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Welche gefahrgutrechtliche Funktion hat die Fa. #39439 07.08.2025 16:39
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AlfredE. Offline OP
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Moin Zusammen,

folgender Sachverhalt:

Ein Landhandel kauft und verkauft Gefahrgüter in Form von Düngemittel / Pflanzenschutzmittel.

Ferner werden diese Gefahrgüter zum Teil mit LKW ( teilweise über 1000 Pkt. ) ausgeliefert und zum Teil von den Landwirten am Lager abgeholt.

Bei Auslieferung wäre der Betrieb Absender, Verlader, evtl. auch Verpacker und Beförderer.

Wie sieht es nun aber bei Abholung aus ? Ist der Betrieb dann immer noch Absender ? oder ist er nur noch Verlader und wer ist dann Absender und

für die Beförderungspapiere zuständig?

Ich freue mich auf eure Ideen.

Gruß Alfred


Konfuzius sagt"Es ist besser,ein einziges kleines Licht anzuzünden,als die Dunkelheit zu verfluchen"
Re: Welche gefahrgutrechtliche Funktion hat die Fa. [Re: AlfredE.] #39440 08.08.2025 07:18
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Jacob Madsen Offline
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Hallo AlfredE.,

für mich ist im zweiten Fall der Landwirt ein Selbstabholer, der den Beförderungsvorgang selbst organisiert und "sich beauftragt". Damit übernimmt er die Absender-, Beförderer und Verladerpflichten.
Natürlich benötigt er zuverlässige Gefahrgutdaten, die er wiederum nur von dem Landhandel übermittelt bekommen muss. Der wäre dann Auftraggeber des Absenders.
Aus den Verladerpflichten ist der Landhandel auch nicht vollständig raus, da kommt es u.a. darauf an, wie die Übergabe der gefährlichen Güter erfolgt.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

**********

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Re: Welche gefahrgutrechtliche Funktion hat die Fa. [Re: Jacob Madsen] #39441 08.08.2025 09:27
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M.A.T. Offline
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Verlader: wer die Verladung tatsächlich steuert (nicht der Staplerfahrer!) Siehe auch die entsprechenden Ausführungen dazu in Anlage 7a der RSEB.
Gruß
M.A.T.

Re: Welche gefahrgutrechtliche Funktion hat die Fa. [Re: M.A.T.] #39442 08.08.2025 11:16
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AlfredE. Offline OP
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Hallo ihr Zwei,

die reine Verladertätigkeit ist mir eigentlich zu wenig, ich bin da auch mehr dabei, dass sie auch zumindest

Auftraggeber des Absenders sind, denn woher soll der abholende Landwirt sonst seine Gefahrgutinformationen

für ein zu erstellendes Beförderungspapier erlangen ?

Wobei dann auch noch fraglich ist ob er überhaupt eins erstellt oder erstellen muss ?

Danke schon mal für eure Ideen

Gruß Alfred


Konfuzius sagt"Es ist besser,ein einziges kleines Licht anzuzünden,als die Dunkelheit zu verfluchen"
Re: Welche gefahrgutrechtliche Funktion hat die Fa. [Re: AlfredE.] #39443 08.08.2025 11:23
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M.A.T. Offline
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Hallo, wie Madsen sehe ich hier den Händler als AdA im Sinne von § 2(10) GGVSEB, und damit auch die Info-Pflicht nach § 17(1). Der Selbstabholer paßt m.E. in die Definition des Absenders nach § 2(1).
Warum sollte kein BP erstellt werden - vorausgesetzt, die Mengen sind entsprechend, ganzer Gummiwagen oder so. GGAV 18 sehe ich hier nicht. Allenfalls könnte 1.1.3.1 geprüft werden, wobei strenggenommen c) wahrscheinlich nicht möglich ist, außer die gesamte Ladung wird sofort auf dem Feld ausgebracht; ansonsten "Versorgung".
Gruß
M.A.T.

Re: Welche gefahrgutrechtliche Funktion hat die Fa. [Re: AlfredE.] #39444 08.08.2025 13:53
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Gerald Offline
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Hallo Alfred,
kleiner Hinweis noch, mit der letzten Änderung der GGVSEB vom 19.6.2025 wurde im §2 Begriffsbestimmung die Ziffer 3 der Begriff Verlader neu gefasst, siehe Verlader ist das Unternehmen, das
1.verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR, einen Wagen gemäß Abschnitt 1.2.1 RID, ein Beförderungsmittel gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN oder einen Container verlädt oder
2.einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR, einen Wagen gemäß Abschnitt 1.2.1 RID, ein Beförderungsmittel gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN oder einen Container verlädt oder
3.ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN verlädt.

Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ ADN freigestellt sind, ausgenommen
1.solche gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN und
2.von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN, wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Welche gefahrgutrechtliche Funktion hat die Fa. [Re: AlfredE.] #39445 08.08.2025 14:29
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Peter06 Online
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Guten Tag,

der selbst abholende Landwirt ist unternehmerisch tätig (auch bei Nebenerwerb) und somit gleichzustellen mit einem „normalen“ Spediteur=Beförderer.
Er hat sich vor Gefahrguttransporten nach ADR Kapitel 1.3 unterweisen zu lassen (soweit dort beschäftigt) oder die Informationen als Betriebsinhaber selbst zu beschaffen.
Bei ausschließlichem Transport nach Handwerkerregel gibt es diese Unterweisungsvorgabe nicht, damit die jedoch korrekt angewandt wird sind auch gewisse Grundkenntnisse nötig.
(die könnte ihm z.B. der Händler als Service zu Selbstkosten anbieten).

Mit der Entscheidung, die Ware selbst abzuholen müsste der Landwirt schon vom Händler eine Information abgefragt haben, ob es sich um Gefahrgut handelt (z.B. online verfügbare SDB).Der Landwirt ist mit Abgabe der Bestellung beim Händler in der Rolle des Auftraggebers des Absenders aus meiner Sicht.

Der Händler hat nur die Rolle des Verladers.
Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer übergibt (GGVSEB §2, Ziffer 3)
Diese Übergabe bei Abholung ist primär die Übergabe des Lieferscheins und die Information, wo die Ware steht/liegt.
Nach ADR zusätzliche Pflicht für den Händler:
Den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach ADR 5.4.1.1.1 a bis d auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen (GGVSEB §21, (2) Ziffer 1.).
(UN-Nr, Benennung, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe).
Zusätzlich muss er sicherstellen, dass wenn das Gefahrgut als Versandstück übergeben wird, auch dieses korrekt gekennzeichnet ist („vollständig“) und unbeschädigt (GGVSEB §21, (1) Ziffer 2.)

Wenn die „physische Verladung“ durch den Händler erfolgt, dann sind weitere Pflichten nach §21 bei ihm.
Wenn die „physische Verladung“ durch den Landwirt (=Fahrzeugführer) erfolgt, dann sind die gemeinsamen Pflichten im §29 GGVSEB maßgeblich.
Das Beförderungspapier muss ebenfalls vorliegen, verantwortlich ist der Landwirt.

Als Händler kann man den Landwirt freiwillig mit mehr als den Mindestpflichten versorgen, was allerdings nichts an der Verantwortlichkeit ändert.
Letztendlich sollte mehr geschult werden oder man könnte ähnlich wie in Österreich eine offizielle Erleichterung schaffen.
Verweis: Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2019/203/20190705

Grüße,
Peter


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