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Vogelgrippe #3700 22.02.2006 08:07
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TDamm Offline OP
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Hallo Gefahrgutexperten,

hat sich schon mal jemand mit der Vogelgrippe im Bezug auf die Gefahrgutvorschriften beschäftigt?
Meines Erachtens müsste das doch derzeit (noch) unter UN 2900, ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE, 6.2 klassifiziert werden, mit der Folge, dass die Tiere nach P620 (Primärgefäß und Sekundärverpackung) verpackt, oder in loser Schüttung mit Warntafel nach BK1, BK2 durch einen geschulten Kraftfahrer befördert werden müssten. Wenn ich so die Bilder im Fernsehen anschaue, habe ich zumindest bei der dort sichtbaren Verpackung und der Beförderung auf einem normalen Kipper so meine Bedenken?

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Vogelgrippe [Re: TDamm] #3701 22.02.2006 12:47
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M.Brück Offline
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Hallo Thomas,

meines Wissens fällt der Virus der klassischen Geflügelpest nach wie vor nur unter die Risikogruppe 2, d.h. gefahrgutrechtlich gesehen unter die Kategorie B also unter die 3373. Hierunter fällt er allerdings auch nur, wenn seitens des zuständigen Veterinärs ein entsprechender Anfangsverdacht geäußert wird und dies ist lt. einer mir vorliegenden Aussage eines Veterinärs derzeit in 99 Prozent aller Fälle nicht der Fall. Es würde also nichts dagegen sprechen vorsorglich getötete Geflügelbestände außerhalb des Gefahrgutrechts zu befördern. Wie die Handhabung direkt vor Ort ist kann man natürlich aus der Ferne schlecht beurteilen. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Gruß aus Gießen
Mario

Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
Re: Vogelgrippe [Re: M.Brück] #3702 22.02.2006 14:21
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Gandalf Offline
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Hallo,

kommt da nicht sowieso 1.1.3.1 e zum Tragen. Schließlich haben die da ja mittlerweile Katastrophenalarm ausgerufen.

Gruß Gandalf

Re: Vogelgrippe [Re: Gandalf] #3703 22.02.2006 15:08
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TDamm Offline OP
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Hallo Gandalf,

formal gilt bei dieser Freistellung das ADR nicht. Aber Katastrophe hin oder her sollten nicht wenigstens die Verpackungsvorschriften einigermaßen beachtet werden.

Gruß
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Vogelgrippe [Re: Gandalf] #3704 22.02.2006 16:19
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M.Brück Offline
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Hallo Gandalf,

ich gebe Dir recht, unter der Maßgabe Notfallbeförderung könnte hier ein Transport erfolgen, aber wie heißt es so schön in 1.1.3.1e "vorrrausgesetzt es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderung getroffen". Dazu gehört auf jeden Fall, dass eine vernünftige sichere Verpackung verwendet wird. Im konkreten Fall würde ich eine dreifach-Verpackung vorschlagen. Erste Verpackung ein Müllsack der flüssigkeitsdicht verschlossen wird. Diese erste Verpackung in einen zweiten Müllsack wo auch die Schutzhandschuhe etc. mithineinkommen samt einer saugfähigen Einlage, da beim Transport ja durchaus Körperflüssigkeiten austreten können und das ganze dann in eine stabile Außenverpackung und diese gem. P 650 kennzeichnen. Anschließend die Ladungssicherung nicht vergessen. Ich denke unter diesen Bedingungen könnte eine Notfallbeförderung stattfinden.


Gruß aus Gießen
Mario

Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
Re: Vogelgrippe [Re: TDamm] #3705 22.02.2006 16:43
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Uwe Wunderlich Offline
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Hallo alle zusammen,



die Veterinärbehörden vor Ort sammeln mit Unterstützung von Rettungskräften und der Bundeswehr tote Tierkörper ein. Der Versand von toten Tieren erfolgt nach ADR 5.5.1.3:



"Tote Tiere, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie einen ansteckungsgefährlichen Stoff enthalten, sind nach den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen zu verpacken, zu bezeichnen, zu kennzeichnen und zu befördern."



Die zuständigen Behörden der Bundesländer haben, soweit mir bekannt ist, noch keine Bedingungen veröffentlicht. Es ist dem Vernehmen nach, täglich damit zu rechnen. Bitte täglich in den Bundesländern auf entsprechende aktuelle, bzw. aktualisierte Regelungen achten. Eine Liste der zuständigen Behörden gibt es im Heft Gefahrgut-Aufbauwissen vom Storck Verlag.



Zur Klassifizierung von Untersuchungsmaterial wird das Gefahrgutrecht der Klasse 6.2 herangezogen. Da die Liste der Stoffe in der Kategorie A nicht vollständig ist (bitte ADR 2.2.62.1.4.1 vollständig lesen), wage ich zunächst (noch) keine Klassifizierung nach UN 3373 (P650), sondern verschaffen mir aktuell verbindliche Stellungnahmen, je nach Zuständigkeit.



Es wird zum Ersten nach humanmedizinischen Kriterien (gefährlich für Menschen) und zum Zweiten nach veterinärmedizinischen Kriterien (nur gefährlich für Tiere)unterschieden.



Für den humanmedizinischen Bereich ist das Robert Koch Institut zuständig. Die aktuelle Einschätzung dazu finden wir im Epidemiologisches Bulletin Nr. 1 vom 6. Januar 2006. Ich zitiere daraus einen wichtigen Auszug:



"Eine infektiologische und gefahrgutrechtliche Einstufung ist aus humanmedizinischer Sicht nur auf der Basis des heutigen Kenntnisstandes möglich. H5N1-Viren erfüllen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Charakteristika eines humanpathogenen Pandemieerregers. Im Gegensatz zu zahllosen Ausbrüchen bei Geflügel, insbesondere im asiatischen Raum, ist es weltweit nur zu relativ wenigen Erkrankungen von Menschen durch das H5N1-Virus gekommen (142 Erkrankungsfälle, Stand 31.12.2005). Diese traten in der Regel nur nach intensiven Kontakten mit infiziertem Geflügel auf. Für eine leichte Übertragbarkeit auf den Menschen und insbesondere für eine Übertragung von Mensch zu Mensch als Voraussetzung für ein pandemisches Auftreten fehlen dem gegenwärtig zirkulierendem H5N1-Virus bisher wichtige pathogenetische Eigenschaften. Erst wenn sich durch bestimmte in der Natur ablaufende genetische Veränderungen in den Erbinformationen des Virus ein solcher Erregertyp in der Zukunft herausbilden sollte, sind konkrete Aussagen zur Virulenz des Erregers und zu den von ihm verursachten menschlichen Erkrankungen als Grundlage einer weiteren Bewertung möglich.



Auch in einem solchen Fall erscheint auf der Basis des gegenwärtigen Erkenntnisstandes beim Transport von medizinischem Untersuchungsmaterial eine gefahrgutrechtliche Einstufung von Diagnostischen Proben vom Menschen als Kategorie B, UN3373 Gerechtfertigt. Daraus isolierte Kulturen für diagnostische Zwecke und zur weiteren Charakterisierung sind in gleicher Weise zu bewerten. Die Voraussetzungen für eine Klassifizierung derartiger Proben und Kulturen für diagnostische Zwecke als Kategorie A (UN2814) werden gegenwärtig für nicht gegeben eingeschätzt." (Zitat Ende).



Eine verbindliche Einschätzung aus veterinärmedinizinischer Sicht, ob das Untersuchungsmaterial, welches den toten Tieren entnommen wurde, ebenfalls als diagnostische Probe UN 3373 klassifiziert, verpackt und befördert werden darf, steht meiner Kenntnis nach ebenfalls noch aus. Also gleichfalls Augen und Ohren weiterhin am Newsticker der zuständigen Behörden belassen. Wer bis dahin "höher" klassifiziert, als ansteckungsgefährlichen Stoff verpackt und versendet mach bestimmt nichts falsch.



Herzliche Grüße

Uwe Wunderlich


Zuletzt bearbeitet von UHeins; 22.02.2006 17:40.
Re: Vogelgrippe [Re: Uwe Wunderlich] #3706 13.03.2006 15:23
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G. Homann Offline
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Großmeister
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Hallo zusammen,
der aktuelle Stand der gefahrgutrechtlichen Klassifizierung und Beförderung von Patientenproben bei Verdacht auf aviäre Influenza (A/H5N1) ist im epidemiologischen Bulletin Nr. 9 vom 03.03.2006 veröffentlicht und auf der Homepage des RKI abrufbar
(blaues Textfeld auf Seite 3).

RKI

Gruß aus München
Günther Homann

Re: Vogelgrippe [Re: G. Homann] #3707 14.03.2006 17:34
A
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Anonym
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A
Hallo an alle,
in der Betreuung und Beratung von Krankenhäusern und dem tierärztlichen Dienst haben wir foglende Position bezogen:
Diagnostisches Material wird nach der Verpackungsvorschirft P 650 transportiert. Bei der Entnahme von dignostischen Proben verschiedenster Art ist die Schutzkleidung Mundschutz, Kittel und Handschuhe. Bei der Bergung von Diagnosematerial bei Geflügel ist die Schutzstufe höher. So die Bilder im Fernsehen. Leichter Schutzanzug, Atemschutz durch Halbmaske, Handschuhe und Stiefel. Daraus ziehen wird den Schluss, dass geprüfte Verpackungen nach P 650 verwendet werden müssen und mit UN 3373 zu kennzeichnen ist.


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