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Mindestgröße #3769 14.03.2006 13:20
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Sascha Offline OP
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Hallo,

Kurze Frage: Gibt es eine Mindestgröße, bzw. Tonnage für ein Fahrzeug, dass Gefahrgut befördert? Ich meine hier kennzeichnungspflichtige Transporte. Irgendwo hab' ich mal gehört, es müsste ein Fzg. mit mindestens 2,8 t sein. Kann das sein?

Grüße aus Memmingen,

Sascha

Re: Mindestgröße [Re: Sascha] #3770 14.03.2006 15:23
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M.Brück Offline
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Hallo Sascha,

kurze Anwort auf Deine Frage: Nein, es gibt keine Mindestgröße.


Gruß aus Gießen
Mario

Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
Re: Mindestgröße [Re: Sascha] #3771 14.03.2006 15:49
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Hallo Sascha
Ich schliesse mich dieser Meinung an. Formell könnte Gefahrgut selbst mit einem PKW (Kombi) transportiert werden. Es sind andere Voraussetzungen zu beachten als eine Mindestgrösse oder ein Mindestgewicht eines Transportmittels.
Gruss aus der Schweiz
albert geier

Re: Mindestgröße #3772 14.03.2006 15:54
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EMeindl Offline
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Hallo zusammen,

auch ich bin der Meinung, daß ein PKW ausreichend ist. Von der BG Chemie gibt es zu dem Thema das Merkblatt "A 014 Gefahrgutbeförderung im PKW", das in der Fassung der Vorschriften Stand 2005 erstellt wurde.

Achtung: Leider ist es aber in Bayern nach meinem Wissen so, daß die bayrische RSE keine Gefahrguttransporte im PKW erlaubt.

Gruß erich

Re: Mindestgröße [Re: EMeindl] #3773 15.03.2006 08:18
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TDamm Offline
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Hallo Erich,

laut 3.2.7 By-RSE müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger für die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken (größer 1000 Punkte), in Tanks, oder in loser Schüttung für die Güterbeförderung ausgelegt und gebaut sein.

Grundlage hierfür ist Unterabschnitt 7.1.2 ADR welcher u.a. auf Unterabschnitt 9.1.1.1 ADR und damit auf Fahrzeuge der Kategorie N und O gemäß Anhang der Gesamtresolution verweist. Welche Fahrzeuge das sind, ist in der Anlage 16 der RSE (Bund) beschrieben.

Ich halte persönlich die By - Regelung für gesetzeskonform, jedoch sieht die Praxis anders aus.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Mindestgröße [Re: TDamm] #3774 16.03.2006 11:26
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EMeindl Offline
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Hallo Thomas,

in 7.1.2 ADR heißt es "... und gegebenenfalls ihrer Zulassung den jeweiligen Vorschriften des Teils 9 entsprechen."

Für die Beförderung in Versandstücken sind nach 7.2.1 ADR gedeckte, bedeckte oder offene Fahrzeuge zugelassen, wenn die Vorschriften 7.2.2 bis 7.2.4 nichts anderes vorschreiben. Der übliche PKW (auch die von z.B. Kurierdiensten verwendeten) entspricht der Begriffsbestimmung nach 1.2 "gedeckte Fahrzeuge", da der Aufbau geschlossen werden kann. Die Vorschriften des Teils 9 ADR gelten nur für Fahrzeuge der Kategorien N und O. Daher spricht aus meiner Sicht nichts gegen die Verwendung eines PKWs für kennzeichnungspflichtige Transporte, wenn alle anderen Vorschriften (z.B. Ladungssicherung) auch eingehalten werden.

Mit freundlichem Gruß
erich

Re: Mindestgröße [Re: EMeindl] #3775 16.03.2006 16:27
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TDamm Offline
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Hallo Erich,



ich lese nun wieder den Satz in 7.1.2 ADR etwas anders. Meines Erachtens beziehen sich die Wort „den Vorschriften des Teils 9 entsprechen“ auf die einzelnen Teile der Aufzählung und somit auf die Ausrüstung, den Bau und der Zulassung (die jedoch wegen des Wortes „gegebenenfalls“ wieder nur bei bestimmte Fahrzeuge). Da dieser Satz im allgemeinen Teil des Kap. 7 zu finden ist, geht er dem Satz aus Kap. 7.2.1 vor.



Gerade die Ladungssicherung ist hier das Problem. Mangels geeigneten Zurrpunkten ist eine kraftschlüssige Ladungssicherung wohl kaum denkbar. Da bei 1000 Punkten durchaus Bruttomassen von mehr als 1000,00 kg (Bef. Kat. 3, feste Stoffe) erreicht werden können, dürfte eine PKW – Wand (da rede ich nicht vom Trabi) wohl zur formschlüssigen Sicherung nicht ausreichen sein.



Übrigens, die By-Rse kann nichts verbieten, da sie nur das ADR auslegt. Eine Pflicht aus § 9 GGVSE da herzuleiten, könnte schwierig werden.





Gruß

Thomas


Zuletzt bearbeitet von TDamm; 16.03.2006 20:16.

Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Mindestgröße [Re: TDamm] #3776 16.03.2006 17:04
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EMeindl Offline
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Hallo Thomas,

ja, die Ladungssicherung ist für mich da auch der problematischte Punkt. Nur ist es so, daß die Physik immer gilt und sich nicht überlisten läßt. Ob z.B. 1 Tonne Gesamtmasse verrutschende Ladung Gefahrgut ist oder nicht ändert da nichts. Ich gebe aber gerne zu daß es einen Unterschied macht ob 1000 kg "konzentriertes Böses" freigesetzt werden wenn die Versandstücke kaputt gehen oder ob 1000 kg leere Getränkekästen auf der Strasse liegen (immer vorrausgesetzt, daß es zu keinem Schaden kommt bis die Kisten sich nicht mehr bewegen). Andererseits kann ich die 1000 kg "konzentriertes Böses" unter Umständen als LQ fahren und verteile sie dann möglicherweise auch flächendeckend.

Gruß
erich

Re: Mindestgröße [Re: EMeindl] #3777 16.03.2006 22:47
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Markus Ungethüm Offline
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Hallo Kollegen !

Ich verstehe die Diskussion über die 1000 [color:"red"] KILOGRAMM [/color] gerade nicht! Die Grenze von 1000 [color:"red"] PUNKTEN [/color] kann bekannterweise schon VIEL früher überschritten werden!

Beispiel: 1 (eine!) Flasche Chlorgas zu 65 kg Netto-Inhalt (=100 kg Brutto) - macht 1300 Punkte!

Die Ladungssicherung im Kofferraum ist da sicher kein Problem!
Und bevor jemand nachfragt:

- Ja, ich habe solche "Hauruck-Auslieferungen" auch schon durchgeführt! Und zwar voll ADR-konform, also mit vollständiger Ausrüstung, Warntafeln, usw.
- Nein, ich möchte das NICHT zur Regel werden lassen!

Ansonsten kann ich mir dem Post von Thomas Damm nur anschließen - die RSE kann nichts bestimmen und nichts verbieten - aber das hatten wir ja schon oft genug.

Grüßle,

Markus

Re: Mindestgröße [Re: Markus Ungethüm] #3778 17.03.2006 08:26
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TDamm Offline
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Hallo Markus,

Du hast recht, die 1000 Punkte können bereits bei geringern Mengen überschritten werden. Die Beförderung von dieser Menge Clorgas auf einem LKW, wäre wohl auch daneben. Mir ging es jedoch darum, dass die Aufbauten eines PKW grundsätzlich nicht so stabil gebaut sind, um eine formschlüssigen Ladungssicherung bei der maximale Masse unter 1000 Punkte zu erreichen. Ich möchte den Fahrersitz sehen, der das 0,8 Fache dieser Gewichtskraft halten kann. Das Amtsgericht hatte kürzlich ein Gutachten bezüglich der Aufbautenfestigkeit eines Curtainsider – Auflieger erstellen lassen. Das ist schon erschreckend, welche geringen Kräfte diese Aufbauten aufnehmen können. Aber darüber spricht kaum einer. Die Plane wird’s schon halten.

Gruß
Thomas


Freundliche Grüße
Thomas Damm

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