Hallo zusammen,
ich hab vor kurzem als Quereinsteiger im Gefahrgutmanagement angefangen und würde mich sehr auf eure Hilfe freuen.
Leider habe ich keinen Ansprechpartner in meiner Firma und eine Übergabe gab es auch nicht.
Hintergrund:
Ein neues Produkt wurde bei uns als Nahrungsergänzungsmittel in 100ml Flaschen abgefüllt, fertig für den Kunden verpackt.
Das Produkt hat über 40% Ethanol.
Es wurde die Nummer 1293 Tinkturen, Medizinische 3, VG 2 zugewiesen.
Frage:
1) Müssen die Paletten, trotz SV 601, mit LQ- Etiketten beklebt werden?
SV 601 bedeutet doch soviel wie = kein Gefahrgut (von ADR befreit), keine Kennzeichnung und Bezettelung, aber eine Angabe mit SV 601 muss im Beförderungsdokument stehen
2) Nahrungsergänzungsmittel sind laut Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 -----> Lebensmittel
Ist die Einstufung mit UN 1293 überhaupt richtig?
3) wie werden solche Nahrungsergänzungsmittel mit hohem Alkoholanteil in der Regel als Gefahrgut eingestuft
Vielen Dank im Voraus.