefahrgut Kl.9 UN 3077 [Re: Thomas Lutz] #35569 14.08.2023 14:45
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DJSMP Offline
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Die Übertragung vom Gefahrstoff- ins Gefahrgutrecht, die eigentlich so nicht gewollt ist (es sollen ja eigentlich Versuche gemacht werden), die aber jeder anwendet, findet sich 2.2.9.1.10.5 ADR/RID. Es muss laut diesem Unterabschnitt immer dann eine Einstufung als umweltgefährdend im Sinne des Gefahrgutrechts erfolgen, wenn eben keine Versuchsergebnisse vorliegen und nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die Kategorie(n) Aquatisch Akut 1, Aquatisch Chronisch 1 oder Aquatisch Chronisch 2 zugeordnet werden muss (müssen). Das sind also die H-Sätze 400, 410 und 411. Die alten R-Sätze sind ja seit Jahren abgeschafft.

Eine saubere gefahrstoffrechtliche Einstufung mit GHS Piktogramm, Signalwort und H-Sätzen für die jeweilige Mischung durch den Hersteller ist aber zwingend erforderlich. PiMalDaumen an Hand der Prozente würde ich das nicht entscheiden wollen sondern immer auf das Sicherheitsdatenblatt für die jeweilige Mischung (%) bestehen.

Und in 2.2.9.1.10.6 ADR/RID steht dann, dass man dann als Gefahrguteinstufung die UN 3077 (oder bei Flüssigkeiten UN 3082) verwenden muss, wenn außer der Umweltgefahr keine weiteren Gefahren hinzu kommen.



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