Hallo Experten,
ich habe ein Problem bei der Klassifizierung von Zinkstaubfarbe. Die Farbe wäre eigentlich UN 1263, aber aufgrund der Viskosität ist sie gem. 2.3.2.5 von Markierung, Kennzeichnung und Prüfung von Verpackungen freigestellt. Nur die Eintragung gem. 5.4.1.5.10 im Beförderungspapier ist erforderlich.
Da nun diese Farbe aufgrund der umweltgefährdenden Eigenschaften im ADR nach UN 3082 zu klassifizieren ist, haben wir dies analog auch für den Seeverkehr so gehandhabt. Eine ähnliche Vorgehensweise habe ich hier schon gelesen:
"Nachdem das LBA festgelegt hat, dass Stoffe mit UN3077/UN3082 anderer Verkehrsträger im Luftverkehr ebenso zu klassifizieren sind, haben wir beschlossen, dies ebenso für den Seeverkehr anzuwenden (Harmonisierung). Als MARINE POLLUTANT bewerten wir aber nur, was wirklich MP ist. Dabei handelt es sich um eine interne Festlegung, die nicht verpflichtend ist. Bis jetzt müssen nach IMDG-Code nur die MP-Stoffe den UN3077/UN3082 zugeordnet werden ( 2.10.2.4.), wenn sie nicht in die Klassen 1 bis 8 fallen. Special Provision 909 erlaubt aber die Zuordnung, wenn die Stoffe in anderen Verkehrsträgern in UN3077/UN3082 klassifiziert sind".
Beim Ausstellen der IMO-Erklärung ergibt sich nun die Problematik, dass ich, wenn ich den Flammpunkt (25°C) eintrage, von der Spedition den Hinweis bekomme, dass es sich dann um Güter der Klasse 3 handelt. Wenn ich den Satz "Beförderung in Übereinstimmung mit IMDG-Code 2.3.2.5" ergänze, wurde mir gesagt: "Die IMO haut uns der Reeder so um die Ohren".
Muss/darf ich jetzt umklassifizieren (Nachteile: Label Kl. 9 müßten von den Versandstücken entfernt werden, zusätzliches Beförderungspapier für den Vor- und Nachlauf erforderlich) oder sieht jemand eine andere Möglichkeit?
In der Hoffnung auf hilfreiche Antworten
viele Grüße
Susann Miller