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Keine programmierbare Standheizung bei ADR? #36281 14.01.2024 13:07
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joerg68 Offline OP
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Ich fahr eine Volvo FH 460 LNG Sattelzugmaschine, leider ohne programmierbare Standheizung, eben, wegen diesen LNG-Antrieb. Somit muss ich jeden Morgen bibern, kann mich nicht durch die Standheizung wecken lassen.
Durch diesen LNG-Antrieb und den 205 Kilogramm Tank für LNG hat das Fahrzeug eine Zulassung für FL und AT

Dazu teilt mir die Volvo-Werkstatt mit, warum diese Standheizung nicht programmiert werden darf.
"Die Funktion mit der Standheizung wird in den LNG-LKWs nicht funktionieren, da diese als ADR2 Ausgerüstet sind.
Deshalb ist eine Aktivierung der Standheizung per geschalteter Zeituhr aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt."

Ich ziehe ausschließlich Planetrailer und Frigotrailer, Frigotrailer auch für temperaturgeführte Transporte und temperaturgeführte Gefahrguttransporte.
Geladen sind Versandstücke der Klassen 2 bis 9, auch als Gefahrgut, Gefahrgut in IBC, BigBack und Großverpackungen.


Ein anderer Fahrer aus einer anderen Niederlassung fährt einen Jumbo-Gliederzug, ebenfalls Volvo FH 460 LNG, dieser kann die Standheizung programmieren, obwohl dieser auch Gefahrgut in Versandstücken transport.


Von anderen Fahrern aus anderen Firmen, egal, ob Volvo, Iveco, oder Scania, habe ich erfahren, diese können trotz LNG-Antrieb die Standheizung programmieren, obwohl diese auch Gefahrgut in Versandstücken fahren.


Anmerken muss ich, dass die Sattelzugmaschienen bei uns in zwei Gruppen eingeteilt werden. Die eine Gruppe fährt Plane und Frigo, wobei auch Fahrer dabei sind, welche keinen ADR haben und ADR nicht fahren dürfen. Diese ganzen Sattelzugmaschienen haben ebenfalls, wegen des LNG-Antrieb und den Tank für LNG keine programmierbare Standheizung.
Die andere Gruppe der Fahrer macht nur Tankstellenbelieferung mit LNG in Tankwagen. Wie es da aus sieht, weiß ich nicht mir der programmierbaren Standheizung.

Re: Keine programmierbare Standheizung bei ADR? [Re: joerg68] #36282 14.01.2024 13:33
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M.A.T. Offline
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Interessante Frage.
Das Fahrzeug ist also nicht als Tkfz gebraucht; dann gilt 9.7.7.1 hier m.E. nicht. Andererseits könnte man wegen der Überschrift zu 9.7 argumentieren, daß wegen der Zulassung als FL/AT die 9.7.7.1 und damit die 9.2.4.8.5 gelten.
Einmal ist das wohl eine Frage, die der Beförderer (Eigentümer, Halter) klären können müßte.
Sodann sehe ich die 9.2.4.8.5 nicht in der Tabelle 9.2.1.1 aufgeführt, und damit sollte eigentlich eine autom. Steuerung zulässig sein, falls nicht wg. 9.2.7.1 hier der Hersteller die Automatik sperrt. Hier wäre die Auskunft von Volvo, auf welche konkrete Fundstelle im ADR die sich beziehen, hilfreich. Der Aussteller der ADR-Zulassungsbescheinigung sollte ebenfalls Auskunft geben können.
M.A.T.

Re: Keine programmierbare Standheizung bei ADR? [Re: M.A.T.] #36283 14.01.2024 14:34
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Claudi Offline
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Es geht dabei um die Sattelzugmaschinen, die oft mit ADR-Zulassungsbescheinigung (für die alten Hasen: die B.3-Bescheinigung) verkauft werden.
Wenn diese SZM eine Zulassung als FL, AT, EXII, EXIII haben, müssen sie alle Bedingungen des Teil 9 ADR erfüllen. Hersteller verkaufen diese Fahrzeugtypen, weil das für SZM nicht schwer zu erreichen ist und damit quasi alle Einsatzmöglichkeiten (außer MEMU, aber das sind sowieso für sich gesehen hochspezielle Fahrzeuge) für Kundenbedürfnisse abgedeckt sind.

Die Übereinstimmung mit Teil 9/ Zulassungsbescheinigung hat NICHTS mit dem Gas-Antrieb von joegs SZM zu tun. Wenn in Teil 9 von Tanks/ Tankfahrzeugen/ Beförderung in Tanks die Rede ist, geht es um Ladetanks, nicht Betriebstanks.
Das kommt im Ausgangsbeitrag etwas durcheinander - manche Fahrzeuge befördern LNG im Ladungstank, andere SZM sind mit LNG angetrieben, wenn ich richtig verstanden habe.
Es geht auch nicht darum, ob die Fahrer ADR-Scheine haben.

Stückguttransporte (EX klammere ich aus): keine speziellen ADR-Fahrzeugtypen notwendig.
Tanktransporte (Gefahrgut im Ladungstank): spezielle ADR-Fahrzeugtypen entsprechend Teil 9 ADR nötig (betrifft immer sowohl SZM und Auflieger bzw. Motorwagen + Hänger)

Ob man also überhaupt SZM mit Zul.besch./ Typ AT/ FL braucht, hängt dann vom konkreten Einsatzzweck ab - den kennt der Hersteller/ Verkäufer oft nicht oder es wird falsch eingekauft (wir fahren ADR also brauchen wir ADR-Zugmaschinen...). Je nach Firma kann es natürlich sein, dass alle SZM trotzdem ADR-fähig (also Teil 9-konform) sind, da zw. Stückgut und Tankauflieger& Tankcontainern gewechselt werden kann. Für joergs Einsatzzwecke klingt es so, dass gar keine "ADR-Fahrzeuge", also mit Zulassungsbescheinigung, benötigt werden, da er Stückgut fährt.

Die SZM von joerg hat wohl eine Zulassung als FL und AT, da bei EX-Fahrzeugen kein Gasantrieb zulässig ist (nur Diesel).
Wenn aber die SZM eine Zul.bescheinigung hat, haben soll und behalten soll, muss sie bautechnisch immer Teil 9 erfüllen und da sind programmierbare Steuerungen für Heizgeräte via 9.2.4.8.5 ADR verboten. Ob man für den konkreten Transport so eine SZM braucht (Tanktransport) oder nicht (Stückgut) ist nicht relevant, denn morgen könnte die SZM vor einen Tankauflieger gehängt werden und dann muss sie Teil 9 erfüllen.

Kurz gesagt: es geht nur ganz oder gar nicht. Entweder soll die SZM Teil 9-tauglich sein, dann keine Programmierung. Oder sie ist nicht Teil 9-tauglich, dann kann man das umbauen lassen. In dem Fall muss die Zulassungsbescheinigung zurückgegeben werden bzw. vernichtet werden und sie darf keinesfalls mehr für Transporte genutzt werden, die einen besonderen Fahrzeugtyp erfordern. Man schränkt damit sozusagen die Einsetzbarkeit seiner SZM ein.
Das muss am Ende der Unternehmer (Beförderer/ Halter) entscheiden.

edit:

vielleicht noch der Wortlaut zu 9.2.4.8.5 ADR: Verbrennungsheizgeräte müssen von Hand eingeschaltet werden. Automatische Steuerungen sind verboten.

Da geht es um Verbrennungsheizgeräte. Es gibt wohl auch elektr. Standklimaanlagen (weiß ich sicher) und mWn auch elektr. Standheizungen. Diese sind in Gefahrgutfahrzeugen nicht verboten bzw. im ADR nicht speziell geregelt. Hier geht es v.a. um die korrekte und Teil 9-konforme Installation, Verkabelung etc. Teilweise werden solchen Geräte mit "ADR-Zulassung" einer Prüforganisation verkauft - das und der ADR-konforme Einbau (Fachwerkstatt sollte das tun!) werden bei der Erstellung oder Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung (B.3) vom Sachverständigen/ Prüfer geprüft.
Die "ADR-Zulassung" der Geräte/ elektr. Bauteile ist übrigens nicht verpflichtend, erleichert aber die Prüfung für die ADR-Zulassungsbescheinigung (B.3).

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 14.01.2024 18:12.

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