Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Seite 3 von 3 1 2 3
Re: Benzintransport im Auto??? [Re: Bert B.] #3639 13.07.2006 16:30
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,620
Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,620
privat UND:
-einzelhandelsgerecht angepackt (was ist einzelhandelsgerecht?) UND
-für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch (gilt das auch noch, wenn ich für Onkel Jupp und Opa Herbert mal eben was mitbringe?) ODER
-für Freizeit und Sport

Also je nach Auslegung des kontrollierenden Beamten könnte schon ein Transport durch eine Privatperson für die Nachbarn nicht mehr unter diese Definition (ADR 1.1.3.1a) ) fallen.

Das mit der ausreichenden Ladungssicherung ist leider gerade Privatleuten, die mit dieser Materie sonst nix zu tun haben nicht so klar, zumal es 1. im Durchschnitts-PKW dazu nicht wirklich viele Möglichkeiten gibt und 2. es bei größeren Mengen im Durchschnitts-PKW IMO schwierig wird.

Re: Benzintransport im Auto??? [Re: Claudi] #3640 14.07.2006 12:22
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 719
TDamm Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 719
Hallo Claudi

ich gebe Dir vollkommen Recht.

Aber erstens sind die Behörden doch bürgerfreundlich, zweitens verlangt das Owi ein rechtswidrige vorwerfbare Handlung. Wenn Otto Normalbürger im Baumarkt Gefahrgut kaufen kann oder an der Tanke sein Gefäß befüllt, sollte er es auch ohne weiteres nach Hause fahren dürfen. Da ist die nationale 1000 Punkte Grenze schon eine Hürde, die nicht einmal alle ADR - Kraftfahrer richtig berechnen können. Ich hatte da mal einen Fall, wo der Tankstellenmensch nach dem Bezahlen der 1200 Liter Diesel, abgefüllt in 6 * 200 Literfässern, die Polizei gerufen hat. Das hätte er dem Käufer auch nach dem 5. Fass erklären können. Der Tankstellenmann ist eben Geschäftsmann und keine Behörde (wegen der Freundlichkeit).

Gruß
Thomas





Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Benzintransport im Auto??? [Re: TDamm] #3641 15.05.2009 08:38
Registriert: Jul 2006
Beiträge: 12
Bert B. Offline
Mitglied
Offline
Mitglied
Registriert: Jul 2006
Beiträge: 12
*push*
der thread ist ja uralt, aber wieder aktuell, denn
1.1.3.1 RSE Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung sind ja geändert worden.

Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für: 1. Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter [color:"blue"][und 240 Liter je Beförderungseinheit][/color] nicht überschreiten.

man sieht hier, das da was steht zu entzündbaren Flüssigkeiten. Ich vermute mal jetzt, das die Krafstoffe hier explizit NICHT gemeint sind, bzw. diese man nicht darunter transportieren kann. immerhin gibts ja noch den Punkt 1.1.3.3 a) Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen...hier hat sich nix geändert

ich frag, weil immer wieder die Diskussion aufflammt zum Transport von Ethanolgemischen (E85 = 80-85% Ethanol, 15-20% Benzin), welches als Kraftstoff an Tankstellen verkauft wird.


gruessend Bert B.
Re: Benzintransport im Auto??? [Re: Bert B.] #3642 15.05.2009 12:02
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,620
Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,620
*hust* der Thread ist aber angestaubt...

1.1.3.3 behandelt flüssige Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeuge dienen (entweder in Tanks oder Reservekanister), mit denen gerade eine Beförderung durchgeführt wird. Als Reservekraftstoff sind 60 Liter erlaubt.

Wenn Kraftstoffe in 1.1.3.1 a) ausgeschlossen wären, hätte man das schon dazu schreiben müssen. Welche entzündbaren flüssigen Stoffe transportiert man sonst in wiederbefüllbaren Behältern? Im Gegensatz zum Reservekanister (den man ggf. immer dabei hat) transportiert man eine Ladung eigentlich von A nach B und lädt bei B aus. Für diese Zwecke sind eben 240 l erlaubt, auch von Ethanolgemischen. Es ist unerheblich, um welche entzündbare Flüssigkeit es sich handelt.

In Summe sind aus den beiden Freistellungen 1.1.3.1 a) + 1.1.3.3 a) 300 Liter erlaubt:
-240 l (ein Kanister max. 60 l) als Ladung zu privaten Zwecken
-60 l als Reservekraftstoff für das Fahrzeug, welchen z.b. die 240 l als Ladung transportiert. in diesem Fall muss der Kraftstoff natürlich dem Betriebskraftstoff des Fahrzeugs entsprechen.

Beispiel: Ich fahre mit meinem Benzin-PKW 240 l Ethanolgemisch von A nach B, weil ich immer vergesse zu tanken, habe ich zusätzlich noch 1 x 60 l Benzin in einem weiteren Kanister dabei - alles regelkonform. Natürlich hab ich alle Kanister ordnungsgemäß gesichert.

Re: Benzintransport im Auto??? [Re: Claudi] #3643 24.05.2009 12:12
Registriert: Jan 2008
Beiträge: 6
B
bafa Offline
Einsteiger
Offline
Einsteiger
B
Registriert: Jan 2008
Beiträge: 6
Hallo zusammen

Endlich ist im ADR der private Transport gut geregelt.
Was mich noch interessiert ist die Verpackung. Ein Kanister aus Kunststoff darf für einen Transport nach ADR 5 Jahre genutzt werden. Da der private Transport vom ADR ausgenommen ist, kann ich einen Reservekanister privat solange verwenden wie ich möchte. Wer muss eigentlich seien Reservekanister wegwerfen, wenn er in einem gewerblich genutztem Fahrzeug einen Reservekanister mitführe, zählt dieser eigentlich nicht zum Transport, oder doch? Wie seht Ihr das?

Gruß Jochen


Grüße aus Hohenlohe Franken.
Re: Benzintransport im Auto??? [Re: bafa] #3644 24.05.2009 23:57
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 492
Mark Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 492
Hallo Jochen,

im UA 1.1.3.3 steht zu Anfang:

"Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Befördeungen von ..."

und dann kommt u.a. der Reservekanister (bis 60 ltr.), demnach braucht der Kunststoffkanister nach 5 Jahren nicht verworfen zu werden, es braucht nicht einmal ein bauartzugelassener Kanister sein.

Doch allein aufgrund der Gewährleistung, um nicht (grob) fahrlässiges Handeln vorwerfen zu lassen, würde ich die Kanister nach 5 Jahren tauschen, oder gleich welche aus Metall verwenden. Die Vorschrift mit den 5 Jahren für Kunststoffkanister gibt es ja nicht ohne Grund.


Grüße

Mark
Re: Benzintransport im Auto??? [Re: Mark] #3645 25.05.2009 09:30
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 719
TDamm Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 719
Hallo alle zusammen,

einen kleinen Haken hätte ich da noch.
Natürlich kann man bei der Freistellung nach 1.1.3.1a auch einen Kunststoffkanister, der älter als 5 Jahre ist, verwenden. Allerdings gilt § 9 Abs. 11 Nr. 1 GGVSE (§ 28 Nr. 1 GGVSEB) unabhängig vom ADR (nur davon ist man ja freigestellt). Also sollte die schon geeignet sein.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Benzintransport im Auto??? [Re: TDamm] #3646 25.05.2009 21:12
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 492
Mark Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 492
Hallo,

klar, undicht oder beschädigt sollte der Kanister nicht sein und Kraftstoff sollte da auch nicht austreten können, mehr sagt der Abs. 11 Nr. 1 doch gar nicht aus, oder?

Eigentlich sollte sowas selbstverständlich sein, doch leider müssen auch solche Selbstverständlichkeiten in Deutschland geregelt werden.


Grüße

Mark
Re: Benzintransport im Auto??? [Re: Mark] #3647 26.05.2009 08:01
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Gandalf Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Hallo TDamm,
§ 9 Abs. 11 GGVSE wendet sich an den Fahrzeugführer, also den Führer eines Fahrzeugs. Laut § 2 (10) GGVSE sind Fahrzeuge, die in 1.2.1 ADR genannten. Dort findet sich jedoch kein PKW. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Re: Benzintransport im Auto??? [Re: Gandalf] #3648 26.05.2009 08:30
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 719
TDamm Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 719
Hallo Gandalf,

der Fahrzeugbegriff in § 2 Nr. 10 GGVSE (neue § 2 Nr. 6 GGVSEB) verwiest auf 1.2.1 ADR. Das ADR spricht u.a. von gedeckten Fahrzeugen, was nach meiner Auffassung auch ein PKW sein kann. Andernfalls würden doch unzählige Beförderungsfälle nicht unter das ADR fallen. Ich denke da nur an die Sprinterklasse mit PKW Zulassung.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Seite 3 von 3 1 2 3

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Alte Stoffkategorien ADN K0-K3
von JanRo - 02.05.2024 17:20
Benzin verschicken / Diesel Verschicken Wie
von Graenny - 02.05.2024 09:39
Gefahrgutverpackung Kiste aus Pappe
von Gerald - 30.04.2024 13:26
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3