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UN-Nummer auf Container (Stückgut) #35578 15.08.2023 08:42
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Claudi Offline OP
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Hallo zusammen,

ich habe folgenden Fall:

Ein Stückgutcontainer See enthält 3 Produkte der UN1719:

UN1719 VG II, kein LQ, 3000 kg
UN1719 VG III, kein LQ 600 kg
Summe "normales GG": 3600 kg (brutto)

UN1719 VG III, LQ, 2700 kg

Wie ist der Container zu plakatieren/ zu kennzeichen (natürlich jeweils an allen 4 Seiten)?

Placard 8 ist klar.
kein LQ, da außer LQ noch "normales" Gefahrgut im Container ist - klar

Muss die UN-Nummer drauf?
5.3.2.1.1.2 IMDG-Code fordert natürlich ab 4000 kg brutto, wenn nur 1 UN-Nummer im Container ist - klar.
Aber zählt für die 4000 kg auch der LQ-Anteil oder nur das "normale" Gefahrgut?

Der GB des Reeders hat diese anbringen lassen und die Reederei hat dafür natürlich eine Rechnung geschickt.

Ich frage mich auch: gibt es dazu eine eindeutige Antwort? Natürlich kann man für sich festlegen: UN-Nummer drauf - ist ja kein großer Mehraufwand, ABER: wenn es unterwegs ein Umschlagbetrieb anders sieht, entfernt der kostenpflichtig die UN-Nummer oder eben anders herum.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 15.08.2023 08:44.
Re: UN-Nummer auf Container (Stückgut) [Re: Claudi] #35579 15.08.2023 09:52
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Wolfgang Offline
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Hallo Claudi,

leider bin ich kein See-Experte und kenne die LQ-Regelung See nicht. Aber wenn dort die LQ-Regelung so wie im ADR ist, würde LQ nicht berechnet werden müssen. Denn LQ befreit ja von bestimmten Vorschriften, wenn die Bedingungen von LQ eingehalten sind. Also beim ADR müssen bei Anwendung von LQ ja auch nur bestimmte andere Vorschriften eingehalten werden. Und wenn das bei der See auch so ist, braucht ja nur nachgeschaut werden, ob diese "4000 kg Regelung" bei LQ See gefordert wird. Und wenn nicht, braucht LQ auch nicht mit berechnet zu werden.

Gruß Wolfgang

Re: UN-Nummer auf Container (Stückgut) [Re: Claudi] #35581 15.08.2023 10:13
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Jacob Madsen Offline
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Moin Claudi,

die UN-Nr. gehört nicht auf den Container.
Wie Du schon schreibst gehört die UN-Nummer ab 4000kg br. eines Gefahrgutes auf den Container. Du liegst nur bei 3600kg.

Das Gefahrgut in begrenzter Menge zählt hier nicht, da Kapitel 3.4 IMDG-Code in UA 3.4.1.2 die "Nichtanwendung" von Vorschriften bei der Seebeförderung von LQ auflistet. Und der UA 5.3.2.1 IMDG-Code (UN-Nummer) gehört nicht zu den anzuwendenden Vorschriften.
Dort heißt es ja:
"In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährlicher Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme der einschlägigen Vorschriften von:
Teil 5, 5.1.1 mit Ausnahme von 5.1.1.6, 5.1.2.3, 5.2.1.7, 5.2.1.9, 5.3.2.4 sowie Kapitel 5.4"


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

**********

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Re: UN-Nummer auf Container (Stückgut) [Re: Jacob Madsen] #35582 15.08.2023 11:20
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Claudi Offline OP
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Danke Wolfgang und Jacob Madsen,

die Argumentation ist nachvollziehbar.

Re: UN-Nummer auf Container (Stückgut) [Re: Jacob Madsen] #35585 15.08.2023 15:59
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DJSMP Offline
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Claudi und ich haben schon einmal außerhalb des Forums Meinungen getauscht.

Ich bin der Meinung: Man kann die Sache so oder so sehen. Eine Verhältnisrechnung, in der man den Anteil an Gefahrgut im Regelversand und Gefahrgut als LQ ermittelt, kenne ich sonst nur aus der Bestimmung der RQ Mengen für Mischungen aus dem 49 CFR und das wäre mir als Argumentation im aktuellen Fall viel zu unsicher.

Zunächst einmal steht in 5.3.2.1 "verpackte gefährliche Güter von mehr als 4000 kg Bruttomasse, denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde und die die einzigen gefährlichen Güter in der Güterbeförderungseinheit sind.". Das ist, ohne etwas hineinzuinterpretieren, zu verdrehen oder zu verwurschteln, zweifelsohne gegeben. Es sind 6.300 kg einer UN-Nummer und das sind die einzigen gefährlichen Güter in der CTU.

Nun kommt natürlich richtigerweise 3.4.1 ins Spiel und nach diesem Abschnitt muss der 5.3.2.1 nicht (zwingend) angewendet werden. Ich sehe hier aber, wie immer bei LQ, eine Wahlmöglichkeit und mit der Formulierung "unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes" auch kein Verbot, die UN-Nummer anzubringen. Nun müsste mal ein Rechtsverdreher feststellen, ob die Regelungen in 3.4.1 nur für reine LQ Sendungen gelten oder ob man die auch "anteilig" für gemischte Sendungen mit Regelversand und LQ anwenden darf. In 3.4.5.5.2 findet sich beispielsweise eine relativ eindeutige Regelung für die Plakatierung. Auch in 1.1.3.6.5 ADR haben wir seit einigen Jahren eine eindeutige Klarstellung, dass LQ-Sendungen bei der Berechnung 1.1.3.6 unberücksichtigt bleiben.

Aber in 3.4.1.1/3.4.1.2 IMDG-Code ist es eben nicht so eindeutig formuliert, was bei gemischten Sendungen passiert. Ob man hier, wie ihr das vorgeschlagen habt eine Verhältnisgleichung Regelversand:LQ Versand aufstellen darf? Man weiß es nicht! Das ist in jedem Fall interpretationswürdig, zumal ich den IMDG-Code sowieso immer nur als "gut gemeinte Empfehlungen für den Seeverkehr" sehe. Wir haben in diesem Forum schon so oft über die Auslegungen durch Reedereien und Agenten gesprochen. Und wenn die Reederei sagt, die UN-Nummer muss mit drauf und wir haben die bereits für XXX,XX EUR viermal nachgeklebt, dann bin ich gespannt, wie man dagegen vorgehen will.

Wir wissen auch nicht, wie das ganze dann im System der Reederei erfasst wird. Vielleicht steht dann in einem Manifest/Ladeplan/wasauchimmer wirklich die Gesamtsumme von 6.300 kg für dieses Gefahrgut drin, weil das System nicht sauber trennen kann und der LQ Hinweis aus der IMO-Erklärung auf der Strecke bleibt? Wir wissen es nicht!.

Ich hätte in dieser Gemengelage die UN-Nummer von Anfang an mit angebracht, gegebenenfalls auch aus der ganzen Sendung Regelversand gemacht, und dann müsste man sich darüber keine Gedanken machen. So ist es immer eine Auslegung.

Re: UN-Nummer auf Container (Stückgut) [Re: DJSMP] #35587 15.08.2023 18:49
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Claudi Offline OP
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Der eine machts für $$$ dran, der andere knibbelt es für $$$ ab - im schlimmsten Fall. Dagegen würde wirklich nur Verzicht auf LQ helfen.
Außerhalb hatte ich ja schon, ein wenig mit wink , die Mitgabe eines passenden Alibi-"Gefahrgutpröbchens" vorgeschlagen, welches eine andere UN-Nummer hat (aber bzgl. der Trennung zum Rest passt), um 2 UN-Nummern in der Sendung zu haben und die Diskussion zu verhindern.

Re: UN-Nummer auf Container (Stückgut) [Re: Claudi] #35588 16.08.2023 09:13
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

nur noch zur Ergänzung:

In der Fragestellung bin ich von Öffentlichen Recht ausgegangen. Da liegt die Sache eindeutig. Die UN-Nummer muss nicht drauf. Ein Mehr (Anbringen von Kennzeichnungen die gesetzlich nicht gefordert werden) kann unter Umständen auch zu Verwirrungen führen. Aber es ist ja im Gefahrguttransportbereich oft so, dass Verträge geschlossen bzw. Vertragsverhältnisse entstehen, in denen dann die Anforderungen an den Gefahrguttransport über ADR, IMDG usw. hinausgehen. So kann - meiner Meinung nach bei vielen Transportvorgängen praktiziert - ein Vertragspartner (Paketdienstleister, Reedereien usw.) in seinen Geschäftsbedingungen Forderungen stellen, die über ADR, IMDG usw. weit hinausgehen. Das ist vielen Transporteuren bekannt. Wenn sie sich nicht an "Extrabedingungen" halten, welche die Auftraggeber fordern, bekommen sie halt den Auftrag nicht. Aber das geht auch andersrum. Nämlich, dass der Transporteuer an die Auftraggeber bestimmte "Extrabedingungen" stellt. Das ist ja auch ganz normal und wird tagtäglich gehandhabt. Nur werden diese "Extrabedingungen" nicht im ADR, IMDG usw. gefordert.

Gruß Wolfgang


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