solange aus der vorliegenden Dokumentation kein Nachweis zu einer bestandenen Vibrations- und Druckprüfung hervorgeht dürfte diese Batterie durchaus unter der UN 2800 als Klasse 8 befördert werden. Unter Einhaltung aller daraus resultierenden Vorschriften wie Kennzeichnung, Markierung und Dokumentation. Und mit Nachweis meine ich nicht den gerne genommen Verweis auf - Zitat aus diversen SDBs - "wenn diese Batterie den Prüfbedingungen entspricht dann darf sie als not restricted befördert werden. Erst wenn die erforderlichen Prüfungen belegbar sind kann diese Batterie freigestellt befördert werden.
Eigentlich dürften Nassbatterien, die die in SP238 genannten Prüfungen (Druck, Vibration) nicht bestanden haben (oder nicht geprüft wurden), gar nicht als UN2800 klassifiziert werden oder?
Es braucht auch einen Nachweis zu: "Auslaufsichere Batterien unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn bei einer Temperatur von 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sind."
Ein Kollege berichtete mal von solch einer Batterie, die zwar auf 55°C getestet wurde, aber nicht für den Fall "Gehäusebruch"...
wie beschrieben, ich habe die Batterie noch nicht und kann zum Thema "geprüft" daher noch keine Aussage treffen.
Wie würdest du die Batterie denn klassifizieren und versenden?
Stimmen wir darin überein, dass das SDB falsch ist?
Da es in der EU für Batterien (=Erzeugnisse) keine Grundlage für ein SDB gibt, kommt da viel Unsinn zustande, ähnl. wie bei Lithiumbatterien. Ja, das was da drin steht, erscheint mir falsch.
Den Hinweis im SDB "Exempt from hazardous materials regulations per 49CFR173.159 (d)" finde ich auch ulkig: https://www.law.cornell.edu/cfr/text/49/173.159 - da steht was zur Verpackung drin, aber nicht, dass die Batterien freigestellt wären. Naja, interessiert hier in ADR-Land/ IMDG-Code-Land eh nicht.
Ich würde auch von UN2800 ausgehen - dazu muss aber die Vibrations- und Druckprüfung erfolgt sein und der Nachweis, dass nix ausläuft - siehe SP238. Wenn die Vibrations- und Druckprüfung nicht nachgewiesen werden können, kann es keine UN2800 sein, dann wäre es UN2794. Wenn das Nichtauslaufen nicht nachgewiesen werden kann, ist es Gefahrgut-UN2800. Wenn das Nichtauslaufen nachgewiesen werden kann, dann kann man komplett freistellen.
Der Versender muss ja nicht zwingend ein SDB liefern (v.a. bei Batterien, siehe oben), sondern schriftl. die Klassifizierung mitteilen. Dazu muss der sich eigentlich Gedanken machen statt euch einfach ohne Prüfung ein SDB zuzuwerfen.
Eigentlich dürften Nassbatterien, die die in SP238 genannten Prüfungen (Druck, Vibration) nicht bestanden haben (oder nicht geprüft wurden), gar nicht als UN2800 klassifiziert werden oder?
Meine Meinung dazu ist: Die Klassifizierung dieser Batterie in die UN 2800 erfolgt doch auf Grund ihrer Bauweise bei der davon ausgegangen werden kann das diese als auslaufsicher gilt. Trotzdem erstmal eingestuft in der Klasse 8. Mit allen daraus resultierenden Konsequenzen.
Freigestellt befördert werden nach SV A67, SV 238, dürfen diese Batterien nur wenn die geforderten Tests erfüllt sind. Und diese sollten dann belegbar vorliegen. In vielen Produkt- und Sicherheitsdatenblättern ist leider nur darauf hingewiesen - sofern die Batterie den Prüfbestimmungen entspricht darf diese freigestellt befördert werden.. Das reicht eben nicht für eine Freistellung aus der Klasse 8 raus. Es muss Herstellseitig zu mindestens ein Hinweis in einer Form wie z. B. - diese Batterie entspricht..... aufgeführt sein. Idealerweise sogar mit einem Testnachweis. Aber eine Umklassifizierung in UN 2794 halte ich für falsch.
Die Klassifizierung dieser Batterie in die UN 2800 erfolgt doch auf Grund ihrer Bauweise bei der davon ausgegangen werden kann das diese als auslaufsicher gilt.
Das Problem ist: in dem angehängten SDB zur Batterie steht nichts von UN2800 (und auch nichts von UN2794) - es steht gar keine UN-Nummer drin (der ganze Abschnitt 14 ist abenteuerlich). Es ist auf Seite 1/ in der Produktbezeichnung einer non-spillable lead acid battery die Rede. Die UN2800 wird hier im Forum vermutet. Es ist eine Batterie, sie enthält Säure. Falls es keinen Nachweis über das "non-spillable" gibt, bleibt doch nur UN2794? Das müsste natürlich der Versender klassifizieren, nicht der Spediteur/ Logistikdienstleister.
Aber eine Umklassifizierung in UN 2794 halte ich für falsch.
Warum? Wenn es keine Nachweise für Einhaltung der SP238 gibt (also UN2800 nicht zutrifft), bleibt das Versandgut immer noch eine Batterie, nass, gefüllt mit Säure zur Speicherung elektr. Energie - UN2794. Hier ist dann keine Freistellung mehr möglich, sondern Versand als GG mit IMO etc.
Ist eine Nassbatterie nicht nachgewiesen auslaufsicher (Druck-/ Vibrationstest), kann sie keine UN2800 sein, da SP238.1 nicht zutrifft. Die Freistellung einer UN2800 erfolgt ja erst durch den Nachweis in SP238.2: kein Auslaufen bei 55°C inkl. Gehäusebruch. Hätte ich eine Batterie, die zwar SP238.1 erfüllt, aber nicht .2, dann wäre sie als UN2800-Gefahrgut zu versenden (ohne Freistellung).