Hallo, im Anhang findet Ihr eine Karte "ADR-Tunnelreglung", in welcher ich die Reglungen gemäß ADR Kapitel 1.9 bzw. Kapitel 8.6 als Karte mal umgesetzt habe. Diese Karte hatte ich schon vor sehr langer Zeit mal erarbeitet und in diesem Jahr noch mal den Änderungen im ADR angepasst. In der Gela 10/2023 ist eine ähnliche Grafik auf Seite 25 abgedruckt gewesen, und da nicht jeder die Gela hat, habe ich diese Karte heute mal zum Download bereitgestellt.
Und bis Nikolaus ist es ja nicht mehr all zu lang hin. Bitte beachtet die Hinweise auf der Seite 2.
Damit sollte die Beachtung dieser Tunnelreglungen für den Anwender besser umsetzbar sein, da ich in meinen Lehrgängen öfters feststellen musste, dass der Ein oder andere damit Probleme hat. Ich selbst nutze diese in meinen Lehrgängen bzw. habe sie mir mal auf eine Leinwand durch eine Firma vergrößert ziehen lassen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
[Re: Gerald]
#3609104.12.202312:07
danke für diese sehr übersichtliche Darstellung. Mit der Vorschrift bezüglich LQ/begrenzte Menge bin ich etwas unsicher. Bitte nicht als Kritik verstehen, es könnte auch falsch rüberkommen, ich will nur für mich sicher sein.
Betrifft UN-Nummer 3077 und 3082. Bisher ging ich davon aus, dass die Durchfahrtsverbote für LQ-gekennzeichnete Fahrzeuge auch > 8 Tonnen nicht gelten. Begründung: 1.9.5.2.2.: Hat der erste Teilsatz Priorität, also generelle Ausnahme der UN-Nummern mit Tunnelbeschränkungscode (-) oder der zweite Teilsatz mit dem zu kennzeichnenden Fahrzeug nach 3.4.13 ?
Eventuell sollte das in der Tabelle eindeutiger dargestellt werden.
Die Bedingungen aus 3.4.13 (> 12 Tonnen höchstzulässige Gesamtmasse der Beförderungseinheit) und 3.4.14 (> 8 Tonnen Bruttomasse an LQ-Versandstücken als Ladung) sind meiner Meinung ein "logisches UND" und kein "bzw." (worunter ich ein logisches "ODER", also beliebig eine der Bedingungen oder beide verstehe).
Was ist denn tatsächlich richtig?
Ist es auch richtig, dass nicht ausschließlich die Markierung des Fahrzeugs gilt, sondern der tatsächliche Beladungszustand (RSEB 3-18) Priorität hätte?
Bisher ging ich davon aus, dass die Durchfahrtsverbote für LQ-gekennzeichnete Fahrzeuge auch > 8 Tonnen nicht gelten.
Auf der ersten Seite steht unter Bemerkung: "Wenn Beförderungseinheit nach Abschnitt 3.4.13 (über 12 Tonnen) bzw. 3.4.14 (mehr als 8 Tonnen) gekennzeichnet ist, dann nicht durch E-Tunnel." Also "Beförderungseinheit mit höchstzulässigen Gesamtgewicht über 12 Tonne" Abschnitt 3.4.13 und "8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet" Abschnitt 3.4.14 also mehr als 8 Tonnen, dann greift Abschnitt 3.4.13"Kennzeichnung Beförderungseinheit mit Placard" und dann kannst Du nicht durch den E-Tunnel fahren.
Antwort auf
1.9.5.2.2.: Hat der erste Teilsatz Priorität, also generelle Ausnahme der UN-Nummern mit Tunnelbeschränkungscode (-) oder der zweite Teilsatz mit dem zu kennzeichnenden Fahrzeug nach 3.4.13 ?
Unter Tunnelkategorie E steht: Das sind zwei verschiedene Schuhe, ein MalTunnelbeschränkungscode (-) und zwei Mal ...Kapitel 3.4, wenn die beförderten Mengen 8 Tonnen Bruttomasse je Beförderungseinheit überschreiten
Antwort auf
sondern der tatsächliche Beladungszustand (RSEB 3-18) Priorität hätte?
Unter Ziffer 3-18 in der RSEB steht, "Das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.13 darf auch sichtbar angebracht sein, wenn die ....Mengenbegrenzung nicht erreicht sind...! Das bedeutet, wenn eine Überkennzeichnung vorhanden ist, dann wird es nicht verfolgt. Trifft aber nur in Deutschland zu, und wenn das jeweilige Bundesland die RSEB anerkannt hat.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
[Re: Gerald]
#3995917.11.202514:46
Hallo, hier möchte ich mal auf den Tunnelbeschränkungscode eingehen, weil es hier einfach besser passt. Und es wahrscheinlich mit dem ADR 2027 eine Änderung geben wird.
Der Tunnelbeschränkungscode geht von -; E; D/E; D; C/E; C/D; C5000D; C; B/E; B/D; B1000C und B.
Die einzel Buchstaben E; D; C; B und der letzte Buchstabe bei kombinierten Tunnelbeschränkungscode wie D/E; C/E; C/D; B/E; B/D gelten immer für Versandstücke, egal welche Klasse.
Bei kombinierten Tunnelbeschränkungscode gilt der erste Buchstabe wie D/E; C/E; C/D; B/E; B/D gelten für die Tankbeförderung.
Bei loser Schüttung mit Ausnahme D/E immer wie bei Versandstücke.
Und den Tunnelbeschränkungscode C5000D und B1000C gibt es nur bei UN Nummern unter 1000, also Klasse 1.
Dafür hänge ich eine Datei an, die roten bzw. violetten Pfeile sind animiert, kann ich aber bei PDF-Datei nicht darstellen.
Mit dem ADR 2007 gabe es die kombinierten Tunnelbeschränkungscode noch so D1E; C1E; C1D; B1E; B1D, aber da man das mit dem Frührerscheinklassen vertauschen konnte wurden mit dem ADR 2009 die "1" durch "/" ersetzt.
Nun könnte man Fragen. Warum gibt es kombinierten Tunnelbeschränkungscode? Weil es UN Nummer gibt, welche als Versandstück oder im Tank befördert werden können, wie z.b. UN 1798 Chlorwasserstoffsäure oder UN 2031 Salpetersäuer oder UN 2541 Terpinolen.
Hier sind ein paar Quellen, wo man zu diesem Thema was nachlesen kann.
ECE/TRANS/WP.15/186/Add.1 vom 24. Februar 2006
8.6.3.2 Wenn eine Transporteinheit Gefahrgut enthält, für das unterschiedliche Tunnelbeschränkungen gelten. Es wurden Codes zugewiesen, der restriktivste dieser Tunnelbeschränkungscodes ist auf die Gesamtlast anzuwenden. 8.6.4 D1E; C1E; C1D; B1E und B1D
ECE/TRANS/WP.15/185/Add.2 vom 8. Februar 2006 BERICHT DER ARBEITSPARTEI ÜBER IHRE NEUNUNDSIEBZIGE SITZUNG (Fortsetzung) (7.-11. November 2005 und 26.-27. Januar 2006) Sehr umfangreiche Wiedergabe im Bezug Tunnelreglungen mit Quellenangaben
Informelle Dokumente: INF.4 (Sekretariat) INF.7 (Deutschland) INF.11 und INF.11/Rev.1 (Sekretariat) INF.13 (Belgien) INF.14 (CEFIC, FIATA, IRU, IECC, CEPE) INF.16 (Frankreich) INF.29 (Schweiz) INF.30 (Belgien und Niederlande) INF.31 (Italien) INF.32 (Vereinigtes Königreich) INF.33 (AEGPL) INF.34 (Sekretariat), auf welche im Text noch mal eingegangen wird.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
[Re: Gerald]
#3996918.11.202516:23
Hallo Gerald, danke dass Sie sich dem Thema nochmals angenommen haben. Ich möchte ebenfalls die Chance für weitere Diskussion bzw. Klarstellung nutzen.
Aus meiner Sicht sollte das Thema der UN-Nummern mit TBC (-) in Verbindung mit LQ nochmals angeschaut werden.
Nach 8.6.3.1 ist zu unterscheiden zwischen Tunnelbeschränkungscodes die „tatsächlich einer sind“ und dem Platzhalter (-). Es erscheint mir nach wie vor unlogisch, dass nach ihrer Auslegung LQ-gekennzeichnete Beförderungseinheiten mit ausschließlich UN 3082 nicht durch „E-Tunnel“ fahren dürfen, aber solche mit orangener Tafel >1000 Punkte dürfen es.
Ich bin der Meinung, dass über allem dieser Satz aus 8.6.3.1 Priorität hat, nämlich: „Wenn anstelle einer der Tunnelbeschränkungscodes „-„ angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung“, mit den Ausnahmen UN 2919 und 3331.
Am besten sollte in ihrer Tabelle unten noch eine Zeile mit „Kennzeichnung der Beförderungseinheit“ angegeben werden. In einer neuen Spalte 2 wäre dann das „LQ-gekennzeichnete“ Fahrzeug mit einem der tatsächlichen Codes und nur dann gelte Durchfahrtsverbot für „E“.
Letztendlich geht es doch um die „objektive“ Gefährdung die von der Menge an Gefahrgut mit einem bestimmten TBC (ohne den Platzhalter!) ausgeht. Die Durchfahrtbeschränkung sollte auch nicht unnötig reglementieren und zu Umwegen führen.
Die Schweiz hat hier zu ADR 1.9.5.3.6, Tunnelbeschränkungscode und Tunnelkategorie (auch 8.6.3, 8.6.4) einen pragmatischen Ansatz gewählt der in diese „gefährdungsorientierte“ Richtung geht: Erläuterungen für die Umsetzung von SDR, 2.1.2 Bei Mischladung von Versandstücken auf Beförderungseinheiten mit oranger Tafel (>1000 Punkte) zählen für die Ermittlung der Punkte für die Tunnelbeschränkung nur diejenigen Positionen von UN-Nummern, welche tatsächlich einen Tunnelbeschränkungscode haben. Bsp: Gesamt 1500 Punkte, davon 700 mit (-) UN-Nummern, 800 mit (andere TBC) UN-Nummern. Dieser Transport unterliegt keinen Tunnelbeschränkungen.
Ich darf durch den Gotthardtunnel fahren, der Wagenburgtunnel in Stuttgart ist aber tabu, was soll das?? Wie sehen das andere Kollegen?
Grüße, Peter
Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
[Re: Peter06]
#3997018.11.202518:13
Aus meiner Sicht sollte das Thema der UN-Nummern mit TBC (-) in Verbindung mit LQ nochmals angeschaut werden.
Das sind zwei verschieden Themen, welche man nicht in einen Topf werfen kann.
Im Abschnitt 8.6.4 steht: Die Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln gelten für:
"- Beförderungseinheiten, für die gemäss Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 ein Kennzeichen vorgeschrieben ist, bei der Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E" und
Im Abschnitt 3.4.13 steht: "Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, ...." Im Abschnitt 3.4.14 steht: "Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet."
Also, wenn die Befördeungseinheit eine höchstzulässige Gesamtmasse über 12 Tonnen hat und mehr als 8 Tonnen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, dann ist diese mit dem "Diamanten" vorn und hinten zu Kennzeichnen und darf nicht durch einen Tunnel mit der Kategorie E fahren.
Der Text in Unterabschnitt 8.6.3.3 ist doch eindeutig, denn da steht: "Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.3 befördert werden, unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des der gesamten Ladung einer Beförderungseinheit zuzuordnenden Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen,...", außer der Abschnitt 3.4.13 und der Abschnitt 3.4.14 greift.
Antwort auf
UN-Nummern mit TBC (-)
dem Platzhalter (-) das ist kein Platzhalter, sondern da steht: "Wenn anstelle einer der Tunnelbeschränkungscodes «–» angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung; für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind,..." und das betrifft nach ADR 202524 UN-Nummern! Dafür füge ich eine PDF-Datei bei.
Antwort auf
Die Durchfahrtbeschränkung sollte auch nicht unnötig reglementieren und zu Umwegen führen.
In meinem Beitrag vom 17.11.2025 14:46 habe ich mal ein paar Quellen genannt, die solltest Du mal lesen, und im Bezug der Einführung der Tunnelreglungen gab es sehr viele Beiträgen in den verschiedensten Möglochkeiten, aus diesem Grund möchte ich da nicht näher eingehen, weil das zu weit führen würde.
Und gemäß dem ADR hat jeder ADR Staat die Möglichkeit, siehe Abschnitt 1.9.2 eigene Festlegungen zu treffen, und ich kenne noch die Zeit, wo fast oder sogar alle Tunnel in der Schweiz für kennzeichnungspflichtige Transporte gesperrt waren und dann gab es ein Ereignis in der Schweiz und diese Reglung wurde überdacht bzw. geändert.
Antwort auf
Es erscheint mir nach wie vor unlogisch,
Über das Thema "Gefahrgutvorschriften und Logik" möchte ich nichts schreiben, denn da gibte es hier genügend Beispiele, welche das das Ausschließt.