Hallo Gefahrgutgemeinde,
im Zuge einer Kontrolle unserer Pakete in einem unserer flacheren Nachbarländer musste ich mich mit der Definition von "dicht verschlossen" nach 5.2.1.10.2 f) auseinandersetzen.
Wir versenden Gefahrgüter ausschließlich als LQ und berufen uns in Bezug auf die Pflicht zu Ausrichtungspfeilen auf den Ausnahmetatbestand nach 5.2.1.10.2 f), nachdem dicht verschlossene Innenverpackungen mit einem maximalen Fassungsraum bis 500 ml von der Pflicht zur derartigen Kennzeichnung befreit sind.
In der deutschen Fassung des ADR ist dies noch halbwegs einfach argumentierbar, sobald man allerdings in englische oder andere Versionen wechselt wird von "hermetically sealed" gesprochen, was sich in meinen Ohren deutlich restriktiver anhört. Leider bietet das ADR oder andere Gefahrgutvorschriften hier keine weitere Unterstützung in der Auslegung.
Im Zuge der Recherche stieß ich auf dieses
Dokument des Expertenausschusses für den DG Transport der UNECE, in dem auf Niederländischen Vorstoß das Thema zur Sprache gebracht wurde. Allgemeiner Konsens der Runde war, dass sich eine Definition auf einen luft- oder leckdichten Verschluss beziehen sollte, der unter normalen Transportbedingungen angemessen funktioniert.
Es wurden die beiden folgenden Optionen als neue Einträge in 1.2.1 der UN Modellvorschriften erarbeitet:
Option 1:
"Hermetically sealed means an air-tight closure for packaging that is designed and constructed in such a way that there is no egress from or ingress into the package under normal conditions of transport."
Option 2:
"Hermetically sealed means a leak-tight closure for packaging that is designed and constructed in such a way that there is no egress from or ingress into the package under normal conditions of transport."
Eventuell hilft dies ja noch jemandem in der Einschätzung und Argumentation, ob eine Ausrichtung zu beachten iost oder nicht.
Gruß aus Berlin
Stefan