Guten Tag,
der selbst abholende Landwirt ist unternehmerisch tätig (auch bei Nebenerwerb) und somit gleichzustellen mit einem „normalen“ Spediteur=Beförderer.
Er hat sich vor Gefahrguttransporten nach ADR Kapitel 1.3 unterweisen zu lassen (soweit dort beschäftigt) oder die Informationen als Betriebsinhaber selbst zu beschaffen.
Bei ausschließlichem Transport nach Handwerkerregel gibt es diese Unterweisungsvorgabe nicht, damit die jedoch korrekt angewandt wird sind auch gewisse Grundkenntnisse nötig.
(die könnte ihm z.B. der Händler als Service zu Selbstkosten anbieten).
Mit der Entscheidung, die Ware selbst abzuholen müsste der Landwirt schon vom Händler eine Information abgefragt haben, ob es sich um Gefahrgut handelt (z.B. online verfügbare SDB).Der Landwirt ist mit Abgabe der Bestellung beim Händler in der Rolle des Auftraggebers des Absenders aus meiner Sicht.
Der Händler hat nur die Rolle des Verladers.
Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer übergibt (GGVSEB §2, Ziffer 3)
Diese Übergabe bei Abholung ist primär die Übergabe des Lieferscheins und die Information, wo die Ware steht/liegt.
Nach ADR zusätzliche Pflicht für den Händler:
Den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach ADR 5.4.1.1.1 a bis d auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen (GGVSEB §21, (2) Ziffer 1.).
(UN-Nr, Benennung, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe).
Zusätzlich muss er sicherstellen, dass wenn das Gefahrgut als Versandstück übergeben wird, auch dieses korrekt gekennzeichnet ist („vollständig“) und unbeschädigt (GGVSEB §21, (1) Ziffer 2.)
Wenn die „physische Verladung“ durch den Händler erfolgt, dann sind weitere Pflichten nach §21 bei ihm.
Wenn die „physische Verladung“ durch den Landwirt (=Fahrzeugführer) erfolgt, dann sind die gemeinsamen Pflichten im §29 GGVSEB maßgeblich.
Das Beförderungspapier muss ebenfalls vorliegen, verantwortlich ist der Landwirt.
Als Händler kann man den Landwirt freiwillig mit mehr als den Mindestpflichten versorgen, was allerdings nichts an der Verantwortlichkeit ändert.
Letztendlich sollte mehr geschult werden oder man könnte ähnlich wie in Österreich eine offizielle Erleichterung schaffen.
Verweis: Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2019/203/20190705Grüße,
Peter