Hallo Ober Aufpasser,
Du mischst hier einige Begrifflichkeiten.
Moin, ich habe ein Versandstück mit ID8000 Produkten per Luft zu versenden.
Verstehe ich das richtig, dass auf Versadnstücken mit ID8000 nach den Allgemeinen Angabe in 7.1.4.1 keine Gewichtsangabe auf das Versandstück muss?
Zum einen ist die Angabe des Gewichts auf dem Versandstück nicht erforderlich da Du nur ein einzelnes Versandstück hast, zum anderen - bei der ID 8000 ist diese Angabe auf dem Versandstück nicht erforderlich.
Hintergrund ist, Du musst in der DGD, bei mehreren Versandstücken mit unterschiedlichen Gewichten, nicht das tatsächliche Gewicht der verschiedenen Versandstücke aufführen, sondern darfst das durchschnittliche Gewicht aller Versandstücke eintragen.
Beispiel:
1 Fibreboard Box x 10 kgG
1 Fibreboard Box x 20 kgG
1 Fibreboard Box x 8 kgG
oder
3 Fibreboard Box, Average gross weight per package 12,67 kgG
auf eine mögliche Umverpackung entfällt diese Angabe dann auch, korrekt?
Bei einer einzelnen Umverpackung ja, bei einer Sendung mit mehreren Umverpackungen - nein. 7.1.7.3 IATA-DGR
ABER laut VA Y963 (m) muss ich als Versender dem Luftfahrtunternehmen trotzdem schritlich noch mitteilen, wie hoch das Gesamt-Bruttogewicht an ID8000 Konsumgütern ist.
Diese Angabe erfüllst Du mit der Versendererklärung
VA Y963: [...] Der Versender muss dem Luftfahrtunternehmen die Anzahl von Versandstücken sowie das Gesamt-Bruttogewicht an ID 8000 Konsumgütern in den einzelnen Ladeeinheiten (ULD) in schriftlicher Form mitteilen.
Ich habe als Beispiel eine Pallete (ULD) mit 5 Versandstücken als Overpack. Gehört die Pallete nun mit zum Gesamt-Bruttogewicht? Ich meine Nein, da die 963 sagt, Gesamt-Bruttogewicht in dem ULD und nicht mit dem ULD
Die hier genannte "ULD" (Unit Load Device) hat nichts mit einer Umverpackung zu tun.
Eine Umverpackung ist eine Sicherungs- oder Ladehilfe zum Zusammenschluss mehrerer Versandstücke
Unit Load Device = Beispiel angehängt.