ich hatte vor kurzem die Anfrage erhalten, wer formell rechtlich die Placards von einem Container zu entfernen hat, nachdem dieser vollständig entladen wurde. Diese Frage scheint bislang noch nicht eindeutig geklärt zu sein. Ich habe mich mal an eine Auslegung versucht. Das Ergebnis habe ich im Anhang angehangen und würde ich gerne zur Diskussion stellen, ob das so schlüssig und nachvollziehbar ist.
Hallo, vielleicht hilft Ihnen diese erste Übersicht etwas weiter? Möglicherweise gibt § 172.401 auch Anregungen und die Generalklausel in § 171.2. Gruß M.A.T.
Hallo, zur Frage der geschlossenen Beförderungseinheit im Zusammenhang mit inhalationstoxischen Stoffen gibt die 24-0024 Antworten. Fundstelle ist 173.227(c), Gruß M.A.T.
Grüß' Gott zusammen, 1. Für die Liba gibt es in den USA den Begriff des "production run", entsprechend der "Produktionsserie" in SV 310 ADR. Da der Begriff nicht formal in 49 CFR definiert ist hat ihn die Verwaltung in der Interpretation 23-0076 unter Heranziehung des Standardwörterbuchs "Merriam-Webster" so beschrieben: "... total quantity or batch of lithium batteries produced during a specific period of manufacturing operations." In Verbindung mit den konkreten technischen Anforderungen ergibt sich damit die definitorische Abgrenzung. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß der Versender (shipper) die Verantwortung für die Entscheidung in diesem Punkt trägt, und daß Änderungen wie in 38.3.2.2 der UN-Empfehlungen eine neue Produktionsserie begründen. 2. Für wiederaufgearbeitete/reparierte Kombinations-IBC der Bauart 31HA1 ist nach 23-0098 beim Anbringen von Trägerplatten für Gefahrzettel darauf zu achten, daß die konstruktive Festigkeit nicht beeinträchtigt wird. Gruß M.A.T.
Grüß Gott 1. In der 24-0009 wird eine interessante Konstellation betreffend Gefahrgut in Geräten diskutiert. Betroffen sind die Stoffe der UNNR 3089 und 2881. Besonders die Bezugnahmen auf IMDG 2.0.6.1 und ICAO 6.1 dürften für hiesige Versender interessant sein. Die US-Fundstelle ist § 173.232(a). 2. Zum Versand von UN 1072 in Umverpackungen erklärt die 24-0010 unter anderem, daß eine "Umverpackung"-Markierung dann vorschriftswidrig ist, wenn die benutzte Umschließung die Begriffsbestimmung in § 171.8 nicht erfüllt. 3. Hoch wichtig ist die Festlegung in 24-0011, daß die Notfallinformationen nicht durch einen bloßen Verweis auf den Versandpapieren auf eine Webseite verfügbar gemacht werden. Die Informationen - in diesem Fall ein SDB - müssen den Transport physisch begleiten! Gruß M.A.T.
1. Zur Nutzung von 31HZ1 für UN 3286 VG II zum IMDG-Transport sagt die Auslegung 24-0017 eindeutig "Ja". Eine zusätzliche Zulassung durch die zuständige Behörde (CAA) ist wegen § 105.5 i.V.m. 4.1.3.7 IMDG ist nicht gefordert.
2. Die drei verschiedenen Methoden, um im Beförderungspapier Gefahrgut von anderen Gütern zu unterscheiden, werden in der Auslegung 24-0020 diskutiert. Interessant erscheint mir hier das "X" in der "HM"-Spalte. Schönen Restmai noch. M.A.T.
Hallo allerseits, mit der Auslegung 24-0021 wird die Situation eines verflüssigten festen umweltgefährlichen Stoffs diskutiert. Interessant auch im Hinblick auf die kürzliche Fragestellung hier zur Seebeförderung bei zwei Aggregatzuständen sowie die Aussagen zu "molten". Hilfreich der Hinweis auf die Tabelle mit spezifischen Fundstellen in 49 CFR 172.101(i)(4). Gruß M.A.T.
Guten Abend zusammen, wer von uns in den USA Interessen wahrnimmt kann sich jetzt hier anschauen, wie die ICAO-Änderungen aus US-Sicht bewertet werden sollen, und wie man daran teilnehmen kann. Außerdem weist die PHMSA zusammen mit FMCSA auf zwei Unterlagen betreffend Feuerwerksbeförderung in den USA hin. Diese können hier und hier abgerufen werden. Viel Erfolg M.A.T.
Hallo, "unsere regelmäßige Liba gibt uns..." könnte man langsam sagen. Wohl kein anderes Gefahrgut sorgt für soviele Anfragen und Erläuterungen - aus meiner Sicht ein Signal, daß die derzeitige Klassifizierung problematisch ist oder mit Eigenschaften oder Verwendung nicht zusammenpaßt. Daß der kürzliche britische Vorschlag mit einer dreistelligen Zahl neuer UN-Nummern für Batterien mehr Klarheit bringt bezweifle ich.
Nun hat die PHMSA unter der Nummer 24-0050 erklärt, daß: 1. Alle beschädigten oder defekten Liba gemäß § 173.185 (f) zu befördern sind. 2. Eine Umschließung gemäß § 173.185(d) nicht zulässig ist. 3. Auch kleine Produktionsserien und Prototypen nicht nach § 173.185(e) verpackt werden dürfen.
Für eine in der Antwort 24-0027 beschriebene Kombinationsverpackung ist die Mindestschrifthöhe der UN-Kodierung mit 12 mm vorgegeben. Maßgebend ist das Volumen der Außenverpackung.
Grüß Gott, noch auf der Basis einer Vorjahresanfrage erging die Auslegung 23-0104. Sie betrifft US-Importe oder -Exporte von brennbaren Flüssigkeiten (den combustible liquids) beim Zu- und Ablauf der Häfen mit Kraftfahrzeugen. Die Festlegung ist: - Da diese Stoffe dem IMDG-Code nicht unterliegen ist eine Beförderung nach dem IMDG-Code nicht zulässig. - Die Beförderung muß hingegen innerhalb der USA unter vollständiger Einhaltung der HMR erfolgen. Die Rechtsgrundlage ist § 171.22(c) in 49 CFR. Gruß M.A.T.