Hallo, Gerald, danke für den Link. Sind einige recht aufschlußreiche Einblicke drin. Vor allem die provisorischen "Entlüftungen" bei Faß und ASP haben es mir angetan. Gutes Schulungsmaterial. Gruß M.A.T.
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: M.A.T.]
#3768602.11.202416:30
Vor allem die provisorischen "Entlüftungen" bei Faß und ASP haben es mir angetan. Gutes Schulungsmaterial.
Im Bezug des Schulungsmaterials gebe ich Ihnen vollkommen Recht, denn das ADR 2025 kommt bald und dann müssen die Präsentation dem neuen Recht angepasst werden, und da sind so ein paar Informationen mit Bildern im willkommen. Auf der Messe in Leipzig, hier natürlich für den Aufbaukurs Tank im Besonderen, konnte ich auch gute Bilder machen. Gerade für die Auffrischungsschulung muss man schon die Bilder öfters wechseln, wenn die Teilnehmer aller 5 Jahre kommen.
Die DIHK war diesmal auch recht schnell und hat die neuen Kurspläne für die einzelnen Kurse schon veröffentlicht, na ja die Änderungen sind diesmal nicht allzu viele, welche berücksichtigt werden müssen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Gerald]
#3768702.11.202416:53
Diese Behälter sind alle Standard in der Abfallbranche (egal welcher Entsorger) - dass Aufsaubmaterial reingehört, steht außer Frage.
Ist ja schön, wenn so vieles bemängelt wird, aber wie ist es denn bitte korrekt? Wie macht man es richtig?
Die Verpackung muss einerseits belüftet sein, andererseits muss jegliche freie Flüssigkeit aufgenommen werden. Bei einem Kunststoffsack könnte man die mangelnde Belüftung kritisieren (zumindest am Boden des Sacks), aber der hält eventuelle Flüssigkeiten innen. Bindemittel/ Vlies am Boden - wie fange ich damit die Flüssigkeit auf, die ggf. weiter oben austreten könnte? Dann könnten wir wieder zurück zu früher, als man Fässer ohne Löcher, aber mit Überdruck-"Stöpsel" (Ventil) hatte, welche bis oben hin mit Bindemittel aufgefüllt wurde, um die Spraydosen voll einzubetten. Aufgrund des Unfalls sollte aber eine Belüftung statt eines Überdruckventils sein und das ist auch wieder nicht richtig, weil Gas austreten kann (das ist bei Belüftung so) oder Inhalt (Restmengen mit weitgehend geringem Gefahrenpotential).
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Claudi]
#3768903.11.202415:03
Ist ja schön, wenn so vieles bemängelt wird, aber wie ist es denn bitte korrekt? Wie macht man es richtig?
Ich denke mal in der Präsentation hat der Redner schon die krassesten Fälle, welche er in seinen Kontrollen festgestellt hat aufgezeigt. Und wenn man in Seitenwänden von ASP Belüftungsöffnungen flext, dann ist nun mal die Zulassung für die Verpackung erlöschen. Und Druckgaspackungen in Pappkartons?
Ich gehe mal davon aus, das die Meisten es Richtig machen, aber es gibt immer ein paar schwarze Schafe!
Hier mal eine kleine Chronik im Bezug Sondervorschrift 327:
- ADR 2007 neu Aufgenommen bei UN 1950 im Kapitel 3.3 „Betrifft Abfalldruckgaspackung“ - ADR 2017 Änderung im zweiten Satz „Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein., vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern.“ - ADR 2021 siehe Änderung bei SV 327, dafür hänge ich noch eine Datei an, welche das näher aufzeigt.
Und im Bezug der Verpackungen, gibt es genug Hersteller, welche Verpackungen anbieten, die den Festlegungen des ADR bei UN 1950 im Bezug der Sondervorschrift 327 entsprechen.
Hier nur ein Beispiel Kiste 4G und auch für die Großverpackungen gibt es Lösungen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Gerald]
#3769003.11.202418:14
Verpackungen nach P207 b) benötigen keine Bauartzulassung. Üblich sind ehem. "starre IBC" (die aber keine IBc mehr sind) mit Schlitzung oder ehem. UN1H2 mit Bohrungen. Das sind dann alles "Behälter nach P207 b)" oder ähnl. (halt keine Fässer oder Großpackmittel (IBC) mehr). Natürlich vorausgesetzt, die zulässigen Nettomassen sind eingehalten nach P207 b).
Das machen keine schwarzen Schafe, sondern alle Entsorger so, wenn man bei denen Spraydosenentsorgungsbehälter anfragt.
Genauso sind belüftete Pappkartons zulässig und auch üblich - alles nach P207 b) - wie die verlinkte Faltschachtel, die keine Zulassung als UN4G hat und auch nicht haben muss, das sie P207 b) entspricht.
Ob geschlitzte Pappkartons, gelochte Fässer oder geschlitzte IBC: die haben alle das Problem, dass durch die Belüftungsöffnungen eben theoretisch auch Spraydosenrestinhalt entweichen kann, der ggf. nicht nur nach unten in das Aufsaugvlies/ Bindemittel am Boden fließt sondern auch an den Seiten rauskommen kann. Und das wird in der Präsentation bemängelt.
SV327: "Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein" P207: "Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass übermäßige Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingen verhindert werden."
Ja was denn nun? Es darf kein Füllgut austreten, es ist aber auch eine Belüftung befordert. Ganze Spraydosen fallen natürlich nicht raus, aber anscheinend (Fotos Präsentation) kommt es vor, dass aus den Spraydosen Inhalt austritt.
@Gerald: deine Folie ist nicht korrekt. "In den Verpackungen z.b. Fässer dürfen keine Löcher (selbst gemacht) sein, sonst erlöscht die Zulassung durch die BAM, da dies nicht in der Zulassung steht. Außer in der Zulassung steht das." - Es ist unerheblich, ob es sich mal um Fässer mit Zulassung oder ohne gehandelt hat. Durch das Anbohren erlischt natürlich eine mögliche Zulassung. Aber die ist aufgrund P207 b) "Die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 müssen nicht erfüllt werden." eh hinfällig. Es wird aus dem ggf. ehem. Fass UN1H2 ein Behälter nach P207 b). Die Haltbarkeit von Kunststoff ist hier übrigens auch unerheblich, da es für diese Behälter keine Grundlage gibt, die die Haltbarkeit auf 5 Jahre beschränken würde.
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 03.11.202418:18.
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Claudi]
#3769103.11.202418:44
Hallo Claudi, Danke für Deinen Beitrag, den letzten Satz bei der P 207b hatte ich nicht auf dem Schirm bzw. einfach überlesen, habe es jetzt in meinem ADR gekennzeichnet.
Antwort auf
@Gerald: deine Folie ist nicht korrekt.
Ich wollte nur die Änderung, welche mit dem ADR 2021 in der SV 327 vorgenommen wurden, aufzeigen. Was da nicht korrekt ist, sehe ich nicht oder habe es überlesen. Aber im ADR 2023 gab es zur SV 327 auch keine Änderung.
Und die Bilder z.b. auf Seite 12, 19 und 20 in den Vortrag machen bestimmt nicht alle Entsorger!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Gerald]
#3769203.11.202420:35
@Gerald: ich meine den Text "In den Verpackungen z.b. Fässer dürfen keine Löcher (selbst gemacht) sein, sonst erlöscht die Zulassung durch die BAM, da dies nicht in der Zulassung steht. Außer in der Zulassung steht das" - das könnte zumindest missverstanden werden. Eine Verpackung mit Zulassung verliert durch Lochung etc. natürlich ihre Zulassung, aber wenn man sie gar nicht im Rahmen der Zulassung verwendet sondern nach P207 b), dann ist das legitim und man darf lochen bzw. abgelaufene/ ungeprüfte Behälter verwenden. Wenn man ganz korrekt ist, darf man die in den Papieren aber eben nicht mehr als Fass oder Großpackmittel (IBC) bezeichnen, sondern muss sie anders nennen.
Normale unbelüftete Kartons, auch nicht innen besonders beschichtet, das machen namhafte Entsorger nicht, aber alle in der Unterlage gezeigten Fälle werden bemängelt - auch die "Gitterboxen" (Großverpackungen) oder "ASP" mit reingeflexten Löchern bzw. Fässer mit Löchern. Bemängelt wird, siehe Folie 30: "Bei allen Verpackungsmethoden ist der Einsatz von saugfähigem Material im Sinne der Vorschriften nicht möglich, mangelhaft oder gar nicht vorhanden - Flüssigkeiten/Schäume werden frei, werden nicht gebunden und können aus der Verpackung austreten"
Ok, gar nichts an Saugmaterial vorhanden = offensichtlich ein Problem. Aber nur am Boden eingebrachtes Saugmittel reicht ja auch nicht, da an den Seiten durch Schlitze/ Löcher Produkt austreten kann.
Bleibt meine Frage: wie sieht eine vorschriftenkonforme Verpackung von Abfalldruckgaspackungen aus, die gleichzeitig belüftet ist und wo gleichzeitig rundum ggf. austretende Flüssigkeit aufgesaugt werden kann? Behälter mit Löchern komplett mit Bindemittel auffüllen: Bindemittel würde herausrieseln. Bindemittel in Kissenform oder Vlies: deckt nicht die komplette Verpackungsfläche rundum ab. Geschlossene Behälter: kann kein Produkt austreten, dann fehlt aber die Belüftung.
Doch wieder Schutz gegen Entleerung aka Schutzkappen? Reichen diese oder könnten die durch Bewegung/ Belastung von oben abfallen/ kaputt gehen?
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 03.11.202420:35.
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Claudi]
#3769303.11.202421:12
Hallo Claudi, gut das mit der Zulassung ist klar, da man aber keine Bauartzulassung bei Nutzung der P207 b) braucht, und man macht Löcher rein, gibt es kein Bußgeldverfahren. Somit wäre das geklärt, ja es gibt Feinheiten, welche man beachten sollte, auch beim Schreiben. Ich denke mal, dass ist jetzt geklärt. Besten Dank nochmal.
Antwort auf
Bleibt meine Frage: wie sieht eine vorschriftenkonforme Verpackung von Abfalldruckgaspackungen aus, die gleichzeitig belüftet ist und wo gleichzeitig rundum ggf. austretende Flüssigkeit aufgesaugt werden kann?
Was hälst Du von dem ASP 800 Aerosolbehälter? Klar hat er unter Löcher, aber ich bin davon überzeugt, das wenn sich Aufsaugmaterial im Behälter befindet, durch die Löcher nichts ausläuft, denn soviel Flüssigkeit ist ja nich in den Spraydosen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Gerald]
#3769604.11.202412:22
Die angebohrten blauen 60L Spannringfässer haben sich über die Jahre bewährt.
Die generelle Aussage, Bei allen Verpackungsmethoden ist der Einsatz von saugfähigem Material im Sinne der Vorschriften nicht möglich, mangelhaft oder gar nicht vorhanden ist so nicht richtig.
Entsorger liefern diese z.T. bereits mit 2kg Aufsaugmaterial vorbefüllt, bzw. der Abfallerzeuger kann dies damit befüllen.
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: StefanMUC1]
#3771206.11.202410:57
Also wir sind uns sicher einig: ein Spraydosen-Behälter (ob Kiste/ Fass oder ASP mit Löchern oder Schlitzen) ohne Aufsaugmittel (Vlies, Bindemittel am Boden) = falsch. Ja, das Bindemittel kann man mit bestellen oder hat sowas da und befüllt den Behälter am Boden mit einer angemessenen Menge.
Der Behälter wie von Gerald verlinkt - total üblich. Ebenso sowas wie auf meinem Bild (Schlitze habe ich mit Pfeilen markiert).
Jetzt wird aber eben diskutiert, dass durch die Löcher Spraydoseninhalt in flüssiger Form austreten kann. Das Bindemittel ist nur am Boden, aber weiter oben sind auch Spraydosen und wenn da Flüssigkeit austreten sollte, läuft die ggf. nicht im Behälter nach unten sondern aus den Löchern/ Schlitzen raus.Weiter oben ist ja kein Bindemittel mehr "im Weg".
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Claudi]
#3962516.09.202517:26
Heute habe ich von der IHK Ulm die Newsletter 09/2025 bekommen, und in diesen steht u.a. folgender Beitrag:
"4.1.1.15 ADR - Geltung auch bei nicht UN geprüften Verpackungen? Im Zusammenhang mit der Sammlung von Abfalldruckgaspackungen (SV 327 i. V. m. P207) ist die generelle Frage aufgekommen, ob bei der Verwendung der u. a. dafür zulässigen Kunststofffässer oder Kunststoffkanister, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 ADR entsprechen müssen (keine UN-geprüfte Verpackung), auch die 5-jährige Verwendungsdauer nach Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR zu beachten ist. Mit dieser Frage hat sich in der Vergangenheit auch schon der BLFA-Gefahrgut in einer seiner Sitzungen beschäftigt und festgestellt, dass Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR nur für bauartzugelassene Verpackungen gilt. Kunststofffässer und Kunststoffkanister, nach P207 mit einer Nettomasse von weniger als 125 kg, bedürfen keiner Zulassung und können auch über die besagten fünf Jahre hinaus verwendet werden. Anwendbar ist dies auch bei anderen Verpackungsanweisungen, bei denen 4.1.1.3 ADR und somit nicht UN-geprüfte Verpackungen zulässig sind, z. B. P903 Absätze 2, 4 und 5."
Das Einzige was mich Persönlich stört! Warum werden solche Probleme, wenn sich der BLFA-Gefahrgut damit beschäftigt und zu einer Lösung kommt, nicht veröffentlicht? Leider hat sich ein Teilnehmer in diesem Forum in den wohl verdienten Ruhestand begeben und somit ist diese Quelle versiegt, was eigentlich Schade ist, sich aber nun mal nicht ändern lässt.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: Gerald]
#3962617.09.202509:57
Unabhängig von der Verlinkung zum BFLA ist für mich klar, dass 4.1.1.15 ADR nur für bauartgeprüfte Verpackungen nach 4.1.1.3 (6.1.5) ADR mit gültiger UN-Zulassung gelten kann. Wo keine Zulassung, da auch keine Prägung mit Herstellungsjahr bzw. -monat, zumindest nicht nach Gefahrgutrecht.
Es ist absolute gelebte Praxis, dass man abgelaufenen blauen Kunststofffässern UN 1H2 nach den ersten 5 Jahren ihres Bestehens neues "Gefahrgutleben" einhaucht, indem man sie im unteren Teil anbohrt und dann als starre Außenverpackung im Sinne der Verpackungsanweisung P207 b) weiterlaufen lässt, bis sie auseinanderbröseln. Und das dauert bei der in Deutschland verwendeten Kunststoffqualität seeeeeehr lange.
Ich teile absolut deinen Frust zum BLFA. Der BLFAist für mich ein vollkommen intransparent agierendes Gremium. Normalerweise gehören die Protokolle beim BMV veröffentlicht. Dazu kommt noch, dass das BMV alle Anfragen, selbst die mit globaler Relevanz, seit einiger Zeit immer auf die Landesbehörden delegiert, wo sie dann, zumindest in Sachsen, irgendwo versiegen oder totgeschwiegen werden. Früher wurde mir aus dem Referat noch persönlich geantwortet. Jetzt wimmeln die Damen dort alle Anfragen ab. Die Zusammenarbeit mit der Gefahrgutbehörde in Deutschland ist seit einigen Jahren praktisch unmöglich geworden. Ich halte normalerweise nicht viel von den Amerikanern. Aber dort können wir uns echt ne Scheibe abschneiden. Wenn es eine Anfrage gibt, wird diese Interpretiert, beantwortet und der komplette Schriftverkehr veröffentlicht.
Und zur IHK Schwaben/Ulm habe ich mich in diesem Forum schon hinreichend geäußert. Da möchte ich nicht nochmal ran. Aber offensichtlich hat diese Körperschaft des öffentlichen Rechts immer noch beste Kontakte und verkauft seine Informationen weiterhin exklusiv am DIHK vorbei seinen eigenen Mitgliedern.
Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
[Re: DJSMP]
#3963417.09.202518:25
Der BLFA ist für mich ein vollkommen intransparent agierendes Gremium. Normalerweise gehören die Protokolle beim BMV veröffentlicht.
Da gebe ich Dir vollkommen Recht. Ich hatte mich vor längerer Zeit an BMV gewendet, und die gleiche Frage gestellt, leider habe ich zur Antwort erhalten, dass es nicht vorgesehen ist. Komisch nur, dass ein anderer BLFA das veröffentlicht!
Antwort auf
Dazu kommt noch, dass das BMV alle Anfragen, selbst die mit globaler Relevanz, seit einiger Zeit immer auf die Landesbehörden delegiert, wo sie dann, zumindest in Sachsen,
Auch hier muss ich Dir Recht geben. Ich hatte mich schon öfters an das BMV gewandt, vor allen bei meiner Rescheren zur Geschichte der "UN-Nummer", als ich mich dann an die UNECE gewandt hatte, habe ich eine Antwort erhalten, aber mit dem Hinweis, ich sollte mich doch an die zuständige Behörde in Deutschland wenden. War ja nicht mehr notwendig, ich hatte ja die nötigen Informationen.
Wenn ich mich, hier in Bayern, an die zuständige Behörde wende, dann habe ich im Allgemeinen innerhalb von 24 Stunden eine Antwort. Das funktioniert auf jeden Fall besser.
Antwort auf
Und zur IHK Schwaben/Ulm
Ja, ich kenne Deine Meinung dazu und akzeptiere sie auch. Aber als alles noch über die IHK Schwaben lief, hatten wir doch öfters Informationen, an welche wir sonst nicht gekommen wären. Über den Weg könnte man streiten. Dazu muss ich aber sagen, dass die Merkblätter, welche damals die IHK Schwaben auf ihrer Homepage veröffentlicht hat, doch für den Ein oder anderen sehr hilfreich waren, zumal sie aller zwei Jahre recht schnell dem neuen ADR angepasst wurden.
Seit das zur IHK Ulm gegangen ist, kann man nur noch davon träumen, mir tun in diesem Zusammenhang die Neuen im Gefahrgutrecht natürlich auch die Älteren leid, da diese Quelle endgültig versiegt ist.