ADR-Schein in nur kyrillscher Schrift zulässig ?
#3813
31.03.2006 09:10
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Thomas Lutz
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Zu den Pflichten des Verladers zählt u.a. auch, zu überprüfen, ob der Fahrer im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung ist. Diese Überprüfung hat aber gravierende Tücken, wie sich kürzlich bei einem unserer Lohnfertiger herausstellte. Immer mehr Speditionen, die Transporte in die ehemaligen GUS-Staaten durchführen, stellen Fahrer ein, die auch aus diesen Staaten kommen. In der Regel ist es äußerst schwierig und sehr oft nicht möglich, so einem Fahrer verbal oder in Schriftform zu vermitteln, was man kontrollieren will.
Viele Unternehmen haben sich schon eigens dafür spezielle Checklisten entwickelt, die zusätzlich Fotos ( z.B. von der lt. Angabe in der schriftlichen Weisung mitzuführenden Persönlichen Schutzausrüstung ) enthalten. Wenn dann aber auch noch die ADR-Bescheinigung des Fahrers ausschließlich in kyrillscher Schrift ( in diesem Fall in russischer Sprache ) ausgeführt ist, stellen sich aus meiner Sicht doch erhebliche Zweifel auf, was die Rechtsgültigkeit einer solchen Bescheinigung anbelangt. Auch wenn man auf Grund seiner Schulbildung noch in der glücklichen Lage sein sollte, russische Schrift zu lesen und ggf. mit dem Wörterbuch in der Hand zu identifizieren, kann man dann noch lange nicht davon ausgehen, dass dieser Schein auch gültig bzw. anerkannt ist. Die meisten Verlader können daher mit so einem Dokument absolut nichts anfangen. In der Regel wird dies auch dem Versender oder seinem Auftraggeber so ergehen, womit eine Übermittlung der Kopie dieser Bescheinigung durch den Verlader per Fax. zwecks Überprüfung auch nicht weiterhelfen wird.
Nun meine Fragestellung:
Gibt es eine klare Regelung, in welcher Sprache eine ADR-Bescheinigung ausgestellt sein muß ? Wenn es eine solche Regelung nicht gibt, stellt sich natürlich sofort die Frage, wie man seinen Pflichten als Verlader dann noch gerecht werden kann ohne in letzter Konsequenz die Verladung verweigern zu müssen ?
Thomas Lutz
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Re: ADR-Schein in nur kyrillscher Schrift zulässig ?
[Re: Thomas Lutz]
#3814
31.03.2006 09:27
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Wilhelm Kassing
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Guten Tag, es gibt im ADR eine klare Regelung:
"" 8.2.1.9 Die Bescheinigung ist in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staates der zuständigen Behörde abzufassen, welche die Bescheinigung ausgestellt oder welche die ausstellende Stelle anerkannt hat, und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen. ""
Ob es ein besonderes Abkommen zur Sprachregelung gibt ist mir nicht bekannt.
Grüsse von der Saar
Wilhelm Kassing
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Re: ADR-Schein in nur kyrillscher Schrift zulässig ?
[Re: Wilhelm Kassing]
#3815
31.03.2006 10:19
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Thomas Lutz
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Wie in so vielen Kapiteln des ADR/RID ist auch in diesem Unterkapitel 8.2.1.9 nach m.M. eben ganz und gar nicht klar und erst recht nicht eindeutig umsetzbar, was dort gefordert wird. Wenn dort steht, dass "... wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen." , ist doch eine Manipulation niemals auszuschließen. Ein Verlader wird vor Ort niemals in vertretbarer Zeit feststellen können, ob es ein solches "Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsieht". Im Schluß bedeutet dies doch, keine Verladung vorzunehmen, wenn die ADR-Bescheinigung nicht auch noch Angaben in deutscher, englischer oder französischer Sprache aufweist, die eine eindeutige Feststellung der Gültigkeit einer ADR-Bescheinigung ermöglichen. Aus meiner Sicht wäre es für alle Gefahrgutbeteiligten viel klarer, wenn aus dem Unterabschnitt 8.2.1.9 der allerletzte Halbsatz ganz gestrichen wird !
Thomas Lutz
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Re: ADR-Schein in nur kyrillscher Schrift zulässig ?
[Re: Thomas Lutz]
#3816
03.04.2006 09:45
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Erwin Sigrist
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Kleine Anmerkung am Rande: Da die Kommunikation mit ausländischen Fahrern nicht immer einfach ist hat der Europäische Chemieverband CEFIC ein "Wörterbuch" geschaffen das bei der Kommunikation behildlich ist. Sie finden es unter www.transperanto.org/ Sonnige Grüsse aus Zürich Erwin Sigrist
scienceindustries Wirtschaftsverband Chemie Pharma Biotech Zürich / Schweiz
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Re: ADR-Schein in nur kyrillscher Schrift zulässig ?
[Re: Erwin Sigrist]
#3817
05.05.2006 11:45
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JPlasko
Spezi
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Spezi
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Hallo!
Diese Internet-Seite "Transperanto" gefällt mir. Gerade heute hatten wir mal wieder das Problem der mangelhaften Kommunikation zwischen russichem Fahrer und deutschem Lagerhalter. Somit können wir uns Zukunft besser helfen! Super!
Gruß
JPlasko
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