Hallo, im Anhang findet Ihr eine Karte "ADR-Tunnelreglung", in welcher ich die Reglungen gemäß ADR Kapitel 1.9 bzw. Kapitel 8.6 als Karte mal umgesetzt habe. Diese Karte hatte ich schon vor sehr langer Zeit mal erarbeitet und in diesem Jahr noch mal den Änderungen im ADR angepasst. In der Gela 10/2023 ist eine ähnliche Grafik auf Seite 25 abgedruckt gewesen, und da nicht jeder die Gela hat, habe ich diese Karte heute mal zum Download bereitgestellt.
Und bis Nikolaus ist es ja nicht mehr all zu lang hin. Bitte beachtet die Hinweise auf der Seite 2.
Damit sollte die Beachtung dieser Tunnelreglungen für den Anwender besser umsetzbar sein, da ich in meinen Lehrgängen öfters feststellen musste, dass der Ein oder andere damit Probleme hat. Ich selbst nutze diese in meinen Lehrgängen bzw. habe sie mir mal auf eine Leinwand durch eine Firma vergrößert ziehen lassen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
[Re: Gerald]
#3609104.12.202312:07
danke für diese sehr übersichtliche Darstellung. Mit der Vorschrift bezüglich LQ/begrenzte Menge bin ich etwas unsicher. Bitte nicht als Kritik verstehen, es könnte auch falsch rüberkommen, ich will nur für mich sicher sein.
Betrifft UN-Nummer 3077 und 3082. Bisher ging ich davon aus, dass die Durchfahrtsverbote für LQ-gekennzeichnete Fahrzeuge auch > 8 Tonnen nicht gelten. Begründung: 1.9.5.2.2.: Hat der erste Teilsatz Priorität, also generelle Ausnahme der UN-Nummern mit Tunnelbeschränkungscode (-) oder der zweite Teilsatz mit dem zu kennzeichnenden Fahrzeug nach 3.4.13 ?
Eventuell sollte das in der Tabelle eindeutiger dargestellt werden.
Die Bedingungen aus 3.4.13 (> 12 Tonnen höchstzulässige Gesamtmasse der Beförderungseinheit) und 3.4.14 (> 8 Tonnen Bruttomasse an LQ-Versandstücken als Ladung) sind meiner Meinung ein "logisches UND" und kein "bzw." (worunter ich ein logisches "ODER", also beliebig eine der Bedingungen oder beide verstehe).
Was ist denn tatsächlich richtig?
Ist es auch richtig, dass nicht ausschließlich die Markierung des Fahrzeugs gilt, sondern der tatsächliche Beladungszustand (RSEB 3-18) Priorität hätte?
Bisher ging ich davon aus, dass die Durchfahrtsverbote für LQ-gekennzeichnete Fahrzeuge auch > 8 Tonnen nicht gelten.
Auf der ersten Seite steht unter Bemerkung: "Wenn Beförderungseinheit nach Abschnitt 3.4.13 (über 12 Tonnen) bzw. 3.4.14 (mehr als 8 Tonnen) gekennzeichnet ist, dann nicht durch E-Tunnel." Also "Beförderungseinheit mit höchstzulässigen Gesamtgewicht über 12 Tonne" Abschnitt 3.4.13 und "8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet" Abschnitt 3.4.14 also mehr als 8 Tonnen, dann greift Abschnitt 3.4.13"Kennzeichnung Beförderungseinheit mit Placard" und dann kannst Du nicht durch den E-Tunnel fahren.
Antwort auf
1.9.5.2.2.: Hat der erste Teilsatz Priorität, also generelle Ausnahme der UN-Nummern mit Tunnelbeschränkungscode (-) oder der zweite Teilsatz mit dem zu kennzeichnenden Fahrzeug nach 3.4.13 ?
Unter Tunnelkategorie E steht: Das sind zwei verschiedene Schuhe, ein MalTunnelbeschränkungscode (-) und zwei Mal ...Kapitel 3.4, wenn die beförderten Mengen 8 Tonnen Bruttomasse je Beförderungseinheit überschreiten
Antwort auf
sondern der tatsächliche Beladungszustand (RSEB 3-18) Priorität hätte?
Unter Ziffer 3-18 in der RSEB steht, "Das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.13 darf auch sichtbar angebracht sein, wenn die ....Mengenbegrenzung nicht erreicht sind...! Das bedeutet, wenn eine Überkennzeichnung vorhanden ist, dann wird es nicht verfolgt. Trifft aber nur in Deutschland zu, und wenn das jeweilige Bundesland die RSEB anerkannt hat.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
[Re: Gerald]
#3995917.11.202514:46
Hallo, hier möchte ich mal auf den Tunnelbeschränkungscode eingehen, weil es hier einfach besser passt. Und es wahrscheinlich mit dem ADR 2027 eine Änderung geben wird.
Der Tunnelbeschränkungscode geht von -; E; D/E; D; C/E; C/D; C5000D; C; B/E; B/D; B1000C und B.
Die einzel Buchstaben E; D; C; B und der letzte Buchstabe bei kombinierten Tunnelbeschränkungscode wie D/E; C/E; C/D; B/E; B/D gelten immer für Versandstücke.
Bei kombinierten Tunnelbeschränkungscode gilt der erste Buchstabe wie D/E; C/E; C/D; B/E; B/D gelten für die Tankbeförderung.
Bei loser Schüttung mit Ausnahme D/E immer wie bei Versandstücke.
Und den Tunnelbeschränkungscode C5000D und B1000C gibt es nur bei UN Nummern unter 1000, also Klasse 1.
Dafür hänge ich eine Datei an, die roten bzw. violetten Pfeile sind animiert, kann ich aber bei PDF-Datei nicht darstellen.
Mit dem ADR 2007 gabe es die kombinierten Tunnelbeschränkungscode noch so D1E; C1E; C1D; B1E; B1D, aber da man das mit dem Frührerscheinklassen vertauschen konnte wurden mit dem ADR 2009 die "1" durch "/" ersetzt.
Nun könnte man Fragen. Warum gibt es kombinierten Tunnelbeschränkungscode? Weil es UN Nummer gibt, welche als Versandstück oder im Tank befördert werden können, wie z.b. UN 1798 Chlorwasserstoffsäure oder UN 2031 Salpetersäuer oder UN 2541 Terpinolen.
Hier sind ein paar Quellen, wo man zu diesem Thema was nachlesen kann.
ECE/TRANS/WP.15/186/Add.1 vom 24. Februar 2006
8.6.3.2 Wenn eine Transporteinheit Gefahrgut enthält, für das unterschiedliche Tunnelbeschränkungen gelten. Es wurden Codes zugewiesen, der restriktivste dieser Tunnelbeschränkungscodes ist auf die Gesamtlast anzuwenden. 8.6.4 D1E; C1E; C1D; B1E und B1D
ECE/TRANS/WP.15/185/Add.2 vom 8. Februar 2006 BERICHT DER ARBEITSPARTEI ÜBER IHRE NEUNUNDSIEBZIGE SITZUNG (Fortsetzung) (7.-11. November 2005 und 26.-27. Januar 2006) Sehr umfangreiche Wiedergabe im Bezug Tunnelreglungen mit Quellenangaben
Informelle Dokumente: INF.4 (Sekretariat) INF.7 (Deutschland) INF.11 und INF.11/Rev.1 (Sekretariat) INF.13 (Belgien) INF.14 (CEFIC, FIATA, IRU, IECC, CEPE) INF.16 (Frankreich) INF.29 (Schweiz) INF.30 (Belgien und Niederlande) INF.31 (Italien) INF.32 (Vereinigtes Königreich) INF.33 (AEGPL) INF.34 (Sekretariat), auf welche im Text noch mal eingegangen wird.