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Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? #3665 08.02.2006 10:21
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Peter Müller Offline OP
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[Farbe:blue] [/Farbe] Hallo Kollegen, ich wurde von einem Kunden angesprochen, bei dem folgende Situation vorliegt: Er hat Produktionshallen auf beiden Strassenseiten einer öffentlichen Strasse. Zwischen diesen Hallen fahren Gabelstapler mit Gefahrgut über die Straße hin und her. Die Stapler haben natürlich eine Staßenverkehrszulassung Ein Schulungsveranstalter hat ihn darauf hingewiesen, dass die Staplerfahrer einen Gefahrgut-Führerschein (Ausbildung der Fahrzeugführer ADR 8.2.1 ) benötigen. Ich habe in der ADR keine konkreten Aussagen darüber gefunden. Mir scheint das Ganze recht exotisch ! Wer hat damit schon Erfahrungen gesammelt ? Und- Wenn das so stimmt- sind auch persönliche Schutzausrüstung usw. mitzuführen ? Viele Grüsse Peter Müller

Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? [Re: Peter Müller] #3666 08.02.2006 12:26
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Willi_Pape Offline
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Hallo,
warum ist das exotisch? Bei der Strassenverkehrszulassung sprichst Du von "natürlich". Wenn auf öffentlichen Strassen Gefahrgüter mit Fahrzeugen transportiert werden, gelten die Gefahrgutvorschriften. Ob der Fahrer einen Gefahrgutführerschein benötigt, hängt von der Menge ab. Bei einem Stapler dürfte die Freimenge nach 1.1.3.6 interessant sein.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? [Re: Peter Müller] #3667 08.02.2006 12:42
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MFischer Offline
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Hallo Peter,

wenn die Beförderung über öffentliche Straßen erfolgt, dann müssen die Gefahrgutvorschriften generell eingehalten werden. Ob dies auch einen ADR-Schein gem. 8.2.1.1 ADR beinhaltet, hängt von den transportierten Mengen ab. Unter 1000 Punkte (1.1.3.6 ADR) braucht man keinen.
Trotzdem dürften auch die anderen Vorschriften (Beförderungspapier, Kennzeichnung, Ladungssicherung, etc.) Schwierigkeiten bereiten

Viele Grüße

Matthias Fischer

Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? [Re: MFischer] #3668 08.02.2006 13:59
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TDamm Offline
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Hallo Herr Fischer,

dumme Frage, die zwei Feuerlöscher könne man ja am Stapler anbringen, die pers. Schutzausrüstung eventuell gleich anziehen <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />, aber wo soll beim Gabelstapler die vordere Warntafel angebracht werden <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />?

Soll das ledigliche Überqueren der Straße (Lagerhallen gegenüber) mit einem Stapler schon eine Beförderung auf der Straße sein? Anders würde ich es allerdings sehen, wenn, wie schon mal diskutiert, mit einem Stapler, auf welchem sich ein 1000 Liter IBC befindet, zur nächsten Tankstelle (2 km) gefahren wird, um UN 1203 zu holen. Aber das macht doch keiner????

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? [Re: TDamm] #3669 08.02.2006 14:51
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Willi_Pape Offline
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Großmeister
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Hallo Herr Damm,
wo kann ich denn nachlesen, das es sich beim Überqueren der Strasse nicht um eine Beförderung auf öffentlichen Strassen handelt? Wenn dem so ist, bei wieviel Meter ist denn da die Grenze?
Wir haben z. B. im Siegerland ebenfalls ein werk, welches durch eine öffentliche Strasse getrennt ist. Leider befindet sich auf dieser Strasse noch ein Grünstreifen. Darf ich dann auch die 300 Meter bis zur nächsten Wendemöglichkeit fahren ohne die GGVSE / ADR zu beachten??


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? [Re: TDamm] #3670 08.02.2006 15:43
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MFischer Offline
Spezi
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Spezi
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Hallo Herr Damm,

u.U. ist ein Stapler nicht geeignet, eine Gefahrgutbeförderung auf öffentlichen Straßen durchzuführen...
Natürlich ist das hier ein Extrembeispiel, aber was ist denn, wenn z.B. beim Überqueren der Straße ein Unfall passiert? Wird ein Richter den Sachverhalt dann auch so locker sehen oder womöglich der Meinung sein, dass man die Auflagen doch hätte einhalten müssen? Verantwortlich möchte ich da lieber nicht sein.


Viele Grüße

Matthias Fischer



Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? [Re: Peter Müller] #3671 08.02.2006 16:26
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M.Brück Offline
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Hallo Kollegen,

also ich seh das auch so, das hier rechtlich gesehen eine reguläre Gefahrgutbeförderung erfolgt die den Vorschriften unterliegt.

Ich würde jedoch für diesen Einzelfall versuchen über das zuständige Ministerium eine Einzelausnahme nach § 5 GGVSE zu bekommen.


Gruß aus Gießen
Mario

Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? [Re: Willi_Pape] #3672 08.02.2006 17:27
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TDamm Offline
Meister aller Klassen
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Hallo Herr Pape,

rein rechtlich schließe ich mich der Meinung des Herrn Brück an. Jedoch würde ich das reine Überqueren einer normalen Straße opportun sehen und kein Owi - Verfahren wegen z.b. fehlender Handlampe etc. durchführen. Mein Beitrag sollte eigentlich zum Aufheitern der Sache beitragen.


Mit freundlichen Grüßen
Thomas


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? [Re: Peter Müller] #3673 08.02.2006 21:38
A
Anonym
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Anonym
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A
Ist der eingesetzte Gabelstapler eine Beförderungseinheit gem. ADR???
Dies wäre die erste und wohl auch wichtigste Frage die zu klären wäre.
Ich konnte keine Beschreibung hierfür finden.

Um sich rechtlich abzusichern wäre es sinnvoll zu prüfen, bei der zuständigen Behörde eine Ausnahme für das Überqueren der Straße zu erhalten.
Vielleicht reicht es auch diese als "Fahrwegbestimmung" mit "Auflagen"/"Freistellungen" bei der zuständigen Verkehrsbehörde zu beantragen.

Re: Gefahrgutführerschein für Staplerfahrer ? #3674 09.02.2006 09:07
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Gandalf Offline
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Hallo BHohnstein,



Stapler sind Beförderungseinheiten, warum auch nicht.

ADR 1.2.1 Beförderungseinheit: Kraftfahrzeug ....

s. dazu § 1 (2) Straßenverkehrsgesetz: "Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein." Also auch Stapler. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Diese sind gem. § 18 STVZO lediglich von der Zulassungspflicht ausgenommen. Brauchen aber letztlich die Ausnahmegenehmigung.

Die ist ja vorhanden.

Also ist auch das ADR mit all seinen Konsequenzen anzuwenden. Über die Sinnfrage beim lediglichen Überqueren einer Straße mag man streiten. Von daher ist eine Ausnahmeregelung mit den Behörden sicherlich erstrebenswert.



Gruß Gandalf




Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 09.02.2006 09:10.
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