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Beauftragte Person im Unternehmen #3546 09.01.2006 15:31
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Agnes Offline OP
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Hallo,

meine Frage bezieht sich auf die beauftragte Person im Unternehmen.

Wenn z.B. ein Lagermeister zur beauftragten Person ernannt wird, welche Verantwortung im einzelnen übernimmt er damit ?
Für den Fall das im Unternehmen ein Unfall mit Gefahrgut passiert, wird
er dann haftbar gemacht ? Oder, ist der Geschäftsführer haftbar zu machen, weil der Lagermeister sein Angestellter ist ?
Kann eine externe Gefahrgutbeauftragte auch eine beaufragte Person werden ?

Ich hoffe, das mir jemand dazu Antworten geben kann, vielleicht sogar mit Angabe der Quelle.

Grüße
M. Piekulla

Re: Beauftragte Person im Unternehmen [Re: Agnes] #3547 09.01.2006 16:08
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MFischer Offline
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Hallo,

die Pflichten des Betriebsinhaber in Bezug auf Gefahrgut sind in § 9 GGVSE geregelt. Pflichten des Inhabers können nach § 9 Abs. 2 OWiG auf andere Personen übertragen werden. Es hängt also davon ab, welche Pflichten nach § 9 GGVSE (z.B. Verpacker, Empfänger, usw) konkret an den Lagermeister übertragen wurden.
Wenn der Lagermeister dann gegen die ihm übertragenen Pflichten verstößt, dann muss er sich auch dafür verantworten (§9 Abs. 2 OWiG).
Zu beachten ist auch § 9 Abs. 3 OWiG:
"Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die
Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis
begründen sollte, unwirksam ist."

Den Gefahrgutbeauftragten (egal ob intern oder extern) zur Beauftragten Person zu machen ist meines Wissens nicht explizit verboten, aber nicht sinnvoll. Der Gb soll schließlich u.a. die BPG überwachen, was nicht möglich ist, wenn er dies in Personalunion selbst ist.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Fischer

Re: Beauftragte Person im Unternehmen [Re: Agnes] #3548 09.01.2006 16:11
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Willi_Pape Offline
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Hallöchen,
bei uns ist es so, dass in der schriftlichen beauftragung genau steht für welche Unternehmerpflichten gemäß GGVSE die zu benennende Person verantwortlich ist.
Damit kann die beauftrgte Person selbstverständlich auch für diese Tätigkeiten zur Verantwortung gezogen werden. Es sei denn, die bP kann nachweisen das der Unternehmer ein Organisationsverschulden begangen hat. Dem Unternehmer bleibt sowieso eine Kontrollpflicht. Also, so ganz raus ist der Unternehmer nie.
Eine externe beauftragte Person kenne ich nicht und ist meines Erachtens auch nicht möglich, da die bP "vor Ort" sein muß.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Beauftragte Person im Unternehmen [Re: Agnes] #3549 09.01.2006 17:54
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G. Homann Offline
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Hallo zusammen,

dass es nicht sinnvoll ist, den Gb zur bP zu machen, sehe ich genauso. Explizit verboten ist es allerdings nicht.

Quelle: Amtliche Begründung zur 1. Verordnung zur Änderung der GbV in der Fassung vom 19.12.1997.:

"... Allerdings muß die Stellung des Gefahrgutbeauftragten im Unternehmen oder Betrieb so sein, daß er die ihm in der Verordnung übertragenen Aufgaben aus seiner Stellung heraus wahrnehmen kann. Eine Einschränkung dahingehend, daß der Gefahrgutbeauftragte nicht gleichzeitig beauftragte oder sonstige verantwortliche Person sein kann, ergibt sich nicht."

Inwieweit ein externer Gb allerdings überhaupt in der Lage ist, die Aufgaben einer bP wahrzunehmen müsste allerdings für den konkreten Fall geprüft werden. Ich habe da so meine Zweifel, ob das in der Praxis tatsächlich funktioniert. Er müsste dann weisungsbefugt und bei allen gefahrgutrechtlichen Handlungen anwesend sein, da ansonsten dem Unternehmer wieder ein Organisationsverschulden zur Last gelegt werden könnte.

Gruß
Günther Homann

Re: Beauftragte Person im Unternehmen [Re: G. Homann] #3550 10.01.2006 11:39
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Agnes Offline OP
Spezi
OP Offline
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Registriert: Sep 2005
Beiträge: 22
Hallo,

vielen Dank für Ihre Antworten. Die Problematik, das der externe Gefahrgutbeauftragte gleichzeitig die beauftragte Person sein soll, habe ich
in der von Ihnen beschriebenen Form auch so gesehen. Mir fehlten allerdings die
Rechtsquellen, um einen Auftraggeber von dieser "Idee" abzubringen.

Viele Grüße
Margarete Piekulla


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