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Welche gefahrgutrechtliche Funktion hat die Fa. #39439 07.08.2025 16:39
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AlfredE. Online OP
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Moin Zusammen,

folgender Sachverhalt:

Ein Landhandel kauft und verkauft Gefahrgüter in Form von Düngemittel / Pflanzenschutzmittel.

Ferner werden diese Gefahrgüter zum Teil mit LKW ( teilweise über 1000 Pkt. ) ausgeliefert und zum Teil von den Landwirten am Lager abgeholt.

Bei Auslieferung wäre der Betrieb Absender, Verlader, evtl. auch Verpacker und Beförderer.

Wie sieht es nun aber bei Abholung aus ? Ist der Betrieb dann immer noch Absender ? oder ist er nur noch Verlader und wer ist dann Absender und

für die Beförderungspapiere zuständig?

Ich freue mich auf eure Ideen.

Gruß Alfred


Konfuzius sagt"Es ist besser,ein einziges kleines Licht anzuzünden,als die Dunkelheit zu verfluchen"
Re: Welche gefahrgutrechtliche Funktion hat die Fa. [Re: AlfredE.] #39440 08.08.2025 07:18
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Jacob Madsen Offline
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Hallo AlfredE.,

für mich ist im zweiten Fall der Landwirt ein Selbstabholer, der den Beförderungsvorgang selbst organisiert und "sich beauftragt". Damit übernimmt er die Absender-, Beförderer und Verladerpflichten.
Natürlich benötigt er zuverlässige Gefahrgutdaten, die er wiederum nur von dem Landhandel übermittelt bekommen muss. Der wäre dann Auftraggeber des Absenders.
Aus den Verladerpflichten ist der Landhandel auch nicht vollständig raus, da kommt es u.a. darauf an, wie die Übergabe der gefährlichen Güter erfolgt.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

**********

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Re: Welche gefahrgutrechtliche Funktion hat die Fa. [Re: Jacob Madsen] #39441 08.08.2025 09:27
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Verlader: wer die Verladung tatsächlich steuert (nicht der Staplerfahrer!) Siehe auch die entsprechenden Ausführungen dazu in Anlage 7a der RSEB.
Gruß
M.A.T.

Re: Welche gefahrgutrechtliche Funktion hat die Fa. [Re: M.A.T.] #39442 08.08.2025 11:16
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Hallo ihr Zwei,

die reine Verladertätigkeit ist mir eigentlich zu wenig, ich bin da auch mehr dabei, dass sie auch zumindest

Auftraggeber des Absenders sind, denn woher soll der abholende Landwirt sonst seine Gefahrgutinformationen

für ein zu erstellendes Beförderungspapier erlangen ?

Wobei dann auch noch fraglich ist ob er überhaupt eins erstellt oder erstellen muss ?

Danke schon mal für eure Ideen

Gruß Alfred


Konfuzius sagt"Es ist besser,ein einziges kleines Licht anzuzünden,als die Dunkelheit zu verfluchen"
Re: Welche gefahrgutrechtliche Funktion hat die Fa. [Re: AlfredE.] #39443 08.08.2025 11:23
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Hallo, wie Madsen sehe ich hier den Händler als AdA im Sinne von § 2(10) GGVSEB, und damit auch die Info-Pflicht nach § 17(1). Der Selbstabholer paßt m.E. in die Definition des Absenders nach § 2(1).
Warum sollte kein BP erstellt werden - vorausgesetzt, die Mengen sind entsprechend, ganzer Gummiwagen oder so. GGAV 18 sehe ich hier nicht. Allenfalls könnte 1.1.3.1 geprüft werden, wobei strenggenommen c) wahrscheinlich nicht möglich ist, außer die gesamte Ladung wird sofort auf dem Feld ausgebracht; ansonsten "Versorgung".
Gruß
M.A.T.


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