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Re: Kennzeichnung HVO100 [Re: Udo Freitag] #38070 27.01.2025 11:17
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M.A.T. Offline
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Hallo, UdoFreitag
genau das ist wohl die Konstellation, die hier gemeint ist.
Ursprünglich geschrieben von: Udo Freitag
Hier müsste man die Kennzeichnung entfernen. Mehr fällt mir nicht ein....


Bei Mischladung sehe ich es als sicherheitstechnisch unproblematisch an, wenn vorne/hinten der Baumfisch klebt, da ich die 5.3.6.1 als "Fahrzeug" und nicht als "Tankabteil" lese.
Gruß
M.A.T.

Re: Kennzeichnung HVO100 [Re: Udo Freitag] #38086 28.01.2025 12:44
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Udo Freitag

By the way. Die gefahrgutrechtliche Klassifizierung von HVO scheint sehr volatil zu sein, wenn man sich die SDB mal anschaut. Flammpunkt von unter 60°C bis 100°C und umweltgefährdend ist alles dabei.

Bezüglich der Einstufung in Klasse 3 ist das für mich nicht volatil. Dieselkraftstoff ist bis 100°C Flammpunkt immer als Gefahrgut der Klasse 3 einzustufen. Und das ist genau aus dem Grund so, weil eine gewisse Range da ist. Es war nach meinen Infos auch "Bedingung", Diesel immer unabhängig vom Flammpunkt als GG einzustufen, als man sich seinerzeit auf die 60°C Flammpunktgrenze bei den Verkehrsträgern geeinigt hat. Nicht umsonst haben es Länder mit anderer Gesetzgebung auch auf dem Schirm, zB. combustable liquids in den USA, die auch genau das Thema für Bulk Ladungen (z.B. Tankbeförderungen) aufgreifen.

Bezüglich der Umweltgefahr kann ich erstmal nicht mehr beitragen, als schon genannt wurde. Für mich stellt sich allerdings die Frage, ob eine Überkennzeichnung wirklich zum Problem führt. Wie soll bitte ein Überwachungsorgan eine Überkennzeichnung feststellen? Da kann ich mir noch eher vorstellen, dass der Tankwagenfahrer in der Kontrolle erstmal stehen bleibt, weil das Überwachungsorgan UN 1202 und umweltgefährdend im Kopf fest verheiratet hat und dann über Telefon-/ E-Mail-Kommunikation erst einmal der Nachweis einer nicht vorhandenen Umweltgefahr erbracht werden müsste, bevor das Fahrzeug weiter fahren darf.

Einen Vorteil bei Verkehrszeichen 269 Verbot für wassergefährdende Ladung kann ich auf den ersten Blick auch nicht automatisch erkennen, da umweltgefährdend nicht geichbedeutend mit wassergefährdend ist. In der Verwaltungsvorschrift zur StVO sind ganz allgemein "Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte" sowie "flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen" mit dabei. Eine Interpretation, ob HVO darunter fällt oder nicht, würde ich mir gar nicht anmaßen wollen.

Da braucht es schon eine generelle Klärung und bis dahin würde ich eher zur Überkennzeichnung tendieren als Ärger in Kontrollen zu haben. Dass es ein Bußgeld geben sollte, wenn ein Trankfahrzeug mit HVO mit UN 1202 UND umweltgefährdend unterwegs ist, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

Beim BFLA und der RSEB gäbe es dann auch maximal eine einheitliche Interpretation für Deutschland. Stellt euch mal vor, das Tankfahrzeug befördert grenzüberscheitend. :-)

Re: Kennzeichnung HVO100 [Re: DJSMP] #38087 28.01.2025 13:00
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M.A.T. Offline
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Hallo, DJSMP,
interessanter Gedanke. Daß eher das Fehlen des Baumfisches als die Existenz bemängelt wird kann ich gut nachvollziehen. Was hielten Sie von der Wirksamkeit einer Bem. im BP nach 5.4.1.5, verbunden mit Beigabe eines entsprechenden SDB? Praktisch die Umkehrung des Eintrags nach 5.4.1.1.18. Sinngemäß entspräche das der Intention hinter 5.4.1.5, auch wenn dort wahrscheinlich eine komplette Freistellung gemeint war. Bin halt ein Freund von schutzzielgemäßer statt bloß formalistischer Vorschriftenanwendung, wie es bei der Genese des GGBefG (Beförderung zu tragbaren Bedingungen bei geringst möglichem Risiko) gedacht war.

Was das WHG angeht sehe ich es wie Sie. Solange keine offizielle Einstufung als nwg statt WGK 2 vom UBA kommt dürfte HVO durch ein Wasserschutzgebiet bei Kontrollen problematisch sein und damit keine Erleichterung darstellen.

Vielleicht wäre - falls das für die Beteiligten kosteneffizient wäre - eine behördl. Bestätigung im Sinne von 2.1.2.8, 2. Anstrich, zielführend?
Meines Wissens sind allerdings heute schon für Abnehmer von Diesel, die in WHG-Gebieten liegen, entsprechende Ausnahmen möglich, so daß hier kein Gewinn wäre. Und da die Markteinführung erst läuft wird noch längere Sicht eine Mischbeförderung eher üblich sein, denke ich. Eine Aussage ähnlich derzeit RSEB 2-18.2 wäre natürlich hilfreich.
Gruß und Danke
M.A.T.

Re: Kennzeichnung HVO100 [Re: M.A.T.] #38088 28.01.2025 13:36
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo, UdoFreitag
genau das ist wohl die Konstellation, die hier gemeint ist.
Ursprünglich geschrieben von: Udo Freitag
Hier müsste man die Kennzeichnung entfernen. Mehr fällt mir nicht ein....


Bei Mischladung sehe ich es als sicherheitstechnisch unproblematisch an, wenn vorne/hinten der Baumfisch klebt, da ich die 5.3.6.1 als "Fahrzeug" und nicht als "Tankabteil" lese.
Gruß
M.A.T.


Sicherheitstechnisch - ja.
Aber:
Vorschriftenseitig/ formell: entspricht dann nicht 5.3.1 zum Anbringen von Placards.
Bei Mischladung: weil je Tankabteil zu kennzeichnen ist, wenn verschiedene Produkte geladen sind (die verschiedene Placards erfordern)
Bei Wechselbetrieb: da HVO nicht umweltgefährdend ist, ist 5.3.6.1 nicht anzuwenden.

Re: Kennzeichnung HVO100 [Re: Claudi] #38091 28.01.2025 17:17
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allradkermit Offline OP
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Hallo zusammen,

da bei uns fast ausschließlich Satteltankzüge mit 40to GG laden ist es in der Praxis möglich eine Kammer des Aufliegers im Sinne von, leeres, ungereinigtes Tankfahrzeug, letztes Ladegut "30/1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3,III, D/E , SV 640L, UMWELTGEFÄHRDEND" einfach nicht mit HVO zu beladen und trotzdem die zulässige Gesamtmasse von 40to zu erreichen.

Somit wäre ein Entfernen bzw. Abdecken des Gefahrzettels "Umweltgefährlich" doch in diesem Fall nicht nötig.

Grüße
Peter

Re: Kennzeichnung HVO100 [Re: allradkermit] #38092 28.01.2025 17:44
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Gerald Offline
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Hallo Peter,
Antwort auf
eine Kammer des Aufliegers im Sinne von, leeres, ungereinigtes Tankfahrzeug, letztes Ladegut "30/1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3,III, D/E , SV 640L, UMWELTGEFÄHRDEND"


Ja, das würde gehen, da es dem Absatz 5.4.1.1.6.2.2 entspricht.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kennzeichnung HVO100 [Re: allradkermit] #38093 28.01.2025 19:03
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: allradkermit


Somit wäre ein Entfernen bzw. Abdecken des Gefahrzettels "Umweltgefährlich" doch in diesem Fall nicht nötig.

Grüße
Peter



Doch - nach aktueller Vorschriftenlage wäre das nötig (wir reden nicht über Sinnhaftigkeit!).
5.3.1.4.1: erforderliche Placards an jedes Tankabteil links, rechts und 1x hinten. Wenn überall (!) die gleichen Placards erforderlich sind, reicht 1x pro Fahrzeug rechts, links, hinten.
5.3.1.1.6: nichtzutreffende Placards müssen entfernt werden.
5.3.6: Fisch&Baum-Zusatzzeichen in groß wird wie ein Placard angebracht

Im Mischbetrieb darf man - streng genommen und nicht nach Menschenverstand!!! - ein Tankfahrzeug nicht 1x rechts, links, hinten mit Placard 3 und Fisch&Baum kennzeichnen sondern jede Kammer separat: Fossildiesel 3+F&B, HVO nur mit 3.

Bitte hier die Placards nicht verwechseln mit 5.3.2.1.3 - wonach man bei gewissem Mischbetrieb auf den Warntafeln nur die höchste Gefahr ausschildert. Das betrifft nicht die Placards und das "Zusatzplacard".

Warntafel 30/1202 entweder vorn/hinten oder rechts/links+hinten/vorn neutral - das ändert sich ja nicht, egal ob Fossildiesel oder HVO.

5.4.1.1.6.2.2 beschreibt die Angabe im Beförderungspapier für leere ungereinigte Tanks etc., ändert aber auch nichts an der Plakatierung.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 28.01.2025 19:04.
Re: Kennzeichnung HVO100 [Re: Claudi] #38095 29.01.2025 12:46
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
ich muss noch mal einharken. Peter hat geschrieben:
"...eine Kammer des Aufliegers im Sinne von, leeres, ungereinigtes Tankfahrzeug, letztes Ladegut "30/1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3,III, D/E , SV 640L, UMWELTGEFÄHRDEND" einfach nicht mit HVO zu beladen::

Wenn die erste Kammer nicht gereinigt ist und das letztes Ladegut war "30/1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3,III, D/E , SV 640L, UMWELTGEFÄHRDEND", dann greift für diese Kammer der Unterabschnitt 5.3.1.6, also an der Kammer rechts und links ist Fisch&Baum und Placard Nummer 3, die anderen Kammern haben rechts und links nur Placard Nummer 3 ohne Fisch&Baum und am Ende des Sattel ist dann das Placard Nummer 3 und Fisch&Baum, hier Stimme ich Dir zu und auch zu Deiner Quelle Absatz 5.3.1.4.1. Sollte die erste Kammer gereinigt sein und somit greift der Unterabschnitt 5.3.1.1.6 und rechts/links keine Placards Nummer 3 und Fisch&Baum, was nun zur Folge hat, dass hinten auch nicht Fisch&Baum sein darf.

Aber ich würde einfach die Fahrzeuge mit Stecktafeln bzw. Wechseltafeln an den Tankabteilen und hinten ausrüsten und dann ist der Rest der Kennzeichnung kein Problem mehr. Bei geklebten Placards hat man immer das Problem mit dem Entfernen bzw. wieder anbringen. Aber das muss jede Firma für sich entscheiden, was die bessere Variante ist, die neue Möglichkeit mit den Wechseltafeln habe ich in meinem obrigen Beitrag verlinkt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kennzeichnung HVO100 [Re: Gerald] #38097 29.01.2025 14:18
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Claudi Offline
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Ja genau @Gerald.

Wenn ich jede Tankkammer kennzeichnen kann, gibt es kein Problem. Die Kammern mit Fossildiesel (voll oder leer ungereinigt) kriegen 3+F&B, die Kammern mit HVO (voll oder leer ungereinigt) kriegen nur 3.
Praktisch sind aber diese Fahrzeuge heutzutage nicht mit Kennzeichnungselementen/ Halterungen an jeder Kammer ausgestattet sondern nur 1x rechts, links, hinten - weil das für die bisherigen Flüssigbrennstoffe immer ausreichend war. Alle Flüssigbrennstoffe erforderten bisher die gleichen Placards: 3 + F&B. Entsprechend reicht es nach ADR, 1x rechts, links, hinten für alle Kammern zu plakatieren.

HVO tanzt aus der Reihe, da kein F&B und damit funktioniert das System - ganz formell nach dem Wortlaut des ADR ausgelegt - nicht mehr. Die Produkte fordern verschiedene Placards, also muss plötzlich jede Tankkammer plakatiert werden, was ohne Nachrüstung oder wildes Aufkleber-Geknibbel nicht geht.

Ob die bisherige Plakatierung (1x 3+F&B rechts, links, hinten), die aus Sicht von HVO eine Überkennzeichnung darstellt, geduldet wird oder sogar ausdrücklich erlaubt wird, muss geregelt werden - das Thema hatten irgendjemand anders und ich unabhängig voneinander Jörg Holzhäuser für den BLFA als Thema mitgegeben.

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