Hallo,
ich möchte das Thema noch mal vorholen.
Heute habe ich von der IHK Ulm die Newsletter 09/2025 bekommen, und in diesen steht u.a. folgender Beitrag:
"4.1.1.15 ADR - Geltung auch bei nicht UN geprüften Verpackungen?
Im Zusammenhang mit der Sammlung von Abfalldruckgaspackungen (SV 327 i. V. m. P207) ist die generelle Frage aufgekommen, ob bei der Verwendung der u. a. dafür zulässigen Kunststofffässer oder Kunststoffkanister, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 ADR entsprechen müssen (keine UN-geprüfte Verpackung), auch die 5-jährige Verwendungsdauer nach Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR zu beachten ist.
Mit dieser Frage hat sich in der Vergangenheit auch schon der BLFA-Gefahrgut in einer seiner Sitzungen beschäftigt und festgestellt, dass Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR nur für bauartzugelassene Verpackungen gilt. Kunststofffässer und Kunststoffkanister, nach P207 mit einer Nettomasse von weniger als 125 kg, bedürfen keiner Zulassung und können auch über die besagten fünf Jahre hinaus verwendet werden.
Anwendbar ist dies auch bei anderen Verpackungsanweisungen, bei denen 4.1.1.3 ADR und somit nicht UN-geprüfte Verpackungen zulässig sind, z. B. P903 Absätze 2, 4 und 5."
Das Einzige was mich Persönlich stört! Warum werden solche Probleme, wenn sich der BLFA-Gefahrgut damit beschäftigt und zu einer Lösung kommt, nicht veröffentlicht? Leider hat sich ein Teilnehmer in diesem Forum in den wohl verdienten Ruhestand begeben und somit ist diese Quelle versiegt, was eigentlich Schade ist, sich aber nun mal nicht ändern lässt.