Bestellpflicht Gefahrgutbeauftragter
#3805
30.03.2006 08:25
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paul
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Hallo,
unsere Firma (Spedition) hatte letzte Woche Besuch von der Behörde. Wir befördern ausschließlich Gefahrgut innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR. Die Behörde verlangt nun die Bestellung eines Gb da wir im Jahr insgesamt mehr als 50t Gefahrgut befördern. Stimmt das ? Wer kann mir weiterhelfen ?
gruß Paul
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Re: Bestellpflicht Gefahrgutbeauftragter
[Re: paul]
#3806
30.03.2006 08:48
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Susann Miller
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Hallo Paul,
die GbV regelt eindeutig im § 1b Befreiungen:
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes,
1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,
2. wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
3. die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,
4. die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
5. wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.
Wenn Ihr also ausschließlich Güter in freigestellten Mengen unterhalb der Mengengrenzen gem. 1.1.3.6 befördert, seit Ihr von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit.
Die Regelung mit 50 Tonnen gilt m.E. für Euch nicht!
Allerdings einen Haken gibt es an der Sache, nämlich der Abs. 2:
(2) § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
und dort steht:
(4) Die zuständige Überwachungsbehörde kann anordnen, daß Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach § 1b befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes obliegt.
Die Behörde kann also die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten für Euer Unternehmen anordnen!
Viele Grüße Susann Miller
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Re: Bestellpflicht Gefahrgutbeauftragter
[Re: Susann Miller]
#3807
30.03.2006 14:14
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G. Homann
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Hallo Paul,
Susann hat natürlich völlig recht. Ich würde da aber trotzdem nochmal nachhaken, da die angeführte Begründung nach § 1b (1) Nr. 2 (mehr als 50t für den Eigenbedarf) nicht im Zusammenhang mit § 1b (1) Nr.1 steht! Zudem dürften die Transporte für Euch als Spedition wohl kaum "Eigenbedarf zur Erfüllung betrieblicher Aufgaben" sein!
Gruß aus München Günther Homann
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Re: Bestellpflicht Gefahrgutbeauftragter
[Re: paul]
#3808
30.03.2006 15:27
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Andretti
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Spezi
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Hallo Paul, ich lese hier heraus, das ihr als Auftraggeber des Absenders mehr als 50 Tonnen netto/a gefährliche Güter befördert, und daran beteiligt seit. damit besteht m. E. die Pflicht einen GB zu Bestellen. Nun bin ich aber auch neu in dieser "Branche". Daher sind Gedankenfehler nicht ausgeschlossen.
Gruß von der Waterkant Andreas Tallasch
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Re: Bestellpflicht Gefahrgutbeauftragter
[Re: Andretti]
#3809
30.03.2006 16:15
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Wilhelm Kassing
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Guten Tag, hier noch mal zum Nachlesen für alle:
"GbV § 1b Befreiungen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes,
1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen, 2. wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, 3. die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind, 4. die gefährliche Güter lediglich empfangen oder 5. wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind."
Die Aufzählung gilt gleichrangig.(nicht UND sondern ODER)Die Formulierung in Nr.1 sollte m.E. besser "ohne Überschreitung der höchstzulässigen Mengen nach UA 1.1.3.6 ADR" lauten um Verwechslungen mit Kapitel 3.4 (Begrenzte Mengen) ADR zu vermeiden.
M.E. liegt für den geschilderten Fall keine Bestellungspflicht vor.
Grüsse von der Saar W. Kassing
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Re: Bestellpflicht Gefahrgutbeauftragter
[Re: Wilhelm Kassing]
#3810
03.04.2006 13:05
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paul
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Hallo,
erstmal danke für die Antworten.
Also ich lese es eigentlich auch so, das wer z.B. insgesamt mehr als 50t p.a. befördert, auch wenn es jedesmal nur begrenzte Mengen sind, einen Gb zu bestellen hat. Aber vielleicht habe ich auch nur ein Verständnis/Interpretationsproblem.
Vielleicht kann ja mal ein Bhördenvetreter hier seine Meinung kundtun.
Gruß Paul
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Re: Bestellpflicht Gefahrgutbeauftragter
[Re: paul]
#3811
03.04.2006 14:19
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Winklhofer
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Hallo Paul, hierzu kann Ihnen ein zuständiger Behördenvertreter auch keine andere Antwort geben. Nach Ihrer eindeutigen Falldarstellung (Gefahrgutbeförderungen immer innerhalb der Mengengrenzen nach Tabelle 1.1.3.6.3 ADR) brauchen Sie nach § 1b Absatz 1 Nr. 1 GbV keinen Gb bestellen. Die 50 t Regelung aus § 1b Absatz 1 Nr. 2 GbV ist in Ihrem Fall nicht relevant. Der Antwort von Frau Miller bleibt hinzuzufügen, dass der zuständigen Überwachungsbehörde in § 1 Absatz 4 GbV sehr enge Grenzen gesetzt sind, in denen es möglich ist, dem Unternehmer anzuordnen einen Gb zu bestellen. Einfach so diese Anordnung zu erteilen geht nicht.
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Re: Bestellpflicht Gefahrgutbeauftragter
[Re: Winklhofer]
#3812
07.04.2006 08:10
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Kontenak
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Hallo,
....oder, wie schon mehrfach geschrieben, wurde wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen (falsches Handling, Transportsicherung, etc.).
Kann dies hier vielleicht zu der Forderung der Behörde geführt haben...?
Liebe Grüße,
B.Kontenak
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