Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Klassifizierung von Zinkstaubfarbe #3786 23.03.2006 10:44
Registriert: Jul 2002
Beiträge: 122
S
Susann Miller Offline OP
Profi
OP Offline
Profi
S
Registriert: Jul 2002
Beiträge: 122
Hallo Experten,

ich habe ein Problem bei der Klassifizierung von Zinkstaubfarbe. Die Farbe wäre eigentlich UN 1263, aber aufgrund der Viskosität ist sie gem. 2.3.2.5 von Markierung, Kennzeichnung und Prüfung von Verpackungen freigestellt. Nur die Eintragung gem. 5.4.1.5.10 im Beförderungspapier ist erforderlich.

Da nun diese Farbe aufgrund der umweltgefährdenden Eigenschaften im ADR nach UN 3082 zu klassifizieren ist, haben wir dies analog auch für den Seeverkehr so gehandhabt. Eine ähnliche Vorgehensweise habe ich hier schon gelesen:

"Nachdem das LBA festgelegt hat, dass Stoffe mit UN3077/UN3082 anderer Verkehrsträger im Luftverkehr ebenso zu klassifizieren sind, haben wir beschlossen, dies ebenso für den Seeverkehr anzuwenden (Harmonisierung). Als MARINE POLLUTANT bewerten wir aber nur, was wirklich MP ist. Dabei handelt es sich um eine interne Festlegung, die nicht verpflichtend ist. Bis jetzt müssen nach IMDG-Code nur die MP-Stoffe den UN3077/UN3082 zugeordnet werden ( 2.10.2.4.), wenn sie nicht in die Klassen 1 bis 8 fallen. Special Provision 909 erlaubt aber die Zuordnung, wenn die Stoffe in anderen Verkehrsträgern in UN3077/UN3082 klassifiziert sind".

Beim Ausstellen der IMO-Erklärung ergibt sich nun die Problematik, dass ich, wenn ich den Flammpunkt (25°C) eintrage, von der Spedition den Hinweis bekomme, dass es sich dann um Güter der Klasse 3 handelt. Wenn ich den Satz "Beförderung in Übereinstimmung mit IMDG-Code 2.3.2.5" ergänze, wurde mir gesagt: "Die IMO haut uns der Reeder so um die Ohren".

Muss/darf ich jetzt umklassifizieren (Nachteile: Label Kl. 9 müßten von den Versandstücken entfernt werden, zusätzliches Beförderungspapier für den Vor- und Nachlauf erforderlich) oder sieht jemand eine andere Möglichkeit?

In der Hoffnung auf hilfreiche Antworten
viele Grüße

Susann Miller

Re: Klassifizierung von Zinkstaubfarbe [Re: Susann Miller] #3787 23.06.2006 10:32
Registriert: Feb 2005
Beiträge: 55
Bernd Gonschior Offline
Vollmitglied
Offline
Vollmitglied
Registriert: Feb 2005
Beiträge: 55
Hallo Expertin,

habe Ihren Beitrag erst heute gesehen. Auch wenn meine Antwort wohl zu spät kommt:

Ein Stoff darf nur dann unter UN3082 / UN3077 befördert werden, wenn er keine weiteren gefährlichen Eigenschaften hat. Auch wenn für das vorliegende Produkt die Erleichterungen nach 2.3.2.5 in Anspruch genommen werden können, bleibt es doch ein Produkt der Klasse 3. Insbesondere sind weiterhin die Stauungs- und Trennungsvorschriften anzuwenden, die für Güter der Klasse 3 gelten.

Sollten Sie zwischenzeitlich anders lautende Informationen erhalten haben, so wäre es nett, wenn Sie mir dies hier kurz mitteilen würden.

Es grüßt
Bernd Gonschior


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
IATA Schulungspflicht
von bonafide - 25.07.2025 08:55
Geringste Stoffmengen Klasse 1 im Abfall
von Class1 - 24.07.2025 15:13
Nachweis ab 2026 UN3481 mit Ausrüstung max:30%
von M.A.T. - 23.07.2025 15:42
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3