Wo ist denn eigentlich das Problem?
Die Farbe ist sehr zähflüssig, Auslaufzeit entsprechend 2.2.3.1.5 ADR.
Der Flammpunkt ist laut SDB > 23°C.
Aussage zu Lösemitteltrennung ist drin.
Wenn Nitrocellulose drin sein sollte, würde das wohl in Abschnitt 3 SDB stehen.
Das Produkt ist nach 2.2.3.1.5 ADR freistellbar bis 450 L je Verpackung.
Unterliegt nicht den Vorschriften heißt: man muss gar nix weiter machen im Gefahrgutbereich. Keine Handwerkerfreistellung prüfen, kein LQ.
Die Freistellung ist ein Angebot des ADR, man **muss** das nicht machen.
Man
kann auch als LQ verpacken und befördern oder als voll reguliertes Gefahrgut - aber warum macht man sich hier mehr Arbeit als nötig?
Unser Gefahrgutbeauftragter meint, dass die Dosen als LQ verschickt werden müssen.
Diese Aussage, wenn so vom GB getroffen, ist falsch.