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Umverpackung #3732 28.02.2006 18:12
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Hallo zusammen,
wer kann mir bitte Auskunft geben ob es sich bei einer Palette mit 8 Karton UN2990 die mit zwei Kunststoffbändern auf die Palette gebändert sind um eine Umverpackung handelt.

gem dem Beispiel in den Begriffsbestimmungen würde ich sagen ja aber kann man das einfache Bändern schon als Umschließung ansehen?

Wäre schönn wenn mir da jemand weiter helfen könnte.

Gruß Thorsten

Re: Umverpackung #3733 01.03.2006 08:02
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G. Homann Offline
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Hallo Thorsten,

RSE 5-1 hilft Dir da evtl. weiter:

"Zu Unterabschnitt 5.1.2.1

5- 1 Auf die Angabe des Wortes "Umverpackung" kann verzichtet werden, wenn:

- keine Verwechslung mit einer Außenverpackung besteht und die Gefahrzettel und Kennzeichnungen (wie UN- Nummer(n)) erkennbar sind;

- für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Gefahrzettel und Kennzeichnungen (wie UN- Nummer(n)) sichtbar bleiben.
Das Wort "Umverpackung" darf in einer der amtlichen Sprachen der ADR- Vertragsstaaten/RID- Mitgliedstaaten auf der Umverpackung angebracht werden."

Gruß aus München
Günther Homann



Re: Umverpackung [Re: G. Homann] #3734 03.03.2006 00:53
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Beiträge: 71
Markus Ungethüm Offline
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Hallo zusammen !

Der Hinweis auf die RSE ist ja schön und gut, allerdings aus zwei Gründen nicht wirklich hilfreich:

1. Ist die RSE eine Verwaltungs-Richtlinie OHNE jede Rechtswirksamkeit. Das wurde ja hier im Forum in den letzten Wochen schon ausgiebig diskutiert ...

2. Gelten in den 16 deutschen Bundesländern teilweise völlig unterschiedliche Versionen der RSE, abgesehen von der Tatsache, daß spätestens an der Grenze zu Österreich, Polen, Frankreich, usw. sowieso Schluß mit RSE ist !

Folglich wäre also das beschriebene Versandstück gemäß der Definition in 1.2.1 ADR zunächst einmal unausweichlich eine "Umverpackung". Nach 5.1.2.1 kann die Kennzeichnung jedoch unterbleiben, wenn

"... die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar..."

Wenn wir es aber mit der Wortklauberei (jaja, Tetrafibrilie...) ganz genau nehmen, dann ist aber noch folgender Satz aus 5.1.2.2 von Bedeutung:

"... Die Kennzeichnung "Umverpackung" zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an..."

Das würde also letztendlich bedeuten, daß zwar in dem gegebenen Fall auf eine zusätzliche Bezettelung und UN-Nummern-Angabe auf der Umverpackung verzichtet werden darf, jedoch das Wort "Umverpackung" zwingend anzubringen ist.

Meine Erfahrungen aus der täglichen Praxis:

Ich habe im Wareneingang meiner Kunden noch NIE das Wort "Umverpackung" auf sogenannten "gewickelten" Paletten (z.B. 16 Kanister) gelesen, und mir ist auch KEIN Fall zu Ohren gekommen, wo dies bei einer Kontrolle bemängelt worden wäre! Offensichtlich sind sich also auch die Kontrollbehörden darüber einig, diese Form der Haarspalterei nicht wirklich zu betreiben!

Eine Frage steht dabei natürlich im Raum: Was wäre, wenn jemand (hehe, Österreich ???) diesbezüglich wirklich mal aktiv würde und ein Bußgeld verhängen würde? Über welche Größenordnung reden wir da ggf?

Grüßle,

Markus

Re: Umverpackung #3735 03.03.2006 12:43
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Winklhofer Offline
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Beiträge: 651
Hallo liebe Kollegen,
wo ist das Problem. Die repräsentativen Kennzeichnungen sind sichtbar. Daher erübrigt sich die Diskussion zur "Umverpackung" nach 5.1.2 ADR. Es sind keine weiteren Kennzeichnungen anzubringen.
Übrigens lässt sich auch aus dem österreichischen Vollzugserlass keine andere Verhaltensweise bei Beförderungen in dieser Art in Österreich herauslesen.

Re: Umverpackung [Re: Winklhofer] #3736 17.08.2006 15:03
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991
Claudi Offline
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Beiträge: 1,991
Wie sähe es in dem Fall aus, dass auf der Stretchfolie um die Palette (alle Kennzeichnungen und Gefahrzettel sind zu sehen) die Gefahrzettel (unnötigerweise) wiederholt wurden? Müsste man dann - weil der Verpacker der Meinung war, man könne eben die Gefahrzettel und Kennz. nicht ausreichend sehen - auch UN-Nummer und "Umverpackung" auf der Folie anbringen?

Re: Umverpackung [Re: Claudi] #3737 17.08.2006 16:24
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TDamm Offline
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Beiträge: 723
Hallo alle miteinander,

nach meiner Auffassung, welche sich auf die Begriffbestimmung bezieht, ist das Bändchen eine Umverpackung. Allerdings sind in der Regel die Kennzeichnung und Bezettelung sichtbar, so dass das Wort "Umverpackung" sowie die zusätzliche Kennzeichnung entfallen kann. Aber !!!! Mir lag ein Fall vor, wo die vom Band gehaltenen Fässer auf der Palette so gestellt waren, dass alle Zettel usw. nach innen zeigten, so dass die Palette nicht als Gefahrgut sichtbar war. Das ist dann schon problematisch.

Gruß
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm

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