Hallo alle zusammen,
die Veterinärbehörden vor Ort sammeln mit Unterstützung von Rettungskräften und der Bundeswehr tote Tierkörper ein. Der Versand von toten Tieren erfolgt nach ADR 5.5.1.3:
"Tote Tiere, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie einen ansteckungsgefährlichen Stoff enthalten, sind nach den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen zu verpacken, zu bezeichnen, zu kennzeichnen und zu befördern."
Die zuständigen Behörden der Bundesländer haben, soweit mir bekannt ist, noch keine Bedingungen veröffentlicht. Es ist dem Vernehmen nach, täglich damit zu rechnen. Bitte täglich in den Bundesländern auf entsprechende aktuelle, bzw. aktualisierte Regelungen achten. Eine Liste der zuständigen Behörden gibt es im Heft
Gefahrgut-Aufbauwissen vom Storck Verlag.
Zur Klassifizierung von Untersuchungsmaterial wird das Gefahrgutrecht der Klasse 6.2 herangezogen. Da die Liste der Stoffe in der Kategorie A nicht vollständig ist (bitte ADR 2.2.62.1.4.1 vollständig lesen), wage ich zunächst (noch) keine Klassifizierung nach UN 3373 (P650), sondern verschaffen mir aktuell verbindliche Stellungnahmen, je nach Zuständigkeit.
Es wird zum Ersten nach humanmedizinischen Kriterien (gefährlich für Menschen) und zum Zweiten nach veterinärmedizinischen Kriterien (nur gefährlich für Tiere)unterschieden.
Für den humanmedizinischen Bereich ist das Robert Koch Institut zuständig. Die aktuelle Einschätzung dazu finden wir im Epidemiologisches Bulletin Nr. 1 vom 6. Januar 2006. Ich zitiere daraus einen wichtigen Auszug:
"Eine infektiologische und gefahrgutrechtliche Einstufung ist aus humanmedizinischer Sicht nur auf der Basis des heutigen Kenntnisstandes möglich. H5N1-Viren erfüllen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Charakteristika eines humanpathogenen Pandemieerregers. Im Gegensatz zu zahllosen Ausbrüchen bei Geflügel, insbesondere im asiatischen Raum, ist es weltweit nur zu relativ wenigen Erkrankungen von Menschen durch das H5N1-Virus gekommen (142 Erkrankungsfälle, Stand 31.12.2005). Diese traten in der Regel nur nach intensiven Kontakten mit infiziertem Geflügel auf. Für eine leichte Übertragbarkeit auf den Menschen und insbesondere für eine Übertragung von Mensch zu Mensch als Voraussetzung für ein pandemisches Auftreten fehlen dem gegenwärtig zirkulierendem H5N1-Virus bisher wichtige pathogenetische Eigenschaften. Erst wenn sich durch bestimmte in der Natur ablaufende genetische Veränderungen in den Erbinformationen des Virus ein solcher Erregertyp in der Zukunft herausbilden sollte, sind konkrete Aussagen zur Virulenz des Erregers und zu den von ihm verursachten menschlichen Erkrankungen als Grundlage einer weiteren Bewertung möglich.
Auch in einem solchen Fall erscheint auf der Basis des gegenwärtigen Erkenntnisstandes beim Transport von medizinischem Untersuchungsmaterial eine gefahrgutrechtliche Einstufung von Diagnostischen Proben vom Menschen als Kategorie B, UN3373 Gerechtfertigt. Daraus isolierte Kulturen für diagnostische Zwecke und zur weiteren Charakterisierung sind in gleicher Weise zu bewerten. Die Voraussetzungen für eine Klassifizierung derartiger Proben und Kulturen für diagnostische Zwecke als Kategorie A (UN2814) werden gegenwärtig für nicht gegeben eingeschätzt." (Zitat Ende).
Eine verbindliche Einschätzung aus veterinärmedinizinischer Sicht, ob das Untersuchungsmaterial, welches den toten Tieren entnommen wurde, ebenfalls als diagnostische Probe UN 3373 klassifiziert, verpackt und befördert werden darf, steht meiner Kenntnis nach ebenfalls noch aus. Also gleichfalls Augen und Ohren weiterhin am Newsticker der zuständigen Behörden belassen. Wer bis dahin "höher" klassifiziert, als ansteckungsgefährlichen Stoff verpackt und versendet mach bestimmt nichts falsch.
Herzliche Grüße
Uwe Wunderlich